Online-Nachricht - Donnerstag, 27.11.2025
Einkommensteuer | Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (BFH)
Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - IX R 12/24; veröffentlicht am 27.11.2025).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt, § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Sachverhalt: Streitig ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft: Die Klägerin war mit 5,93 % an der X AG beteiligt und verkaufte ihre Beteiligung im Jahr 2021. Sie machte die für die Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten im Streitjahr 2021 als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 22.2.2024 - 10 K 1208/23, s. hierzu Rätke, Kommentierte Nachricht, BBK online.
Die Richter des BFH dagegen hoben die Entscheidung auf und wiesen die Klage ab:
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Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Veräußerung der Anteile an der X AG dem Grunde nach den Einkünftetatbestand des § 17 EStG erfüllt.
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Es hat jedoch rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von den Klägern für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns getragenen Steuerberatungskosten Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.
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Die Feststellung der Vorinstanz, auslösendes Moment für die Entstehung der streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sei der Veräußerungsvorgang selbst, geht fehl.
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Denn diese Aufwendungen sind Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. auch BFH, Urteil v. 9.10.2013 - IX R 25/12, BStBl II 2014, 102, Rz 12).
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Das FG hat unzutreffend darauf abgestellt, dass bereits vor einer Veräußerung eine abstrakt bestehende steuerliche Pflicht zur Erklärung eines später gegebenenfalls vorliegenden Veräußerungsgewinns bestünde, welche sich durch die Veräußerung konkretisiere.
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Hieraus folgt insbesondere nicht, dass die Erklärungspflicht als auslösendes Moment hinter den Veräußerungsvorgang zurücktritt.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.9.2025 - IX R 12/24; NWB Datenbank (il)
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