Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026
Einkommensteuer | "Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" Anteile (BFH)
Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt (BFH, Urteil v. 21.8.2025 - IV R 16/22; veröffentlicht am 8.1.2025).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten insbesondere um die Frage, ob nicht zur Einziehung erworbene eigene Anteile steuerliche Wirtschaftsgüter sind:
Die Klägerin ist eine inländische GmbH & Co. KG. Zweck der Klägerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Aktien an der B AG. besteht. Kommanditisten der Klägerin sind ausschließlich inländische Kapitalgesellschaften. Die Beteiligungen an der KG werden jeweils durch Sacheinlagen in Form von Aktien der B-AG begründet; die Beteiligungsquoten richten sich nach der Anzahl der eingebrachten Aktien ("fiktive Stückaktien").
Die W-AG war als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Diese wurde im Juli 2016 auf die B-AG verschmolzen, sodass die B-AG deren Stellung als Kommanditistin der Klägerin übernahm. Anfang Oktober 2016 kündigte die B-AG ihre Beteiligung an der Klägerin und schied zum 30.11.2016 aus der KG aus. Als Abfindung erhielt sie diejenigen Aktien zurück, die ursprünglich von der D-AG in die Klägerin eingebracht worden waren, sowie eine Barabfindung in Höhe des Haftkapitals.
Die von der Klägerin auf die B AG zurückübertragenen Aktien zog diese im Mai 2017 durch Beschluss der Hauptversammlung im vereinfachten Verfahren nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung ein. Hierdurch verringerte sich die Gesamtanzahl der Aktien und erhöhte sich der rechnerische Anteil je verbleibender Aktie.
Für das Streitjahr 2017 erklärte die Klägerin zunächst einen Aufgabegewinn aus dem Ausscheiden der B-AG, den sie nach § 6 Abs. 5, Abs. 6 EStG ermittelte. Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen zunächst erklärungsgemäß fest. Nach einer Änderung der BFH-Rechtsprechung begehrte die Klägerin im Einspruchsverfahren, das Ausscheiden der B-AG als unechte Realteilung zu Buchwerten zu behandeln und keinen Aufgabegewinn anzusetzen.
Das Finanzamt folgte dem nicht, änderte die Feststellungsbescheide zu Lasten der Klägerin und setzte einen Aufgabegewinn u.a. auf Basis des gemeinen Werts der übertragenen Aktien zum Zeitpunkt des Ausscheidens an.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffassung des FG habe das Ausscheiden der B AG aus der Klägerin die Voraussetzungen einer sog. unechten Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erfüllt, so dass die Buchwerte fortzuführen seien. Bei den von der Klägerin übertragenen Aktien handele es sich um "realteilungsgeeignete" Wirtschaftsgüter. Diese Eigenschaft hätten sie nicht dadurch verloren, dass sie bei der B AG zu eigenen Anteilen geworden seien. Diese Wirtschaftsgüter seien aus dem Betriebsvermögen der Klägerin in das Betriebsvermögen der B AG überführt worden. Ebenso sei die Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung sichergestellt gewesen (s. hierzu Rätke, Kommentierte Nachricht, BBK online sowie Steuern mobil 3/2023, Track 24-25).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Der durch das BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt.
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Werden im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter in das inländische Betriebsvermögen einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen, regelt § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG abschließend die Frage, ob der hierdurch bedingte Übergang stiller Reserven in das Körperschaftsteuerregime der Sicherstellung deren Besteuerung entgegensteht.
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§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG ist - ebenso wie § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG - im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Ansatz des gemeinen Werts hinsichtlich des übertragenen Einzelwirtschaftsguts ausscheidet, wenn kein Wechsel stiller Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaft-steuerregime erfolgt.
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Danach sind die Buchwerte fortzuführen, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitunternehmerkapitalgesellschaft an der Personengesellschaft ausschließlich (inländische) Körperschaften beteiligt sind (entgegen BMF, Schreiben v. 19.12.2018, BStBl I 2019, 6, Rz 11).
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Der durch das JStG 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) eingefügte § 16 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG gilt nach § 52 Abs. 12 Satz 19 EStG i.d.F. des JStG 2024 erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 18.10.2024 stattfinden.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.8.2025 - IV R 16/22; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).