Online-Nachricht - Donnerstag, 11.12.2025

Zollrecht | Einziehung eines nach Art. 3s der Ver­ord­nung (EU) Nr. 833/2014 ge­liste­ten Schiffs (BFH)

Gelangt ein Schiff infolge einer See­not­situa­tion in Gewäs­ser der Union und wird erst später durch die Ver­ord­nung (EU) 2025/395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Ver­ord­nung (EU) Nr. 833/2014 auf­genom­men, begrün­den der Aus­nahme­tat­bestand des Art. 3s Abs. 3 der Veror­dnung (EU) Nr. 833/2014, das völker­gewohn­heits­recht­liche Noth­afen­recht sowie das Recht auf fried­liche Durch­fahrt nach Art. 17, 18 des See­rechts­über­ein­kom­mens der Verein­ten Natio­nen erheb­liche Zweifel im Sin­ne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu quali­fi­zieren und eine Ein­ziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zoll­ver­wal­tungs­gesetzes ge­recht­fer­tigt ist (BFH, Be­schluss v. 26.11.2025 - VII B 81/25 (AdV); veröf­fent­licht am 11.12.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Aus­setzung der Voll­ziehung (AdV) einer auf Art. 198 Abs. 1 des Zoll­kodex der Union (UZK) gestützten Ein­ziehungs­ver­fügung, die sich auf ein Schiff bezieht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der unionsrechtliche Ausfuhr­begriff des Art. 3s Abs. 1 Buchst. c der Verord­nung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.2.2025 gelten­den Fassung der Verord­nung (EU) 2024/3192 (Verord­nung (EU) Nr. 833/2014) ist weit, funktio­nal und zweck­orientiert auszulegen und erfasst grund­sätzlich jedes physische Verbringen eines in Anh. XLII der Verord­nung gelisteten Schiffs aus dem Gebiet der Union.

  • Gelangt ein Schiff infolge einer Seenot­situation in Gewässer der Union und wird erst später durch die Verord­nung (EU) 2025/395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufge­nommen, begründen der Aus­nahme­tatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, das völker­gewohn­heits­recht­liche Nothafen­recht sowie das Recht auf fried­liche Durchfahrt nach Art. 17, 18 des See­rechts­über­einkommens der Verein­ten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu quali­fizieren und eine Einziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zoll­verwal­tungs­gesetzes gerechtfertigt ist.

  • Die Einziehung eines gelisteten Schiffs, das den einzigen wesent­lichen Vermögens­wert des Betrof­fenen bildet, führt zu einem irrever­siblen Substanz­verlust und damit zu einem unersetz­baren Schaden im Sinne des Art. 45 Abs. 2 UZK.

  • Hohe, durch verwaltungsinterne Sicherungs­maßnahmen entstandene Verwahr­kosten begründen kein über­wiegendes öffent­liches Vollzugs­interesse.

Quelle: BFH, Beschluss v. 26.11.2025 - VII B 81/25 (AdV); NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforder­lich).