Online-Nachricht - Donnerstag, 16.10.2025

Gewerbesteuer | Keine Steuer­frei­heit für selb­stän­dig, an einer Einrich­tung unter­rich­tende Lehrer (BFH)

Eine GmbH, die über ihren allei­nigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer als Dozent an einem Fort­bil­dungs­insti­tut Unter­richt er­teilt, ist keine berufs­bildende Ein­rich­tung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 33/23; veröf­fent­licht am 16.10.2025).

Hintergrund§ 3 Nr. 13 GewStG, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG erstmals für den Erhebungs­zeitraum 2015 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein- oder berufs­bildende Einrich­tungen von der Gewerbe­steuer, soweit unmittel­bar dem Schul- und Bildungs­zweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatz­schulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 3 Nr. 13 Buchst. a GewStG) oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffent­lichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungs­gemäß vorbe­reiten (§ 3 Nr. 13 Buchst. b GewStG).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, erteilte, erteilte über ihren alleinigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer als Dozent an einem Fort­bildungs­institut Unterricht. Das Fort­bildungs­institut bot bundes­weit an ver­schie­denen Orten in eigenen und ange­mieteten Schulungs­räumen die Vorbe­reitung auf von Industrie- und Handels­kammern abge­nommene Prüfungen an und setzte hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein.

Das FA ging davon aus, dass die Klägerin keine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG sei, weil sie weder Rechts­beziehungen zu den Unter­richts­teil­nehmern unterhalte noch die organi­satorischen oder sach­lichen Voraus­setzungen zur Unter­richts­erteilung selbst stelle. Daher berück­sichtigte es den Gewinn der Klägerin aus dem Unter­richt bei der Fest­setzung des Gewerbe­steuer­mess­betrags für das Streitjahr 2017.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.8.2023 - 9 K 1130/22 G, s. hierzu Rätke, BBK online).

Die Richter des BFH hoben das erst­instanz­liche Urteil aus und wiesen die Klage ab:

  • Die Klägerin erfüllt nicht die Voraus­setzungen der Steuer­befreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG. Zwar erteilt sie durch ihren Geschäftsführer Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG.

  • Jedoch ist eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer als Dozent an einem Fort­bildungs­institut Unter­richt erteilt, nach Wortlaut, Normzweck und Rechts­entwicklung des § 3 Nr. 13 GewStG keine Ein­richtung im Sinne dieser Vorschrift.

  • Bei der Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG ist insbe­sondere deren Rechts­entwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG zu berück­sichtigen. Diese umsatz­steuer­recht­liche Vorschrift hat zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufs­bildender Einrich­tungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungs­einrich­tungen Unterricht erteilt haben.

  • Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unter­richts­leistungen selb­ständiger Lehrer erweitert worden ist, ist dies für die gewerbe­steuer­recht­liche Befreiung, die insbe­sondere aufgrund des Wegfalls der ausdrück­lichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatz­steuer­recht verweist, unbeacht­lich.

  • Als Träger einer berufs­bildenden Einrichtung kommt aus­schließlich das Fort­bildungs­institut in Betracht.

  • Die Klägerin erbrachte demgegen­über ihre Leistungen - durch ihren Geschäfts­führer und damit gleichsam einem freien Mitarbeiter - entsprechend der vertraglichen Ausge­staltung ausschließlich gegenüber dem Fort­bildungs­institut.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 16.10.2025 sowie BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 33/23; NWB Datenbank (il)

 
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