Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026

Schenkungsteuer | Wert­erhöhung von An­teilen an einer Kapital­gesell­schaft als Schen­kung (BFH)

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vor­schrift ent­hält kein subjek­tives Tat­bestands­merk­mal, weder in Gestalt eines Be­wusst­seins der Unent­gelt­lich­keit noch einer Be­reiche­rungs­absicht (BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21BFH, Urteil v. 23.9.2025 - II R 19/24; veröf­fent­licht am 8.1.2025).

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Wert­erhöhung von Anteilen an einer Kapital­gesell­schaft, die eine an der Gesell­schaft unmit­telbar oder mittel­bar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen­dender) an die Gesell­schaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Sachverhalt: Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren Gesell­schafter einer GmbH. Die Brüder hielten jeweils 30 % und V hielt 40 % des Stamm­kapitals der Gesell­schaft. Es war ursprüng­lich durch Erbvertrag verein­bart worden, dass die Söhne jeweils die hälftige Betei­ligung des Vaters an der GmbH erhalten sollten.

Am 15.1.2013 annullierte der Vater den Erbvertrag mit dem Bruder des Klägers, der sich bereit erklärte, dass die ursprüng­lich ihm zuge­dachten Anteile an der GmbH auf den Kläger übertragen werden. Am 15.1.2013 schlossen der Kläger, B und V einen notariel­len Vertrag, demzufolge B seine Beteiligung an der GmbH mit Wirkung zum 1.1.2017 an die GmbH oder einen von dieser zu benen­nenden Dritten verkaufte. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 2.100.000 € unter Anrech­nung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Beurkundung erfolgenden Gewinn­aus­schüt­tungen vereinbart.

V verstarb im Jahr 2013.

Mit notariellem Vertrag vom 31.1.2018 erklärte der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B die Abtretung des mit Wirkung zum 1.11.2017 verkauften Anteils an der A GmbH an diese. Zugleich nahm er die Abtretung als zwischen­zeitlich allein­vertre­tungs­berech­tigter Geschäftsführer der A GmbH an. B genehmigte die Abtretungs­erklärung des Klägers am 29.5.2018 vor einem Notar.

Das FA ging aufgrund der Werterhöhung der Anteile von einer gemischten Schenkung des B an den Kläger aus und setzte Schenkung­steuer gegen den Kläger fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten gewesen sei und zwischen zerstrit­tenen Geschwistern kein Schenkungs­wille vorliege. Ein subjektiver Bereiche­rungs­wille des Schenkers sei aber notwendig.

Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Münster, Urteil v. 23.05.2024 3 K 2585/21 Erb, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.8.2024).

Auf die Revision das FA hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhand­lung und Entscheidung zurück:

  • § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung.

  • Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestands­merkmal, weder in Gestalt eines Bewusst­seins der Unent­geltlich­keit noch einer Bereiche­rungs­absicht (Anschluss an BFH, Urteil v. 10.4.2024 - II R 22/21, BStBl II 2025, 356).

  • Besteht die Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, stimmt der Ausführungs­zeitpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivil­rechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Wert­erhöhung der Anteile der Gesell­schafter geführt hat, ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen.

  • Ist ein Abtretungs­vertrag aufgrund des Handelns eines vollmacht­losen Vertreters nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirk­sam, entsteht die Schenkung­steuer erst mit der nach § 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmi­gung. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung hat schenkung­steuer­recht­lich keine Bedeutung.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.9.2025 - II R 19/24; NWB Datenbank (il)

 
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