Online-Nachricht - Donnerstag, 20.11.2025
Außensteuergesetz | Verstößt die "Switch-over"-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit? (BFH)
Der BFH hat dem EuGH eine Frage zur europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - IX R 39/21; veröffentlicht am 20.11.2025).
Sachverhalt: Streitig ist, ob § 20 Abs. 2 AStG in der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Das FG der ersten Instanz hatte den sog. Switch-over in § 20 Abs. 2 AStG auch ohne Entlastungsbeweis als europarechtlich zulässig angesehen (FG München, Urteil v. 13.7.2021 - 6 K 215/19, s. hierzu Lieber, IWB 21/2021 S. 842).
Die Richter des BFH dagegen setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
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Ist Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in § 20 Abs. 2 AStG entgegensteht, die für bestimmte Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anstelle der abkommensrechtlich geltenden Freistellungsmethode unilateral die Anrechnungsmethode anordnet, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, Nachweis zu führen, dass er mit der Betriebsstätte tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, aber diese Möglichkeit in der wirtschaftlich und steuerlich vergleichbaren Situation einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht?
Quelle: BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - IX R 39/21; NWB Datenbank (il)
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