Online-Nachricht - Donnerstag, 18.12.2025
DSGVO | Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde (BFH)
Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt (BFH, Beschluss v. 15.9.2025 - IX R 11/23; veröffentlicht am 18.12.2025).
Sachverhalt: Nach Ansicht der Klägerin habe das FA gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen (konkret ging es um die Weitergabe der Mobilfunknummer eines ihrer Mitarbeiter durch das FA an die oberste Landesfinanzbehörde). Sie machte unmittelbar beim FG einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.3.2023 - 16 K 16034/22). Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide.
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:
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Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz setzt nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen FA geltend gemacht wird.
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Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
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Dem FA muss zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
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Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.
Quelle: u.a. BFH, Pressemitteilung v. 18.12.2025 zu BFH, Beschluss v. 15.9.2025 - IX R 11/23; NWB Datenbank (il)
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