Online-Nachricht - Donnerstag, 13.11.2025

Gewerbesteuer | Keine erweiterte Grund­stücks­kürzung bei Halten von Old­timern als Anlage­objekt (BFH)

Eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht aus­drück­lich er­laubte Neben­tätig­keit (im Streit­fall: Halten von Old­timern zum Zwecke der Wert­steige­rung) kann auch dann zum Aus­schluss der erwei­terten Grund­stücks­kürzung führen, wenn mit ihr keine Ein­nahmen erzielt werden (BFH, Urteil v. 24.7.2025 - III R 23/23; veröf­fent­licht am 13.11.2025).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Voraus­setzun­gen für die erwei­terte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. in der in den Streit­jahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung des GewStG vorliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegen­stand des Unter­nehmens ist laut Gesell­schafts­vertrag insbe­sondere das Verwalten von aus­schließ­lich eigenem Immo­bilien­vermögen und das Halten von anderen Wertan­lagen. Im Anlage­vermögen hielt die Klägerin u.a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinn­er­zielungs­absicht ange­schafft hatte (Oldtimer I im Jahr 2011 und Oldtimer II im Jahr 2012). Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt.

In ihren Gewerbe­steuer­erklärungen für die Streitjahre bean­tragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, die das FA nicht gewährte. Die hier­gegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Baden-Württem­berg, Urteil v. 28.3.2023 - 6 K 878/22, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.2.2024 sowie Rätke, BBK online).

Die Richter des BFH wiesen die hier­gegen gerichtete Revision der Klägerin zurück:

  • Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genann­ten Tätig­keiten sind kürzungs­schädlich, wenn es sich nicht um eine unschäd­liche Neben­tätigkeit handelt.

  • Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an (so auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23b; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 70; BeckOK GewStG/Jahndorf, 15. Ed. 01.09.2025, GewStG § 9 Rz 300; a.A. Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbe­steuer­gesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 40 f.; Cremers, FinanzRund­schau 2019, 443; offen­lassend BFH-Urteil v. 17.1.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).

  • Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Auch Norm­systematik, -zweck und -historie sprechen für diese Auslegung.

  • § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG benennt die Entgelt­lich­keit nicht als zusätz­liches Tat­bestands­merkmal, sondern knüpft in seinem Wortlaut nur an die dort ausdrück­lich genannten Tätigkeiten an. Lediglich bei der Rechts­folge stellt das Gesetz auf Entgelt­lichkeit ab.

  • Dem Gesetzgeber ist aber der Unter­schied von Tatbestand und Rechts­folge bewusst, wie insbe­sondere anhand späterer Ände­rungen dieser Norm ersicht­lich wurde.

  • Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließ­lich den nur kraft ihrer Rechts­form gewerb­liche Einkünfte erzielenden Unter­nehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie aus­schließ­lich eigenen Grund­besitz oder neben eigenem Grund­besitz eigenes Kapital­vermögen verwal­ten und nutzen, ihre Tätig­keit inso­weit also nicht über den Rahmen einer privaten Ver­mögens­verwal­tung hinaus­geht.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.7.2025 - III R 23/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Dr. Ralf Adam gelangen Sie hier (Login erforder­lich).