Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026
Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung (BFH)
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21: BFH, Urteil v. 23.9.2025 - II R 19/24; veröffentlicht am 8.1.2025).
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Sachverhalt: Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren Gesellschafter einer GmbH. Die Brüder hielten jeweils 30 % und V hielt 40 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Es war ursprünglich durch Erbvertrag vereinbart worden, dass die Söhne jeweils die hälftige Beteiligung des Vaters an der GmbH erhalten sollten.
Am 15.1.2013 annullierte der Vater den Erbvertrag mit dem Bruder des Klägers, der sich bereit erklärte, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile an der GmbH auf den Kläger übertragen werden. Am 15.1.2013 schlossen der Kläger, B und V einen notariellen Vertrag, demzufolge B seine Beteiligung an der GmbH mit Wirkung zum 1.1.2017 an die GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten verkaufte. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 2.100.000 € unter Anrechnung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Beurkundung erfolgenden Gewinnausschüttungen vereinbart.
V verstarb im Jahr 2013.
Mit notariellem Vertrag vom 31.1.2018 erklärte der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B die Abtretung des mit Wirkung zum 1.11.2017 verkauften Anteils an der A GmbH an diese. Zugleich nahm er die Abtretung als zwischenzeitlich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A GmbH an. B genehmigte die Abtretungserklärung des Klägers am 29.5.2018 vor einem Notar.
Das FA ging aufgrund der Werterhöhung der Anteile von einer gemischten Schenkung des B an den Kläger aus und setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten gewesen sei und zwischen zerstrittenen Geschwistern kein Schenkungswille vorliege. Ein subjektiver Bereicherungswille des Schenkers sei aber notwendig.
Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Münster, Urteil v. 23.05.2024 3 K 2585/21 Erb, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.8.2024).
Auf die Revision das FA hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
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§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung.
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Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21, BStBl II 2025, 356).
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Besteht die Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, stimmt der Ausführungszeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen.
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Ist ein Abtretungsvertrag aufgrund des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit der nach § 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmigung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung hat schenkungsteuerrechtlich keine Bedeutung.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.9.2025 - II R 19/24; NWB Datenbank (il)
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