Online-Nachricht - Donnerstag, 18.12.2025

Umsatzsteuer | u.a. Anwen­dung des § 14c UStG sowie Berich­ti­gung der Rech­nung durch einen mit der Prüfung beauf­tragten Drit­ten (BFH)

Ist eine Gefährdung des Steuer­auf­kom­mens voll­ständig ausge­schlos­sen, finden § 14c UStGArt. 203 der Richt­linie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemein­same Mehr­wert­steuer­system (MwStSystRL) keine Anwen­dung (BFH, Urteil v. 9.7.2025 - XI R 25/23; veröf­fent­licht am 18.12.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger die in einer Rechnung gesondert ausge­wiesene Umsatz­steuer nach § 14c UStG schuldet sowie über die Höhe des Vor­steuer­abzugs aus dem Bezug einer Forst­seilwinde (zur Vor­instanz (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.2.2023 – 1 K 147/20), s. Lüger, USt direkt digital 17/2024 S. 8).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustel­lung) des finanz­gericht­lichen Urteils eingelegt werden.

  • Ist eine Gefährdung des Steuer­auf­kommens voll­ständig ausge­schlossen, finden § 14c UStGArt. 203 MwStSystRL keine Anwen­dung.

  • Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausge­wiesenen Steuer­betrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefähr­dung des Steuer­auf­kommens beseitigt ist.

  • Die Berichtigung des Steuer­betrages wegen einer Ände­rung der Bemes­sungs­grund­lage (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichti­gung der Rechnung abhängig.

  • Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aus­steller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfol­gende Berich­tigung der Rechnung akzeptieren.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.7.2025 - XI R 25/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im vormals XI. nunmehr I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke, gelangen Sie hier (Login erforder­lich).