Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2026
Einkommensteuer | Firmenwagenbesteuerung - keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten (BFH)
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; veröffentlicht am 15.1.2026).
Sachverhalt: Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen "Firmenwagenregelung" nicht.
Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern - unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen - die Möglichkeit, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 € anzumieten.
Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens er-mittelte die Klägerin im Streitzeitraum (1.1.2015 bis 31.12.2018) jeweils unter Anwendung der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen vorteilsmindernd.
Das FA vertrat die Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete zu mindern sei, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Dach Auffassung der Richter seien die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens bestimmt und fielen im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an. (FG Köln, Urteil v. 20.4.2023 - 1 K 1234/22, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.11.2023).
Dem folgten die Richter des BFH nicht und wiesen die Klage ab:
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Das FG hat die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt.
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Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nut¬zung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsent¬elt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlt (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 30.11.2016 - VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014, Rz 12).
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Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw (ganz oder teilweise) trägt (s. BFH, Beschluss v. 16.12.2020 - VI R 19/18, BStBl II 2021, 761, Rz 24) oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kosten (z.B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen Kfz übernimmt (s. BFH, Urteil v. 30.11.2016 - VI R 2/15, BStBl II 2017, 1014, Rz 14, 15).
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Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebliches Kfz zu privaten Fahrten nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.
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Stellplatz- und Garagenkost gehören nicht hierzu. Denn die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, so die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist.
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Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; NWB Datenbank (il)
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