Online-Nachricht - Donnerstag, 18.12.2025

DSGVO | Schaden­ersatz wegen Daten­schutz­verstößen einer Finanz­behörde (BFH)

Die (finanz­gericht­liche) Klage auf Schaden­ersatz nach Art. 82 DSGVO ist unzu­lässig, wenn es an einer vor­herigen Ab­lehnung des An­spruchs seitens der Finanz­behörde und damit an einer für die Klage­erhe­bung not­wendigen Be­schwer fehlt (BFH, Beschluss v. 15.9.2025 - IX R 11/23; veröf­fent­licht am 18.12.2025).

Sachverhalt: Nach Ansicht der Klägerin habe das FA gegen Vorgaben des Daten­schutzes verstoßen (konkret ging es um die Weiter­gabe der Mobil­funk­nummer eines ihrer Mit­arbeiter durch das FA an die oberste Landes­finanz­behörde). Sie machte un­mittel­bar beim FG einen Anspruch auf Schaden­ersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 9.3.2023 - 16 K 16034/22). Ein Schaden der Steuer­pflich­tigen sei nicht erkenn­bar, so dass ein Anspruch auf Schaden­ersatz ausscheide.

Die Richter des BFH wiesen die hier­gegen gerich­tete Revision zurück:

  • Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadens­ersatz setzt nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Daten­verarbei­tung verant­wort­lichen FA geltend gemacht wird.

  • Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanz­behörde, mangelt es an der für eine Klage­erhebung not­wendigen Beschwer des Steuer­pflichtigen. Eine ohne vorherige Ableh­nung erhobene Klage ist daher unzu­lässig.

  • Dem FA muss zuvor außergerichtlich die Gelegen­heit gegeben werden, den Anspruch auf Schaden­ersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.

  • Auch in einem bereits anhängigen Gerichts­verfahren, in dem es um Verstöße gegen daten­schutz­recht­liche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nicht einfach um ein Schaden­er­satz­begehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klage­erwei­terung vor.

Quelle: u.a. BFH, Presse­mitteilung v. 18.12.2025 zu BFH, Beschluss v. 15.9.2025 - IX R 11/23; NWB Datenbank (il)

 
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