Online-Nachricht - Donnerstag, 11.12.2025
Schenkungsteuer | Keine Steuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung (BFH)
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind (BFH, Urteil v. 30.7.2025 – II R 12/24; veröffentlicht am 11.12.2025).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag. Dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Das FA setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.1.2024 - 1 K 231/22).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:
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Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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Die Zahlungen waren freigebig, da sie nicht mit einer Leistung der Klägerin verknüpft waren.
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Insbesondere waren sie nicht mit den Leistungen der Klägerin für die Fertigstellung des Bauprojekts, einen in ihrer Satzung vorgesehenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kausal verknüpft.
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Zwar hatte die AG ein existenzielles und damit möglicherweise über das der Klägerin hinausgehendes Interesse an der Fertigstellung des Bauprojekts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vergütung der Klägerin, die diese für die Beteiligung an dem Bauprojekt von der AG unabhängig von den streitgegenständlichen Zuwendungen erhalten hat, nicht ausgeglichen gewesen wäre.
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Die Klägerin muss durch die in Betracht kommende Gegenleistung in geldwerter Weise tatsächlich belastet sein (Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 ErbStG Rz 56). Dies ist nicht der Fall, wenn sie - wie hier - für ihr Tätigwerden in Bezug auf das Bauprojekt separat entlohnt wurde und keine Anhaltspunkte aus den abgeschlossenen Vereinbarungen ersichtlich sind, dass über diese Entlohnung hinaus eine weitere Gegenleistung gewährt werden sollte.
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Die Zahlungen sind nicht vor der Schenkungsteuer befreit.
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Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich - das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt - Zwecken des Landes M-V dienten.
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Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.7.2025 – II R 12/24; NWB Datenbank (il)
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