Online-Nachricht - Donnerstag, 18.12.2025
Einkommensteuer | Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan (BFH)
Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 1.1.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu versteuern (BFH, Urteil v. 25.6.2025 - X R 23/22; veröffentlicht am 18.12.2025).
Hintergrund: § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG findet Anwendung bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die - wie im Streitfall - nicht solche nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG (Leibrenten) sind. Dabei ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen aus einem im Jahr 1999 abgeschlossenen US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. 401 (k)-Plan) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c EStG zu versteuern sind. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, die Auszahlung aus einem 401(k)-Plan gehöre als Leistung einer Versorgungseinrichtung zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Da die Beitragsleistung nicht nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG von der Steuer freigestellt gewesen sei, sei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG sei mangels Rentenzahlung nicht einschlägig. Der 401(k)-Plan falle aber auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG, da die ausländische Versorgungseinrichtung nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliege. Mithin sei über § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG als Auffangvorschrift § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden (FG Münster, Urteil v. 18.10.2022 - 11 K 2273/18 E, s. hierzu Stange, IWB 8/2023 S. 291). Das FA vertritt dagegen die Auffassung, die Auszahlung aus einem 401(k)-Plan sei nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu besteuern. Diese Regelung sei auch auf ausländische Versorgungseinrichtungen anzuwenden und nicht etwa auf solche beschränkt, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterlägen.
Die Richter des BFH hoben das Urteil des FG auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
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Es ist anerkannt, dass auch Leistungen ausländischer Versorgungseinrichtungen dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG zuzuordnen sein können.
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Sind sie nach ihrer Struktur und den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit den inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen vergleichbar, sind sie entweder in vollem Umfange nachgelagert nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder, falls der Negativkatalog des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG erfüllt ist und sie nicht verrentet wurden, nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu besteuern. Die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG kommt nicht in Betracht.
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In seinem Urteil v. 28.10.2020 - X R 29/18, BStBl II 2021, 675, Rz 48 hatte der Senat offengelassen, ob die Rechtsgrundlage der Besteuerung § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG sei (vgl. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.5.2021 sowie Lieber, IWB 11/2021 S. 426). Demnach käme grundsätzlich auch eine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG in Betracht. Hieran hält der Senat nicht mehr fest.
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Ist einerseits ein 401(k)-Plan einem der drei in § 22 Nr. 5 Satz 1 Alternative 2 bis 4 EStG genannten Durchführungswege der externen betrieblichen Altersversorgung vergleichbar, ist andererseits die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen und allein die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG eröffnet, kann nur § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG einschlägig sein.
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Die Leistungen können tatbestandlich niemals unter § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG fallen. Dies folgt bereits aus der Übereinstimmung der betreffenden Aufzählungen in § 22 Nr. 5 Satz 1 Alternative 2 bis 4 EStG und in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b Alternative 2 bis 4 EStG.
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Ob ein 401(k)-Plan dabei als Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), Pensionskasse oder Pensionsfonds (beide § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG) zu qualifizieren ist, kann dahinstehen. Denn alle diese drei in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG aufgeführten Durchführungswege werden gleichlautend auch in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG genannt.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.6.2025 - X R 23/22; veröffentlicht am 18.12.2025; NWB Datenbank (il)
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