Online-Nachricht - Donnerstag, 04.12.2025

Einkommensteuer | Kein Verstoß gegen Unions­recht durch Be­schrän­kung der Steuer­be­günsti­gung des § 7i EStG auf im Inland gele­gene Bau­denk­male (BFH)

Die Beschrän­kung der Steuer­be­günsti­gung des § 7i EStG auf in­län­dische Bau­denk­male ist grund­sätz­lich unions­rechts­konform (BFH, Urteil v. 3.9.2025 - X R 19/22; veröf­fent­licht am 4.12.2025).

Hintergrund: Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landes­recht­lichen Vor­schrif­ten ein Bau­denkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 bis 5a EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Her­stellungs­kosten für Baumaß­nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenk­mal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.

Sachverhalt: Die Kläger, Eheleute, kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofpark­anlage in Polen. Das Hofgebäude unter­liegt in Polen dem Denkmalschutz. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Die Klägerin arbeitete zudem seit Februar 2013 in Deutsch­land und erzielte Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit. Sie hatte 2013 neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutsch­land. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veran­lagung nach § 1 Abs. 3 EStG.

Für die Jahre 2013 und 2014 machten die Kläger im Rahmen des Progres­sions­vor­behalts für die aus­ländischen Einkünfte AfA nach § 7i EStG geltend. Unstreitig war vorliegend die Voraus­setzung „im Inland belegenes Gebäude“ nicht erfüllt. Insofern beriefen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen die Nieder­lassungs­freiheit und die Kapital­verkehrs­freiheit.

Das zuständige FG sah die Regelung als europa­rechts­konform an (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.4.2019 - 9 K 2480/17 E; s. hierzu Lieber, IWB 14/2019 S. 546).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Kläger als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG verneint.

  • Die tatbestandlichen Voraus­setzungen des § 7i EStG sind im vor­liegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Baumaß­nahmen wurden nicht wie § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert an einem im Inland belegenen Baudenkmal durchgeführt.

  • Die Beschränkung der Steuerbegünsti­gung auf inländische Baudenk­mäler ist grund­sätzlich unions­rechts­konform, jedenfalls dann, wenn auch Baudenk­male erfasst werden, die zum kultur­geschicht­lichen Erbe Deutschlands gehören (vgl. Senatsurteil v. 26.4.2023 - X R 4/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz 31 ff.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.7.2023).

  • Der EuGH hat die Unionsrechts­konformi­tät der Beschränkung der Steuer­begünstigung auf inländische Baudenk­mäler mit seinen Urteilen X v. 18.12.2014 – C.87/13 und Q v. 18.12.2014 C-133/13 bestätigt.

  • Diese Rechtsprechung ist grund­sätzlich auch bei der Aus­legung von § 7i EStG zu berück­sichtigen; denn die genannte Vor­schrift dient dem Schutz und der Erhaltung des kultur­geschicht­lichen Erbes Deutschlands.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.9.2025 - X R 19/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).