Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026
Einkommensteuer/Verfahrensrecht | Keine rückwirkende Beseitigung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines „Vorkaufrechts“ (BFH)
Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte "Vorkaufsrecht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das "Vorkaufsrecht" auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 10.8.1994 - X R 42/91) (BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 19/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Hintergrund: Eine vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt beim Gesellschafter vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2013 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Diese hielt 100 % der Anteile an der B-GmbH. Daneben war der Kläger mit einem Anteil von 50,1 % an der C-GmbH beteiligt; die anderen Anteile an dieser Gesellschaft hielten zu jeweils 24,95 % die A-GmbH und eine Gesellschaft des Vaters des Klägers (Z-B.V.). Der Kläger war auch bei der B-GmbH und der C-GmbH zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2010 hatte der Kläger ein in Spanien belegenes bebautes Grundstück erworben und das Grundstück seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Den Kaufpreis für das Grundstück hatte zum Teil die C-GmbH finanziert und in dieser Höhe das Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers belastet.
Im Streitjahr geriet die C-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zum Ausgleich des negativen Verrechnungskontos des Klägers bei der C-GmbH räumte der Kläger der B-GmbH mit verschiedenen Verträgen ein Vorkaufsrecht an dem in Spanien belegenem Grundstück ein. In den Verträgen wurde u.a. geregelt, dass die B-GmbH den Preis für das Vorkaufsrecht durch Übernahme bestehender und zukünftiger Forderungen der C-GmbH erbringen wird. Daraufhin bucht die C-GmbH am 31.12.2023 die Forderungen gegen den Kläger aus und gewährte im Gegenzug der B-GmbH ein Darlehen. Am 18.12.2014 erklärte der Kläger gegenüber der C-GmbH schriftlich, er trete zur Besicherung des Darlehens alle aus dem Vorkaufsrecht zufließenden Erträge an sie ab. Die B-GmbH aktivierte das Vorkaufsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut.
Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das in Spanien belegene Grundstück an die B-GmbH. Die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht wurden in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet. Von da an mietete der Kläger das Grundstück für sich und seine Familie von der B-GmbH. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2013 mit Datum vom 30.8.2018 diese Vorgänge als vGA der B-GmbH an den Kläger.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.2.2022 - 9 K 1598/20 E; s. hierzu Rätke, BBK online).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
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Das FG hat im Streitjahr den Ansatz einer vGA beim Kläger ohne Rechtsfehler bejaht. Die B-GmbH hat dem Kläger mittelbar (über die A-GmbH) den Vorteil zugewendet, von Verbindlichkeiten gegenüber der C-GmbH befreit worden zu sein. Dieser Vorteil ist dem Kläger mit Ausbuchung der entsprechenden Forderungen bei der C-GmbH noch im Streitjahr (am 31.12.2013) zugeflossen. Die Zuwendung war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
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Das FG-Urteil ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das FG den Verkauf des Grundstücks vom Kläger an die B-GmbH im Jahr 2018 unter Anrechnung der vGA auf den Kaufpreis im Streitjahr nicht berücksichtigt hat.
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§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts.
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Geht es - wie im Streitfall - darum, ob ein Sachverhalt, der einem anderen Veranlagungszeitraum zugeordnet ist, weil er sich dort verwirklicht hat (hier: 2018), verfahrensrechtlich zulässig auch in einem weiteren Veranlagungszeitraum (hier: 2013) berücksichtigt werden kann, kommt die verfahrensrechtliche Grundannahme in Betracht, wonach ein bestimmter Sachverhalt nur einmal und grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann, dem er zugeordnet ist. Deshalb ist in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Durchbrechung der Bestandskraft vorgesehen; die Vorschrift regelt insofern den Normalfall. Davon kann aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht.
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Im vorliegenden Sachverhalt ist ungeklärt, ob die Veräußerung des Grundstücks im Jahr 2018 unter Anrechnung der vGA auf den Kaufpreis den Tatbestand der vGA im Streitjahr rückwirkend beseitigt hat. Außerdem erschöpft sich die steuerliche Bedeutung des nachträglich verwirklichten Sachverhalts (Veräußerung des Grundstücks unter Anrechnung der vGA auf den Kaufpreis im Jahr 2018) nicht in seiner (möglichen) Rückwirkung. Die Veräußerung des Grundstücks hat vor allem für das Jahr 2018 steuerliche Bedeutung; sie ist jedenfalls im Jahr 2018 zu berücksichtigen, in dem sie verwirklicht worden ist. Gründe der Prozessökonomie erlauben im Streitfall keine Abweichung von dem Grundsatz, dass derselbe Sachverhalt nicht auch noch im Jahr der Rückwirkung berücksichtigt werden darf.
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Das FA und das FG haben den Vorteil beim Kläger zu Recht als vGA erfasst. Beruht eine vGA auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte "Vorkaufsrecht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das "Vorkaufsrecht" auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 10.8.1994 - X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, S. 57).
Quelle: BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 19/23; NWB Datenbank (lb)
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