Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026
Einkommensteuer | Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als SBV II bei der Mitunternehmerschaft (BFH)
Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II anzusehen ist (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; veröffentlicht am 8.1.2025).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nachfolgenden Veräußerung des Anteils resultierenden (Sonderbetriebs )Verlusts.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.2.2023 - 10 K 1285/20):
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Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von BFH, Urteil v. 7.3.1996 - IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).
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Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
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Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (Bestätigung von BFH, Urteil v. 20.9.2018 - IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131).
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Ein "verlustgeneigtes" Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der "innere Wert" des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).