Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2026

Einkommensteuer | Firmen­wagen­besteue­rung - keine vorteils­min­dernde Berück­sichti­gung der vom Arbeit­nehmer ge­trage­nen Stell­platz­kosten (BFH)

Die unentgeltliche Über­las­sung eines Stell­platzes oder einer Garage tritt als eigen­stän­diger Vor­teil neben den Vor­teil für die Nutzung eines betrieb­lichen Kfz zu priva­ten Fahrten. Vom Arbeit­nehmer getra­gene Stell­platz­kosten min­dern daher den geld­werten Vor­teil aus der Kfz-Über­las­sung nicht (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; veröf­fent­licht am 15.1.2026).

Sachverhalt: Die Klägerin über­lässt ihren Arbeit­nehmern teil­weise Firmen­wagen auch zur priva­ten Nutzung. Kosten der Arbeit­nehmer für das Anmieten von Garagen- und Ein­stell­plätzen über­nimmt sie gemäß der betrieb­lichen "Firmen­wagen­regelung" nicht.

Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffent­liche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeit­nehmern - unab­hängig davon, ob diese einen Firmen­wagen oder ein privates Fahrzeug nutzen - die Möglichkeit, in der Nähe der Tätig­keits­stätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monat­lichen Entgelt von 30 € anzumieten.

Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungs­über­lassung des Firmen­wagens er-mittelte die Klägerin im Streit­zeitraum (1.1.2015 bis 31.12.2018) jeweils unter Anwendung der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitar­beiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Miet­zahlungen vorteils­mindernd.

Das FA vertrat die Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­lassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamt­kosten des Fahrzeugs gehöre. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Dach Auffas­sung der Richter seien die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmit­telbar dem Halten und dem Betrieb des Firmen­wagens bestimmt und fielen im Zusammen­hang mit seiner Nutzung zwangsläufig an. (FG Köln, Urteil v. 20.4.2023 - 1 K 1234/22, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.11.2023).

Dem folgten die Richter des BFH nicht und wiesen die Klage ab:

  • Das FG hat die von den Arbeit­nehmern getragenen Stell­platz­kosten zu Unrecht bei der Bemessung des geld­werten Vorteils aus der Nutzungs­über­lassung der betrieb­lichen Kfz vorteils­mindernd berück­sichtigt.

  • Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außer­dienst­liche Nut¬zung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, eines betrieb­lichen Kfz ein Nutzungs­ent¬elt, mindert dieses den Wert des geld­werten Vorteils aus der Nutzungs­über­lassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeit­nehmers und damit an einer Grund­voraus­setzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlt (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 30.11.2016 - VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014, Rz 12).

  • Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmal­zahlungen für die außer­dienst­liche Nutzung leistet, die Anschaf­fungs­kosten für den betrieb­lichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt (s. BFH, Beschluss v. 16.12.2020 - VI R 19/18, BStBl II 2021, 761, Rz 24) oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungs­abhängige) Kosten (z.B. Kraft­stoff­kosten) des betrieb­lichen Kfz übernimmt (s. BFH, Urteil v. 30.11.2016 - VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014, Rz 14, 15).

  • Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer über­nommenen und getra­genen Aufwendungen den Vorteil, ein betrieb­liches Kfz zu privaten Fahrten nutzen zu können, die bei einer (hypo­thetischen) Kosten­tragung durch den Arbeit­geber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgel­tungs­wirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

  • Stellplatz- und Garagenkost gehören nicht hierzu. Denn die unentgelt­liche Über­lassung eines Stell­platzes oder einer Garage stellt, so die Überlassung nicht aus eigen­betrieb­lichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigen­ständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrten­buch­methode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist.

  • Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des ihm durch die Über­lassung des Stell­platzes beziehungs­weise der Garage zuge­wandten Vorteils führen. Eine Vorteils­minderung im Hinblick auf die Kfz-Über­lassung scheidet dagegen aus.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; NWB Datenbank (il)

 
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