Online-Nachricht - Donnerstag, 27.11.2025

Einkommensteuer | Veräußerungs­kosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (BFH)

Steuerberatungs­kosten, die für die Ermitt­lung des Gewinns aus der Ver­äuße­rung einer Kapital­gesell­schafts­beteili­gung im Zusam­men­hang mit der Erstel­lung der Steuer­erklärung anfal­len, stel­len keine Ver­äuße­rungs­kosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG dar (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - IX R 12/24; veröf­fent­licht am 27.11.2025).

Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbe­betrieb gehört auch der Gewinn aus der Ver­äuße­rung von Anteilen an einer Kapital­gesell­schaft, wenn der Ver­äußerer inner­halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesell­schaft unmit­telbar oder mittel­bar zu mindestens 1 % beteiligt war, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Ver­äuße­rungs­gewinn ist der Betrag, um den der Veräuße­rungs­preis nach Abzug der Veräuße­rungs­kosten die Anschaf­fungs­kosten übersteigt, § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Sachverhalt: Streitig ist die Berück­sichti­gung von Steuer­beratungs­kosten für die Ermitt­lung des Gewinns aus der Veräuße­rung einer im Privat­vermögen gehal­tenen Betei­ligung an einer Kapital­gesell­schaft: Die Klägerin war mit 5,93 % an der X AG beteiligt und verkaufte ihre Betei­ligung im Jahr 2021. Sie machte die für die Ermitt­lung des Gewinns nach § 17 EStG ent­standenen Steuer­beratungs­kosten im Streitjahr 2021 als Veräuße­rungs­kosten geltend, die das FA nicht aner­kannte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 22.2.2024 - 10 K 1208/23, s. hierzu Rätke, Kommen­tierte Nachricht, BBK online.

Die Richter des BFH dagegen hoben die Ent­scheidung auf und wiesen die Klage ab:

  • Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Veräuße­rung der Anteile an der X AG dem Grunde nach den Einkünfte­tat­bestand des § 17 EStG erfüllt.

  • Es hat jedoch rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von den Klägern für die Ermittlung des Veräuße­rungs­gewinns getragenen Steuer­beratungs­kosten Ver­äußerungs­kosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.

  • Die Feststellung der Vorinstanz, auslösendes Moment für die Entstehung der streit­gegen­ständlichen Steuer­beratungs­kosten sei der Veräuße­rungs­vorgang selbst, geht fehl.

  • Denn diese Aufwendungen sind Folge der sachlichen Steuer­pflicht der Veräuße­rung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, für die Erfüllung ihrer steuer­lichen Er­klärungs­pflichten einen Steuer­berater zu beauftragen (vgl. auch BFH, Urteil v. 9.10.2013 - IX R 25/12, BStBl II 2014, 102, Rz 12).

  • Das FG hat unzutreffend darauf abgestellt, dass bereits vor einer Veräuße­rung eine abstrakt bestehende steuer­liche Pflicht zur Erklärung eines später gegebenen­falls vorliegenden Ver­äußerungs­gewinns bestünde, welche sich durch die Veräuße­rung kon­kretisiere.

  • Hieraus folgt insbe­sondere nicht, dass die Erklärungs­pflicht als aus­lösendes Moment hinter den Veräuße­rungs­vorgang zurücktritt.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.9.2025 - IX R 12/24; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).