Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026
Einkommensteuer/Verfahrensrecht | Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG (BFH)
Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das Finanzgericht, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 23/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) i. S. des § 34a Abs. 2 EStG enthalten, ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt. Der Antrag nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Gemäß § 34a Abs. 2 EStG ist der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kläger u. a. als Inhaber der Forstbetriebe W und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erfolgte durch das jeweilige Lagefinanzamt. Am 1.12.2012 tätigte der Kläger vom betrieblichen Konto des Forstbetriebs T eine Überweisung i. Höhe von 60.000 € mit dem Überweisungszweck "Übertragung nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG" auf das betriebliche Konto des Forstbetriebs W.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger, die Gewinne der Forstbetriebe T und W nach § 34a Abs. 1 EStG begünstigt zu versteuern. Im Hinblick auf die vorgenannte Überweisung beantragte er einen dadurch entstandenen Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG vom Forstbetrieb T auf den Forstbetrieb W zu übertragen. Den Antrag lehnte das Finanzamt (FA) ab. Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 versteuerte das FA lediglich einen Gewinn i. H. von 16.428 € des Forstbetriebs T mit dem begünstigten Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG. Den restlichen Gewinn i. H. von 60.000 € unterwarf es dem Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 5 EStG.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG Köln, Urteil v. 16.11.2023 - 1 K 856/18).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige FA hat grundsätzlich auch die für die Ermittlungen des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG notwendigen Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Sind allerdings Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO gesondert festzustellen, können gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Abs. 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuständig ist.
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Verbleiben die thesaurierten Gewinne in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht im Betrieb oder Mitunternehmeranteil, löst dies unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 ff. EStG eine Nachversteuerung aus.
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Ausgehend von dem Sachverhalt, den das FG seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, kommt eine Thesaurierungsbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns aus dem Forstbetrieb T über den vom FA zugrunde gelegten Betrag von 16.428 € hinaus nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG allerdings nicht in Betracht.
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Für die Ermittlung des (nicht entnommenen) thesaurierungsbegünstigten Gewinns des Forstbetriebs T ist der für diesen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelte Gewinn i. H. von 76.428 € um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen zu vermindern. Da das FG insoweit keine Einlagen festgestellt hat, ist der für den Forstbetrieb T ermittelte Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitfall danach lediglich um die Entnahmen zu vermindern. Die Überweisung i. H. von 60.000 € vom Konto des Forstbetriebs T auf das Konto des Forstbetriebs W ist eine Entnahme i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.
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Im Streitfall fehlen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz dazu, ob das für die gesonderte Einkünftefeststellung des Forstbetriebs T nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO zuständige Lagefinanzamt bezüglich der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen einen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen hat.
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Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das FG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.
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Das FG wusste ausweislich der Ausführungen im Tatbestand um die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für den Betrieb T durch das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO zuständige Lagefinanzamt und dass nach Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne in vorherigen Veranlagungszeiträumen für diesen Forstbetrieb ein Nachversteuerungsbetrag vom FA gesondert festgestellt worden ist. Es hätte daher ermitteln müssen, ob das Lagefinanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 3 EStG für den Forstbetrieb T separat oder verbunden mit der gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO für das Streitjahr erlassen hat.
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Das FG hat diese Feststellungen nicht getroffen und hat diese die Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 23/23; NWB Datenbank (lb)
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