Online-Nachricht - Donnerstag, 20.11.2025
Einkommensteuer | Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA (BFH)
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH, Urteil v. 7.10.2025 - IX R 26/24; veröffentlicht am 20.11.2025).
Hintergrund: Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehört gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude. AfA-Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG) des Gebäudes. Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude bei einem denkmalgeschützten Objekt. Die Kläger sind der Ansicht, dass das FG der ersten Instanz (FG Köln, Urteil v. 13.11.2024 - 2 K 1386/20, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.2.2025), das FA und der vom FG beauftragte Sachverständige zu Unrecht davon aus gingen, dass die Anschaffungskosten nach dem "zweigleisigen" allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV 2021 auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen seien. Dieses Verfahren sei nichts anderes als die vom BFH verworfene Restwertmethode. Es sei vielmehr das vereinfachte "eingleisige" Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV 2021 anzuwenden. Zinse man - wie im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehen - den Bodenwert ab, belaufe sich der Anteil für Grund und Boden vorliegend auf 0 €. Denn für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude sei eine "ewige" Nutzungsdauer anzusetzen. Zudem seien die Bodenrichtwerte für das Grundstück nicht nachvollziehbar, weil es keine verlässliche Datengrundlage für diese Lage gebe. Daher sei der Verkehrswert von Grund und Boden und Gebäude unzutreffend ermittelt und damit die Aufteilung falsch vorgenommen worden.
Die Richter des BFH gaben der Revision teilweise statt:
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Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
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Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.
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Vorliegend hat das FG zu Recht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Anschaffungskosten für den Grund und Boden mit 495.036 € (58,90% von 840.468,84 €) bemessen. Ohne Rechtsfehler hat das FG seiner Bewertung das vom Sachverständigen angewandte allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) zugrunde gelegt.
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Auch der Ansatz des Werts für den Grund und Boden ist ohne Rechtsfehler erfolgt.
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Jedoch ist die Revision begründet, soweit das FG auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5 % angesetzt hat. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein AfA-Satz von 3,3 % anzusetzen.
Quelle: BFH, Urteil v. 7.10.2025 - IX R 26/24; NWB Datenbank (il)
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