Online-Nachricht - Donnerstag, 04.12.2025

Gewerbesteuer | Zur erweiter­ten Kürzung des Gewerbe­ertrags bei Mit­ver­mietung einer fest mit dem Grund­stück ver­bun­denen Betriebs­vor­richtung (BFH)

Da Betriebs­vor­rich­tungen bewer­tungs­recht­lich nicht zum Grund­besitz gehören, schließt deren Mit­ver­mietung die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Dies ist auch anzu­nehmen, wenn die Betriebs­vor­richtung fest mit dem Grund­stück be­ziehungs­weise dem Gebäude ver­bunden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mit­vermie­tung der fest mit dem Grund­stück be­ziehungs­weise dem Gebäude ver­bundenen Betriebs­vor­richtung als begünsti­gungs­unschäd­liches Neben­geschäft anzu­sehen ist. Dies ist anzu­nehmen, wenn sie einen zwingend not­wendigen Teil einer wirt­schaft­lich sinn­voll gestal­teten eigenen Grund­stücks­verwal­tung und -nutzung dar­stellt und die quanti­tativen Grenzen eines Neben­geschäfts nicht über­schreitet (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 31/23; veröf­fent­licht am 4.12.2025).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen um 1,2 % des Einheits­werts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden und nicht von der Grund­steuer befreiten Grund­besitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unter­nehmen, die ausschließ­lich eigenen Grund­besitz oder neben eigenem Grund­besitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder Ein­familien­häuser, Zwei­familien­häuser oder Eigentums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes entfällt (soge­nannte erweiterte Kürzung).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die Eigen­tümerin dreier Grund­stücke ist, die jeweils mit einem Geschäfts­haus bebaut sind. Auf diesen Grund­stücken betrieb die Klägerin bis zum Jahr 2005 eigene Kaufhäuser. Seitdem vermietet sie die Immo­bilien. Das Objekt in B-Stadt verfügt u.a. über einen Lasten­aufzug. In ihren Gewerbe­steuer­erklärungen für die Streit­jahre beantragte die Klägerin jeweils die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt (FA) versagt für die Jahre 2016 bis 2020 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da die Mitvermietung von Betriebs­vor­richtungen der erweiterten Kürzung entgegen­stehe.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F; s. hierzu Rätke, BBK 16/2024 S. 735).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache an das FG zur ander­weitigen Verhand­lung und Ent­scheidung zurück:

  • Da Betriebsvor­richtungen bewertungs­recht­lich nicht zum Grund­besitz gehören, schließt deren Mit­ver­mietung die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebs­vor­richtung fest mit dem Grundstück beziehungs­weise dem Gebäude verbunden ist.

  • Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mit­ver­mietung der fest mit dem Grund­stück beziehungs­weise dem Gebäude verbundenen Betriebs­vor­richtung als begünsti­gungs­unschäd­liches Neben­geschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirt­schaft­lich sinnvoll gestalteten eigenen Grund­stücks­verwaltung und -nutzung darstellt und die quanti­tativen Grenzen eines Neben­geschäfts nicht über­schreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tat­sächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

  • Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebs­vor­richtung und dem Gebäude beziehungs­weise Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht - je nach den konkreten tatsäch­lichen Gegeben­heiten - Indiz­wirkung für die Annahme eines begünsti­gungs­unschäd­lichen Neben­geschäfts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.

  • Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungs­schädlich, wenn die wesent­lichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebs­gegenstände vermietet werden und es sich hierbei aus­schließ­lich um eigenen (bebauten) Grund­besitz handelt. Wird über eine ent­sprechende Grund­stücks­über­lassung hinaus eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend notwendiger Teil einer wir­tschaft­lich sinnvoll gestalteten eigenen Grund­stücks­verwaltung und -nutzung anzusehen ist, liegt eben­falls keine begünstigungs­schädliche Betriebs­verpachtung vor.

  • Die Kürzung des positiven Gewerbeertrags um den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG erfolgt erst nach der Berück­sichtigung etwaiger Verluste. Ein Verlust­abzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbe­ertrag unter dem Freibetrag liegt.

  • Im Ergebnis hat das FG zutreffend erkannt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Streit­jahren zusteht, da die Mit­vermietung des Lasten­aufzugs im Objekt B-Stadt ein begünsti­gungs­unschäd­liches Neben­geschäft darstellt. Gleichwohl war seine Entschei­dung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermitt­lung des sich in den Streit­jahren ergebenden positiven Gewerbe­ertrags (vor Verlust­abzug) verzichtet, so dass weder ein zutref­fender Verlust­abzug noch die zutref­fende Fest­stellung des Verlust­vortrags möglich ist. Die Sache ist folglich an das FG zurück­zuverweisen.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 31/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).