Online-Nachricht - Donnerstag, 20.11.2025

Verfahrensrecht | Nutzungs­pflicht des beson­deren elek­tro­nischen Steuer­berater­post­fachs vor Zugang des Registrie­rungs­briefs (BFH)

Der Senat verfolgt seine Auf­fas­sung, die maß­geben­den gesetz­lichen Bestim­mungen zum beSt seien dahin­gehend auszu­legen, dass dieses Post­fach dem ein­zelnen Steuer­berater erst dann zur Ver­fügung stehe, wenn er den für die Erst­anmel­dung zu diesem Post­fach erfor­der­lichen Regis­trie­rungs­brief erhal­ten habe, nicht weiter (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 31/23; veröf­fent­licht am 20.11.2025).

Sachverhalt: Streitig ist, ob es für die aktive Nutzungs­pflicht des beSt ab dem 1.1.2023 (§ 52d Satz 1 und 2 FGO) darauf ankommt, ob der Registrie­rungs­brief der BStBK zur Anmel­dung beim beSt im Zeitpunkt der Klage­erhe­bung bereits vorge­legen hat oder nicht. Das FG der ersten Instanz hatte die Klage der Kläger als unzu­lässig ver­worfen. Für die in § 52d Satz 2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht des beSt komme es nicht darauf an, ob dem einzelnen Steuerberater bereits der persönliche Regis­trierungs­brief vorgelegen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die digitale Infra­struktur des beSt vollum­fänglich und funktionstüchtig zur Verfügung gestanden hätte. Dies sei zum 1.1.2023 der Fall gewesen. Zudem habe jedem Steuer­berater das vorge­zogene Regis­trie­rungs­verfahren ("Fast Lane") zur Verfügung gestanden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.4.2023 - 3 K 22/23, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.7.2023).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Kläger zurück:

  • Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestim­mungen zum beSt seien dahin­gehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuer­berater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstan­meldung zu diesem Postfach erforderlichen Regis­trie­rungs­brief erhalten habe, nicht weiter.

  • Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrie­rungs­briefs eine Klage im Einklang mit den ent­sprechen­den Hinweisen der BStBK nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grund­sätzlich ein Wieder­einsetzungs­grund im Sinne von § 56 FGO vor (BVerfG, Beschluss v. 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24BFH, Urteil v. 6.8.2025 - X R 13/23).

  • Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand die Nach­holung der ver­säumten Rechts­handlung innerhalb der für die Stellung des Wieder­ein­setzungs­antrags geltenden Frist voraus.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 31/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).