Online-Nachricht - Donnerstag, 16.10.2025
Gewerbesteuer | Keine Steuerfreiheit für selbständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer (BFH)
Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 33/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Hintergrund: § 3 Nr. 13 GewStG, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 3 Nr. 13 Buchst. a GewStG) oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 3 Nr. 13 Buchst. b GewStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, erteilte, erteilte über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht. Das Fortbildungsinstitut bot bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und angemieteten Schulungsräumen die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen an und setzte hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein.
Das FA ging davon aus, dass die Klägerin keine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG sei, weil sie weder Rechtsbeziehungen zu den Unterrichtsteilnehmern unterhalte noch die organisatorischen oder sachlichen Voraussetzungen zur Unterrichtserteilung selbst stelle. Daher berücksichtigte es den Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2017.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.8.2023 - 9 K 1130/22 G, s. hierzu Rätke, BBK online).
Die Richter des BFH hoben das erstinstanzliche Urteil aus und wiesen die Klage ab:
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Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG. Zwar erteilt sie durch ihren Geschäftsführer Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG.
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Jedoch ist eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, nach Wortlaut, Normzweck und Rechtsentwicklung des § 3 Nr. 13 GewStG keine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift.
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Bei der Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG ist insbesondere deren Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift hat zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt haben.
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Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert worden ist, ist dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweist, unbeachtlich.
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Als Träger einer berufsbildenden Einrichtung kommt ausschließlich das Fortbildungsinstitut in Betracht.
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Die Klägerin erbrachte demgegenüber ihre Leistungen - durch ihren Geschäftsführer und damit gleichsam einem freien Mitarbeiter - entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung ausschließlich gegenüber dem Fortbildungsinstitut.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 16.10.2025 sowie BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 33/23; NWB Datenbank (il)
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