Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026
Einkommensteuer | Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BFH)
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; veröffentlicht am 8.1.2026).
Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.
Sachverhalt: Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.
Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen i. H. von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 - 10 K 202/22; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.8.2023 sowie Rätke, BBK 18/2023 S. 807).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Aufwendungen für den Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
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Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
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Die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ist ohne Bedeutung. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Der BFH ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl I 2020 S. 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 8.1.2026 und BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).