Online-Nachricht - Donnerstag, 13.11.2025

Zollrecht | Grenz­über­schrei­tende Ge­schäfte zwischen ver­bun­denen Unter­nehmen (BFH)

Ist der Preis bei Geschäf­ten zwischen ver­bunde­nen Unter­nehmen ur­sprüng­lich zu niedrig ange­geben und wird der Preis nach­träglich er­höht, deutet dies darauf hin, dass die Ver­bunden­heit der Unter­nehmen den Preis beein­flusst hat. Die Trans­aktions­wert­methode (Art. 29 ZK / Art. 70 UZK) gelangt dann mög­licher­weise nicht zur Anwen­dung (BFH, Urteil v. 15.7.2025 - VII R 36/22; veröf­fent­licht am 13.11.2025).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine deutsche Vertriebs­gesell­schaft, bezog in den Streit­jahren 2014 bis 2017 Waren aus dem Drittland von verbun­denen Unter­nehmen, u. a. von der US-Konzern­ober­gesell­schaft Y. Die Höhe der Liefer­preise war dabei in einem Distri­bution Agreement geregelt. Demnach sollte die Klägerin auf Jahressicht eine fremd­übliche Umsatz­rendite (Agreed Margin) mit den eingeführten Waren erzielen. Die Agreed Margin war festgelegt als der rollende Drei­jahres­durch­schnitt fremd­üblicher Umsatz­renditen und betrug in den Streitjahren 1,93 %. Die Fremd­üblich­keit dieser Umsatzrendite wurde mittels einer Datenbank­studie nachgewiesen und war vorliegend nicht umstritten.

Die Klägerin führte die Waren nach Deutschland ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Als Grundlage für die Zoll­wert­ermitt­lung meldete sie die unterjährig gezahlten Einzel­verrech­nungs­preise als Trans­aktionswert an. Diese entsprachen dem Listenpreis der Waren abzüglich der Agreed Margin. Aus dem Weiter­verkauf erzielte die Klägerin unterjährig Umsatz­renditen zwischen 23,24 % und 28,49 % in den Jahren 2014 bis 2017. Da diese Umsatzrenditen die Agreed Margin von 1,93 % sehr deutlich und vermutlich in zunächst fremdunüblicher Weise überstiegen, wurden der Klägerin im Rahmen einer warenun­abhängig ermittelten Jahres­end­anpas­sung (Year-End-Adjustment) Nach­belastungs­beträge von der US-amerikanischen Y (Lieferant) in Rechnung gestellt.

Das beklagte Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass die unterjährigen Verrech­nungs­preise in den Streitjahren zu niedrig gewesen seien, erhöhte die ursprüng­lich unterjährig ange­meldeten Zollwerte und setzte per Einfuhr­abgaben­bescheid nachträglich einen höheren Zoll fest.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 588/20; s. hierzu Bärsch/Reingen/Barbu, IWB 8/2023 S. 321).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Ent­scheidung an das FG zurück:

  • Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) / Art. 48 des Zollkodex der Union (UZK) ermöglicht den Zoll­behörden, nach der Über­lassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Über­prüfung der Anmeldung vorzunehmen.

  • Ist die Frage einer Preisbeeinflussung bei verbundenen Unter­nehmen zwischen den Betei­ligten streitig, muss das FG die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und würdigen.

  • Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbun­denen Unter­nehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nach­träglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbunden­heit der Unter­nehmen den Preis beeinflusst hat. Die Trans­aktions­wert­methode (Art. 29 ZK / Art. 70 UZK) gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung.

  • Die Sache ist zur anderweitigen Verhand­lung und Entscheidung an das FG zurück­zuverweisen, da das FG keine hin­reichenden Feststel­lungen zum Inhalt der zwischen der Klägerin und der Y geschlos­senen Verträge, zu der Frage einer Anwendung der Trans­aktions­wert­methode sowie zur Bestim­mung der Zollwerte getroffen hat.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.7.2025 - VII R 36/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforder­lich).