Online-Nachricht - Donnerstag, 13.11.2025
Zollrecht | Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen (BFH)
Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachträglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK / Art. 70 UZK) gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung (BFH, Urteil v. 15.7.2025 - VII R 36/22; veröffentlicht am 13.11.2025).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine deutsche Vertriebsgesellschaft, bezog in den Streitjahren 2014 bis 2017 Waren aus dem Drittland von verbundenen Unternehmen, u. a. von der US-Konzernobergesellschaft Y. Die Höhe der Lieferpreise war dabei in einem Distribution Agreement geregelt. Demnach sollte die Klägerin auf Jahressicht eine fremdübliche Umsatzrendite (Agreed Margin) mit den eingeführten Waren erzielen. Die Agreed Margin war festgelegt als der rollende Dreijahresdurchschnitt fremdüblicher Umsatzrenditen und betrug in den Streitjahren 1,93 %. Die Fremdüblichkeit dieser Umsatzrendite wurde mittels einer Datenbankstudie nachgewiesen und war vorliegend nicht umstritten.
Die Klägerin führte die Waren nach Deutschland ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Als Grundlage für die Zollwertermittlung meldete sie die unterjährig gezahlten Einzelverrechnungspreise als Transaktionswert an. Diese entsprachen dem Listenpreis der Waren abzüglich der Agreed Margin. Aus dem Weiterverkauf erzielte die Klägerin unterjährig Umsatzrenditen zwischen 23,24 % und 28,49 % in den Jahren 2014 bis 2017. Da diese Umsatzrenditen die Agreed Margin von 1,93 % sehr deutlich und vermutlich in zunächst fremdunüblicher Weise überstiegen, wurden der Klägerin im Rahmen einer warenunabhängig ermittelten Jahresendanpassung (Year-End-Adjustment) Nachbelastungsbeträge von der US-amerikanischen Y (Lieferant) in Rechnung gestellt.
Das beklagte Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass die unterjährigen Verrechnungspreise in den Streitjahren zu niedrig gewesen seien, erhöhte die ursprünglich unterjährig angemeldeten Zollwerte und setzte per Einfuhrabgabenbescheid nachträglich einen höheren Zoll fest.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 588/20; s. hierzu Bärsch/Reingen/Barbu, IWB 8/2023 S. 321).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) / Art. 48 des Zollkodex der Union (UZK) ermöglicht den Zollbehörden, nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen.
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Ist die Frage einer Preisbeeinflussung bei verbundenen Unternehmen zwischen den Beteiligten streitig, muss das FG die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und würdigen.
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Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachträglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK / Art. 70 UZK) gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung.
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Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da das FG keine hinreichenden Feststellungen zum Inhalt der zwischen der Klägerin und der Y geschlossenen Verträge, zu der Frage einer Anwendung der Transaktionswertmethode sowie zur Bestimmung der Zollwerte getroffen hat.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 - VII R 36/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforderlich).