Online-Nachricht - Donnerstag, 30.10.2025
Grunderwerbsteuer | Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (BFH)
Die Zahlung für ein nach Landesrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto ist als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen (BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 47/22; veröffentlicht am 30.10.2025).
Hintergrund: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Sachverhalt: Fraglich ist, ob die Zahlung für ein nach Landrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 20.10.2022 - 8 K 174/21 GrE).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig ist.
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Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Eigentumserwerb der Klägerin der Grunderwerb-steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt.
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Die Zahlung für ein nach Landesrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto ist als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2018 - II R 50/15, BStBl II 2018 S. 602, Rz 13; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.8.2018).
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Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass das Ökokonto und die dort eingebuchten Ökopunkte einen besonderen naturschutzrechtlichen Grundstückszustand repräsentieren und die insoweit erbrachte Gegenleistung daher ebenfalls auf den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück entfällt.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 47/22; NWB Datenbank (lb)
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