Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026

Einkommensteuer | Behand­lung von GmbH-An­teilen des Mit­unter­nehmers als SBV II bei der Mit­unter­nehmer­schaft (BFH)

Beteiligt sich der Kom­mandi­tist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren An­teile bis­lang die GmbH & Co. KG allein gehal­ten hat, führt die beste­hende Be­tei­li­gung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erwor­bene Kapi­tal­betei­li­gung des Kom­mandi­tisten für das Unter­nehmen der Per­sonen­gesell­schaft als wirt­schaft­lich vor­teil­haft und damit als not­wendiges Sonder­betriebs­ver­mögen (SBV) II anzu­sehen ist (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; veröf­fent­licht am 8.1.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuer­liche Behand­lung eines im Rahmen einer Kapital­erhöhung ge­leisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nach­folgen­den Veräuße­rung des Anteils resul­tierenden (Sonder­betriebs )Verlusts.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus (Vorinstanz: FG Baden-Württem­berg, Urteil v. 6.2.2023 - 10 K 1285/20):

  • Eine Tochter-Kapital­gesell­schaft erfüllt eine wesent­liche wirt­schaft­liche Funktion ihrer Mutter-Personen­gesell­schaft im Sinne der Recht­sprechung zur Qualifi­zierung von Kapital­betei­ligungen als notwen­diges Sonder­betriebs­vermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Mutter­gesell­schaft allein auf­grund deren finan­ziel­ler Betei­ligung die Teilhabe an den von ihr erziel­ten Vermö­gens­mehrungen ermöglicht (Bestätigung von BFH, Urteil v. 7.3.1996 - IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).

  • Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Betei­ligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erwor­bene Kapital­beteili­gung des Komman­ditisten für das Unternehmen der Personen­gesell­schaft als wirt­schaft­lich vorteilhaft und damit als notwen­diges Sonder­betriebs­vermögen II anzusehen ist.

  • Die Annahme von Sonderbetriebs­vermögen II setzt neben der wirt­schaft­lichen Verflech­tung zwischen der Personen­gesell­schaft und der Kapital­gesell­schaft kumulativ voraus, dass der Mitunter­nehmer die Kapital­gesell­schaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapital­gesell­schaft bestehende Macht­stellung in den Dienst des Unter­nehmens der Personen­gesell­schaft stellen (Bestäti­gung von BFH, Urteil v. 20.9.2018 - IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131).

  • Ein "verlustgeneigtes" Wirtschafts­gut, das nicht dem gewill­kürten (Sonder-)Be­triebs­vermögen zuge­ordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der "innere Wert" des Wirt­schafts­guts im Zeitpunkt der Zuord­nungs­ent­scheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaf­fungs­kosten des Wirt­schaftsguts seinen Verkehrs­wert erheblich übersteigen, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).