Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026

Einkommen­steuer/Ver­fahrens­recht | Thesau­rierungs­begüns­tigung: Berück­sichti­gung von geson­der­ten Fest­stel­lungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG (BFH)

Für die Prüfung der The­saurie­rungs­begüns­tigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das Finanz­gericht, soweit die damit zu­sam­men­hängen­den Ein­künfte vom Lage-/Betriebs­finanz­amt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geson­dert fest­gestellt worden sind, im Einzel­fall fest­zu­stel­len, ob vom Lage-/Betriebs­finanz­amt auch ein Fest­stel­lungs­bescheid über die maß­geb­lichen Be­steue­rungs­grund­lagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 23/23; veröf­fent­licht am 8.1.2026).

Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirt­schaft, Gewerbe­betrieb oder selbstän­diger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) i. S. des § 34a Abs. 2 EStG enthalten, ist nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG die Einkommen­steuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuer­pflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuer­satz von 28,25 % zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Frei­betrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Steuer­ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt. Der Antrag nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ist für jeden Betrieb oder Mitunter­nehmer­anteil für jeden Veran­lagungs­zeitraum gesondert bei dem für die Einkommens­besteue­rung zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Gemäß § 34a Abs. 2 EStG ist der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschafts­jahres.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2012 zur Einkommen­steuer zusammen veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpach­tung, der Kläger u. a. als Inhaber der Forst­betriebe W und Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft. Die Feststel­lung der land- und forst­wirtschaft­lichen Einkünfte erfolgte durch das jeweilige Lage­finanzamt. Am 1.12.2012 tätigte der Kläger vom betrieb­lichen Konto des Forst­betriebs T eine Überweisung i. Höhe von 60.000 € mit dem Überweisungszweck "Übertragung nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG" auf das betriebliche Konto des Forstbetriebs W.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger, die Gewinne der Forst­betriebe T und W nach § 34a Abs. 1 EStG begünstigt zu versteuern. Im Hinblick auf die vorge­nannte Über­weisung beantragte er einen dadurch entstan­denen Nach­versteue­rungs­betrag nach § 34a Abs. 5 Satz 2 EStG vom Forstbetrieb T auf den Forst­betrieb W zu übertragen. Den Antrag lehnte das Finanzamt (FA) ab. Im Ein­kommen­steuer­bescheid des Jahres 2012 versteuerte das FA lediglich einen Gewinn i. H. von 16.428 € des Forst­betriebs T mit dem begünstigten Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG. Den restlichen Gewinn i. H. von 60.000 € unterwarf es dem Einkommen­steuer­tarif nach § 32a Abs. 5 EStG.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG Köln, Urteil v. 16.11.2023 - 1 K 856/18).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige FA hat grund­sätzlich auch die für die Ermitt­lungen des nicht entnom­menen Gewinns nach § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG notwendigen Besteue­rungs­grund­lagen festzu­stellen. Sind allerdings Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft, Gewerbe­betrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO gesondert festzustellen, können gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Abs. 1 bis 7 erforder­liche Besteue­rungs­grund­lagen geson­dert fest­gestellt werden. Zuständig für die geson­derte Fest­stellung nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zuständig ist.

  • Verbleiben die thesaurierten Gewinne in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht im Betrieb oder Mitunter­nehmer­anteil, löst dies unter den Voraus­setzungen des § 34a Abs. 4 ff. EStG eine Nachver­steuerung aus.

  • Ausgehend von dem Sachverhalt, den das FG seiner recht­lichen Beur­teilung zugrunde gelegt hat, kommt eine Thesau­rierungs­begünsti­gung des nicht entnom­menen Gewinns aus dem Forst­betrieb T über den vom FA zugrunde gelegten Betrag von 16.428 € hinaus nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG allerdings nicht in Betracht.

  • Für die Ermittlung des (nicht entnommenen) thesau­rierungs­begüns­tigten Gewinns des Forst­betriebs T ist der für diesen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelte Gewinn i. H. von 76.428 € um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen zu vermindern. Da das FG insoweit keine Einlagen fest­gestellt hat, ist der für den Forst­betrieb T ermittelte Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG im Streitfall danach lediglich um die Entnahmen zu vermindern. Die Über­weisung i. H. von 60.000 € vom Konto des Forst­betriebs T auf das Konto des Forst­betriebs W ist eine Entnahme i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.

  • Im Streitfall fehlen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Thesau­rierungs­begünsti­gung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz dazu, ob das für die gesonderte Einkünfte­fest­stellung des Forst­betriebs T nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO zuständige Lagefinanzamt bezüglich der maßgeblichen Besteue­rungs­grund­lagen einen Fest­stellungs­bescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen hat.

  • Für die Prüfung der Thesau­rierungs­begünsti­gung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das FG, soweit die damit zusammen­hängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebs­finanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebs­finanz­amt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeb­lichen Besteue­rungs­grund­lagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist.

  • Das FG wusste ausweis­lich der Aus­führungen im Tatbestand um die gesonderte Fest­stellung der Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft für den Betrieb T durch das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO zuständige Lagefinanzamt und dass nach Gewährung der Thesau­rierungs­begünsti­gung für nicht entnom­mene Gewinne in vorherigen Veran­lagungs­zeit­räumen für diesen Forst­betrieb ein Nachver­steue­rungs­betrag vom FA gesondert fest­gestellt worden ist. Es hätte daher ermitteln müssen, ob das Lage­finanzamt einen Fest­stellungs­bescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 3 EStG für den Forstbetrieb T separat oder verbunden mit der gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO für das Streit­jahr erlassen hat.

  • Das FG hat diese Feststel­lungen nicht getrof­fen und hat diese die Fest­stellungen im zweiten Rechtsgang nachzu­holen.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 23/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).