Online-Nachricht - Donnerstag, 30.10.2025

Grunderwerbsteuer | Befreiung von der Grund­erwerb­steuer bei Teilung des Nach­lasses (BFH)

Die Über­tragung eines Grund­stücks von einer Erben­gemein­schaft auf eine Per­sonen­gesell­schaft bei Teilung des Nach­lasses ist zu dem Anteil von der Grund­erwerb­steuer befreit, zu welchem ein Mit­erbe an der er­werben­den Per­sonen­gesell­schaft betei­ligt ist. Die Steuer­befrei­ung ist inso­weit nicht zu ge­währen, als sich der Anteil des Mit­erben am Ver­mögen der Per­sonen­gesell­schaft inner­halb von fünf Jahren nach dem Über­gang des Grund­stücks auf diese vermin­dert (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 42/21; veröf­fent­licht am 30.10.2025).

Hintergrund: Von der Grunderwerb­steuer ausge­nommen ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grund­stücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, § 3 Nr. 3 GrEStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine am 10.7.2014 gegrün­dete GbR. Gründungs­gesell­schafter waren mit einer Betei­ligung von je 1/6 A und fünf seiner Geschwister. Dieselben Personen waren zu je 1/6 Mitglieder der Erben­gemein­schaft nach ihrem Vater. Das Vermögen der Erbengemeinschaft bestand aus drei Flurstücken (1, 2, 3) in C.

Mit notariellem Vertrag vom 10.7.2014 über­trugen die Miterben die Flurstücke 2 und 3 gemein­schaft­lich auf die Klägerin. Zugleich erwarb die Klägerin u.a das Flurstück 4 von einer anderen GbR. Mit einem unmit­telbar darauf folgenden Vertrag vom selben Tag übertrug die Klägerin das Flurstück 4 auf A. Im Gegenzug wurde dessen Betei­ligung an der Klägerin auf 0,55 % gemindert.

Das FA setzte für die Über­tragung der Flurstücke 2 und 3 Grund­erwerb­steuer gegen die Klägerin fest. Dabei ging es davon aus, die Über­tragung sei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nur in Höhe von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) von der Steuer befreit, da sich die Beteiligung des A an der Klägerin auf 0,55 % vermindert habe.

Die Klägerin verlangt dagegen die voll­ständige Befreiung der Über­tragung der Flurstücke von der Grund­erwerb­steuer. Sie vertrat die Auffas­sung, dass ein Erwerb zur Teilung des Nach­lasses nach § 3 Nr. 3 GrEStG vorliege. Die hier­gegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Köln, Urteil v. 6.10.2021 - 5 K 756/20).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

  • Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erben­gemein­schaft auf eine Personen­gesell­schaft bei Teilung des Nach­lasses ist zu dem Anteil von der Grund­erwerb­steuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwer­benden Personen­gesell­schaft beteiligt ist.

  • Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der GbR innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grund­stücks auf diese vermindert hat.

  • Diesbezüglich sind die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 zu beachten.

  • Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 sind die Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzu­wenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personen­gesell­schaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Über­gang des Grund­stücks auf diese vermindert.

  • Die Geltung dieser Einschränkung im Rahmen des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG folgt aus dem Umstand, dass eine Begünstigung des Erwerbs einer Personen­gesell­schaft, die selbst nicht Miterbin ist, nicht isoliert auf § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG gestützt werden kann.

  • Erst die Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 5 und 6 GrEStG, die jeweils in Abs. 3 Einschrän­kungen vorsehen, gewähr­leistet eine Steuer­befreiung des Erwerbs der Personen­gesell­schaft zu dem Anteil, zu dem der Miterbe an dieser betei­ligt ist.

  • Danach hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Steuer­befreiung insoweit nicht zu gewähren ist, als sich die Betei­ligung des A an der Klägerin inner­halb von fünf Jahren seit dem Erwerb der Flur­stücke 2 und 3 am 10.7.2014, nämlich am selben Tag, auf 0,55 % verringert hat. Danach ist die Klägerin in Bezug auf den Erwerb dieser Grund­stücke lediglich in Höhe von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) begünstigt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 42/21; NWB Datenbank (il)

 
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