Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026

Einkommen­steuer/Ver­fahrens­recht | Keine rück­wirkende Be­seiti­gung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung durch An­rech­nung auf den Kauf­preis nach Bestel­lung eines „Vorkauf­rechts“ (BFH)

Beruht eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) auf der An­nahme, das durch den Gesell­schafter ent­gelt­lich be­stellte "Vor­kaufs­recht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grund­stück habe den Gesell­schafter als Eigen­tümer nicht belastet und für die Gesell­schaft als Vor­kaufs­berech­tigte keinen Wert, und ver­kauft der Gesell­schafter als Grund­stücks­eigen­tümer das Grund­stück später an die Gesell­schaft als Vor­kaufs­berech­tigte, führt die Anrech­nung des Kauf­preises für das "Vor­kaufs­recht" auf den Kauf­preis für das Grund­stück nicht dazu, dass die vGA rück­wirkend ent­fällt (Abgren­zung zum BFH-Urteil v. 10.8.1994 - X R 42/91) (BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 19/23; veröf­fent­licht am 8.1.2026).

Hintergrund: Eine vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt beim Gesell­schafter vor, wenn eine Kapital­gesell­schaft ihrem Gesell­schafter außer­halb der gesell­schafts­recht­lichen Gewinn­verteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwen­dung ihren Anlass im Gesell­schafts­verhältnis hat.

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2013 Allein­gesell­schafter und Geschäfts­führer der A-GmbH. Diese hielt 100 % der Anteile an der B-GmbH. Daneben war der Kläger mit einem Anteil von 50,1 % an der C-GmbH beteiligt; die anderen Anteile an dieser Gesell­schaft hielten zu jeweils 24,95 % die A-GmbH und eine Gesell­schaft des Vaters des Klägers (Z-B.V.). Der Kläger war auch bei der B-GmbH und der C-GmbH zum Geschäfts­führer bestellt. Im Jahr 2010 hatte der Kläger ein in Spanien belegenes bebautes Grund­stück erworben und das Grund­stück seitdem zu eigenen Wohn­zwecken genutzt. Den Kaufpreis für das Grund­stück hatte zum Teil die C-GmbH finanziert und in dieser Höhe das Gesell­schafter­ver­rech­nungs­konto des Klägers belastet.

Im Streitjahr geriet die C-GmbH in wirt­schaft­liche Schwierig­keiten. Zum Ausgleich des negativen Verrech­nungs­kontos des Klägers bei der C-GmbH räumte der Kläger der B-GmbH mit ver­schiedenen Verträgen ein Vorkaufs­recht an dem in Spanien belegenem Grund­stück ein. In den Verträgen wurde u.a. geregelt, dass die B-GmbH den Preis für das Vorkaufs­recht durch Über­nahme bestehender und zukünftiger Forde­rungen der C-GmbH erbringen wird. Daraufhin bucht die C-GmbH am 31.12.2023 die Forde­rungen gegen den Kläger aus und gewährte im Gegenzug der B-GmbH ein Darlehen. Am 18.12.2014 erklärte der Kläger gegen­über der C-GmbH schriftlich, er trete zur Besiche­rung des Darlehens alle aus dem Vorkaufs­recht zufließenden Erträge an sie ab. Die B-GmbH aktivierte das Vorkaufsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut.

Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das in Spanien belegene Grundstück an die B-GmbH. Die An­schaf­fungs­kosten für das Vorkaufs­recht wurden in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet. Von da an mietete der Kläger das Grundstück für sich und seine Familie von der B-GmbH. Das Finanzamt (FA) berück­sichtigte im Ein­kommen­steuer­bescheid 2013 mit Datum vom 30.8.2018 diese Vorgänge als vGA der B-GmbH an den Kläger.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.2.2022 - 9 K 1598/20 E; s. hierzu Rätke, BBK online).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat im Streitjahr den Ansatz einer vGA beim Kläger ohne Rechtsfehler bejaht. Die B-GmbH hat dem Kläger mittelbar (über die A-GmbH) den Vorteil zugewendet, von Verbindlichkeiten gegenüber der C-GmbH befreit worden zu sein. Dieser Vorteil ist dem Kläger mit Aus­buchung der entsprechenden Forderungen bei der C-GmbH noch im Streitjahr (am 31.12.2013) zugeflossen. Die Zuwendung war durch das Gesell­schafts­verhältnis veranlasst.

  • Das FG-Urteil ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das FG den Verkauf des Grund­stücks vom Kläger an die B-GmbH im Jahr 2018 unter Anrechnung der vGA auf den Kaufpreis im Streitjahr nicht berück­sichtigt hat.

  • § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet die Berück­sichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts.

  • Geht es - wie im Streitfall - darum, ob ein Sachverhalt, der einem anderen Veran­lagungs­zeitraum zugeordnet ist, weil er sich dort verwirklicht hat (hier: 2018), ver­fahrens­recht­lich zulässig auch in einem weiteren Veran­lagungs­zeitraum (hier: 2013) berücksichtigt werden kann, kommt die ver­fahrens­recht­liche Grund­annahme in Betracht, wonach ein bestimmter Sachverhalt nur einmal und grund­sätzlich nur in dem Veran­lagungs­zeitraum berücksichtigt werden kann, dem er zugeordnet ist. Deshalb ist in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Durchbrechung der Bestandskraft vorgesehen; die Vorschrift regelt insofern den Normal­fall. Davon kann aus Gründen der Prozess­ökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Ent­scheidungen nicht besteht.

  • Im vorliegenden Sachverhalt ist ungeklärt, ob die Ver­äußerung des Grundstücks im Jahr 2018 unter Anrech­nung der vGA auf den Kaufpreis den Tatbestand der vGA im Streitjahr rück­wirkend beseitigt hat. Außerdem erschöpft sich die steuer­liche Bedeutung des nach­träglich verwirk­lichten Sach­verhalts (Veräuße­rung des Grund­stücks unter Anrechnung der vGA auf den Kaufpreis im Jahr 2018) nicht in seiner (möglichen) Rück­wirkung. Die Veräuße­rung des Grund­stücks hat vor allem für das Jahr 2018 steuerliche Bedeutung; sie ist jedenfalls im Jahr 2018 zu berück­sichtigen, in dem sie verwirk­licht worden ist. Gründe der Prozess­ökonomie erlauben im Streitfall keine Abweichung von dem Grund­satz, dass derselbe Sachverhalt nicht auch noch im Jahr der Rück­wirkung berück­sichtigt werden darf.

  • Das FA und das FG haben den Vorteil beim Kläger zu Recht als vGA erfasst. Beruht eine vGA auf der Annahme, das durch den Gesell­schafter entgelt­lich bestellte "Vorkaufs­recht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grund­stück habe den Gesell­schafter als Eigen­tümer nicht belastet und für die Gesell­schaft als Vorkaufs­berech­tigte keinen Wert, und verkauft der Gesell­schafter als Grund­stücks­eigen­tümer das Grundstück später an die Gesell­schaft als Vorkaufs­berechtigte, führt die Anrech­nung des Kaufpreises für das "Vorkaufs­recht" auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 10.8.1994 - X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, S. 57).

Quelle: BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 19/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).