Online-Nachricht - Donnerstag, 13.11.2025
Gewerbesteuer | Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt (BFH)
Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden (BFH, Urteil v. 24.7.2025 - III R 23/23; veröffentlicht am 13.11.2025).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung des GewStG vorliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin u.a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte (Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012). Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt.
In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, die das FA nicht gewährte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.3.2023 - 6 K 878/22, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.2.2024 sowie Rätke, BBK online).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurück:
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Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind kürzungsschädlich, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt.
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Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an (so auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23b; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 70; BeckOK GewStG/Jahndorf, 15. Ed. 01.09.2025, GewStG § 9 Rz 300; a.A. Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 40 f.; Cremers, FinanzRundschau 2019, 443; offenlassend BFH-Urteil v. 17.1.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).
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Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Auch Normsystematik, -zweck und -historie sprechen für diese Auslegung.
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§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG benennt die Entgeltlichkeit nicht als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern knüpft in seinem Wortlaut nur an die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten an. Lediglich bei der Rechtsfolge stellt das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab.
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Dem Gesetzgeber ist aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst, wie insbesondere anhand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich wurde.
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Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.7.2025 - III R 23/23; NWB Datenbank (il)
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