Online-Nachricht - Donnerstag, 20.11.2025
Verfahrensrecht | Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs (BFH)
Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum beSt seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 31/23; veröffentlicht am 20.11.2025).
Sachverhalt: Streitig ist, ob es für die aktive Nutzungspflicht des beSt ab dem 1.1.2023 (§ 52d Satz 1 und 2 FGO) darauf ankommt, ob der Registrierungsbrief der BStBK zur Anmeldung beim beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht. Das FG der ersten Instanz hatte die Klage der Kläger als unzulässig verworfen. Für die in § 52d Satz 2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht des beSt komme es nicht darauf an, ob dem einzelnen Steuerberater bereits der persönliche Registrierungsbrief vorgelegen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung gestanden hätte. Dies sei zum 1.1.2023 der Fall gewesen. Zudem habe jedem Steuerberater das vorgezogene Registrierungsverfahren ("Fast Lane") zur Verfügung gestanden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.4.2023 - 3 K 22/23, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.7.2023).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Kläger zurück:
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Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum beSt seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.
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Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der BStBK nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 56 FGO vor (BVerfG, Beschluss v. 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24; BFH, Urteil v. 6.8.2025 - X R 13/23).
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Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.
Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 31/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).