Online-Nachricht - Donnerstag, 04.12.2025
Einkommensteuer | Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale (BFH)
Die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf inländische Baudenkmale ist grundsätzlich unionsrechtskonform (BFH, Urteil v. 3.9.2025 - X R 19/22; veröffentlicht am 4.12.2025).
Hintergrund: Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 bis 5a EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
Sachverhalt: Die Kläger, Eheleute, kauften im Jahr 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in Polen. Das Hofgebäude unterliegt in Polen dem Denkmalschutz. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Die Klägerin arbeitete zudem seit Februar 2013 in Deutschland und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie hatte 2013 neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG.
Für die Jahre 2013 und 2014 machten die Kläger im Rahmen des Progressionsvorbehalts für die ausländischen Einkünfte AfA nach § 7i EStG geltend. Unstreitig war vorliegend die Voraussetzung „im Inland belegenes Gebäude“ nicht erfüllt. Insofern beriefen sich die Kläger auf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit.
Das zuständige FG sah die Regelung als europarechtskonform an (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.4.2019 - 9 K 2480/17 E; s. hierzu Lieber, IWB 14/2019 S. 546).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Kläger als unbegründet zurück:
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Das FG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG verneint.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7i EStG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Baumaßnahmen wurden nicht wie § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert an einem im Inland belegenen Baudenkmal durchgeführt.
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Die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf inländische Baudenkmäler ist grundsätzlich unionsrechtskonform, jedenfalls dann, wenn auch Baudenkmale erfasst werden, die zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehören (vgl. Senatsurteil v. 26.4.2023 - X R 4/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz 31 ff.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.7.2023).
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Der EuGH hat die Unionsrechtskonformität der Beschränkung der Steuerbegünstigung auf inländische Baudenkmäler mit seinen Urteilen X v. 18.12.2014 – C.87/13 und Q v. 18.12.2014 C-133/13 bestätigt.
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Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch bei der Auslegung von § 7i EStG zu berücksichtigen; denn die genannte Vorschrift dient dem Schutz und der Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes Deutschlands.
Quelle: BFH, Urteil v. 3.9.2025 - X R 19/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).