Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026

Einkommensteuer | Auf­wen­dun­gen für die An­mie­tung eines Pkw-Stell­platzes als Werbungs­kosten im Rahmen einer doppel­ten Haus­halts­führung (BFH)

Kosten für die An­mietung eines Pkw-Stell­platzes ge­hören nicht zu den Unter­kunfts­kosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat ange­setzt werden kön­nen. Sie sind, soweit not­wendig, als Wer­bungs­kosten wegen einer beruf­lich ver­an­lassten doppel­ten Haus­halts­führung abzieh­bar (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; veröf­fent­licht am 8.1.2026).

Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehrauf­wendun­gen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haus­halts­führung ent­stehen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunfts­kosten für eine doppelte Haus­halts­führung im Inland die tatsäch­lichen Auf­wendun­gen für die Nutzung der Unter­kunft ange­setzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

Sachverhalt: Der mit seiner Haupt­wohnung in Nieder­sachsen ansässige Kläger unter­hielt in Hamburg aus beruf­lichem Anlass eine ange­mietete Zweit­wohnung. Der monatliche Wohnungs­mietzins inklusive Neben­kosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchst­betrag für die Unter­kunfts­kosten und somit Werbungs­kosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietver­hältnis für den Stell­platz war an den Wohnungs­miet­vertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungs­frist gebunden. Der Kläger machte die Stell­platz­kosten neben den Wohnungs­miet­zinsen als Werbungs­kosten geltend.

Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen i. H. von 1.000 € monatlich als Werbungs­kosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stell­platz­kosten unter Verweis auf den bereits ausge­schöpften Höchst­betrag.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 - 10 K 202/22; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.8.2023 sowie Rätke, BBK 18/2023 S. 807).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Aufwen­dungen für den Stellplatz neben den Aufwen­dungen für die Miet­wohnung als Werbungs­kosten wegen doppelter Haushalts­führung bei seinen Einkünften aus nicht­selbstän­diger Arbeit abziehen kann.

  • Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unter­kunfts­kosten im Rahmen einer doppel­ten Haus­halts­führung der Höhe nach auf 1.000 € monat­lich begrenzt, die Aufwen­dungen für einen Stell­platz an der Zweit­wohnung unter­liegen aber nicht dieser Abzugs­beschrän­kung. Denn diese Aufwen­dungen werden nicht für die Nutzung der Unter­kunft, sondern für die Nutzung des Stell­platzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungs­kosten abzieh­bar. Die Not­wendig­keit der Stell­platz­anmietung war vor­liegend aufgrund der ange­spannten Parkplatz­situation in Hamburg zu bejahen.

  • Die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugs­fähigkeit der Stell­platz­kosten ist ohne Bedeutung. Unmaßgeb­lich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenen­falls von personen­verschie­denen Vermietern angemietet wird. Der BFH ist damit zugunsten der Steuer­pflichtigen von der Auffas­sung der Finanz­verwaltung in dem BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl I 2020 S. 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 8.1.2026 und BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).