Online-Nachricht - Donnerstag, 11.12.2025

Schenkungsteuer | Keine Steuer­befrei­ung von Zu­wen­dun­gen an eine Landes­stiftung (BFH)

Die Steuer­befrei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwen­dung aus­schließ­lich, das heißt aus­nahms­los und unein­ge­schränkt, Zwecken der je­wei­ligen Gebiets­körper­schaft dient. Die Steuer­befrei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechts­gedan­ken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwen­dungs­empfän­gers, denen die Zuwen­dung gewid­met ist, aus­schließ­lich, das heißt aus­nahms­los und unein­geschränkt, steuer­begüns­tigte Zwecke sind (BFH, Urteil v. 30.7.2025 – II R 12/24; veröf­fent­licht am 11.12.2025).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine rechts­fähige, nicht gemein­nützige Stiftung bürger­lichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Koope­rations­vertrag. Dieser hatte insbe­sondere die Fertig­stellung eines Bauprojekts unter der Betei­ligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegen­stand. Unab­hängig von der verein­barten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Das FA setzte für die Zuwen­dungen Schenkung­steuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Mecklen­burg-Vorpom­mern, Urteil v. 31.1.2024 - 1 K 231/22).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:

  • Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwen­dungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

  • Die Zahlungen waren freigebig, da sie nicht mit einer Leistung der Klägerin verknüpft waren.

  • Insbesondere waren sie nicht mit den Leistungen der Klägerin für die Fertig­stellung des Bauprojekts, einen in ihrer Satzung vorge­sehenen wirt­schaft­lichen Geschäfts­betrieb, kausal verknüpft.

  • Zwar hatte die AG ein existenzielles und damit möglicher­weise über das der Klägerin hinaus­gehendes Interesse an der Fertig­stellung des Bauprojekts. Es ist jedoch nicht ersicht­lich, dass die Vergütung der Klägerin, die diese für die Beteiligung an dem Bauprojekt von der AG unabhängig von den streit­gegen­ständ­lichen Zuwen­dungen erhalten hat, nicht ausge­glichen gewesen wäre.

  • Die Klägerin muss durch die in Betracht kommende Gegen­leistung in geldwerter Weise tatsächlich belastet sein (Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 ErbStG Rz 56). Dies ist nicht der Fall, wenn sie - wie hier - für ihr Tätig­werden in Bezug auf das Bauprojekt separat entlohnt wurde und keine Anhaltspunkte aus den abge­schlos­senen Verein­barungen ersichtlich sind, dass über diese Entlohnung hinaus eine weitere Gegen­leistung gewährt werden sollte.

  • Die Zahlungen sind nicht vor der Schenkung­steuer befreit.

  • Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die frei­gebigen Zuwendungen nach den Formu­lierungen in der Stiftungs­satzung zwar auch, jedoch nicht aus­schließlich - das heißt ausnahmslos und unein­geschränkt - Zwecken des Landes M-V dienten.

  • Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und unein­geschränkt steuer­begünstigte Zwecke sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.7.2025 – II R 12/24; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforder­lich).