Online-Nachricht - Donnerstag, 23.10.2025

Schenkungsteuer | Einlage eines Familien­heims in eine Ehe­gatten-GbR (BFH)

Überträgt ein Ehe­gatte unent­gelt­lich das Familien­heim auf eine GbR, an der beide Ehe­gatten zu gleichen Teilen betei­ligt sind, ist der andere Ehe­gatte in Höhe des hälf­tigen Werts des Familien­heims schenkungs­steuer­recht­lich berei­chert. Auch der Erwerb von Gesamt­hands­eigen­tum an einem Familien­heim wird von der Steuer­befrei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG er­fasst (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 18/23; veröf­fent­licht am 23.10.2025).

Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG bleiben steuerfrei Zuwen­dungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitglied­staat der Euro­päischen Union oder einem Staat des Euro­päischen Wirtschafts­raums belegenen bebauten Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von einge­gangenen Verpflich­tungen im Zusammen­hang mit der Anschaf­fung oder der Herstellung des Familien­heims freistellt.

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau waren je zu ½ Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beur­kundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Allein­eigen­tümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unent­gelt­lich das Familienheim in das Gesell­schafts­vermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berech­tigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkung­steuer­erklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das Finanzamt (FA) sah den Kläger durch die unent­geltliche Über­tragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familien­heims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkung­steuer fest. Die beantragte Steuer­befreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg, das FG bejahte die Voraus­setzungen der Steuer­befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (FG München, Urteil v. 21.6.2023 - 4 K 1639/21; s. hierzu Dorn, NWB-EV 11/2023 S. 347).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass durch die Übertragung des Familien­heims auf die GbR eine Schenkung an den Kläger in Höhe des hälftigen Werts des Familien­heims gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfolgte, für die die Steuer­befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift.

  • Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Über­tragung zwar die GbR als eigen­ständiger Rechts­träger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkung­steuer wird aller­dings der an der GbR als Gesell­schafter beteiligte Ehegatte unab­hängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen Miteigen­tums­anteil an dem Familien­heim bereichert angesehen (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl II 2020 S. 658 Rz 12 ff; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.8.2020).

  • Danach hat die Ehefrau durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR in 2020 dem Kläger in Höhe seiner hälftigen Betei­ligung an der GbR unentgeltlich Eigentum an dem Grundstück verschafft und diesen schenkung­steuer­recht­lich in Höhe des hälftigen Grund­stückswerts bereichert, so dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist.

  • Deshalb ist es folgerichtig, auch für die Frage der Steuer­befreiung auf den bereicher­ten Gesell­schafter-Ehe­gatten abzustellen und ihm die Steuer­befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.

  • Zwar setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehe­gatten durch Zuwendung unter Lebenden "Eigentum" oder "Miteigen­tum" an einem Familien­heim verschafft. Der Begriff des "Gesamt­hands­eigentums" wird in der Vorschrift nicht genannt. Jedoch kann unter die Steuer­befreiungs­vorschrift auch die Zuwen­dung aufgrund der Einlage des Familien­heims durch einen Ehegatten in eine GbR fallen, an der beide Ehegatten als Gesell­schafter beteiligt sind.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 23.10.2025 und BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 18/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforder­lich).