Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2026
Einkommensteuer | Steuerstundungsmodell: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines IAB (BFH)
Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nichtaufgriffsgrenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; veröffentlicht am 15.1.2026).
Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG).
Gemäß § 15b Abs. 3 EStG ist § 15b Abs. 1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin war die nicht am Gewinn und Verlust beteiligte V-GmbH. Alleinige (Gründungs-)Kommanditistin der Klägerin war die B GmbH & Co. KG (Beigeladene). Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Das Finanzamt (FA) ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der B-GmbH & Co. KG zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags (IAB) gem. § 7g Abs. 1 EStG resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.
Der im Rahmen einer Außenprüfung tätige Prüfer vertrat die Auffassung, es liege ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG vor. Daraufhin erließ das FA einen inhaltlich unveränderten Gewinnfeststellungsbescheid, der nunmehr mit einem Verlustfeststellungsbescheid gem. § 15b Abs. 4 EStG verbunden war.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil v. 15.3.2023 - 3 K 72/23). Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG lägen nicht vor.
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln.
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Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung i. S. des § 15b Abs. 2 EStG erforderliche "vorgefertigte Konzept" muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein (Bestätigung der Rechtsprechung: vgl. BFH, Urteil v. 21.11.2024 - IV R 6/22, BStBl II 2025 S. 283, Rz 31 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.3.2025 mit Anmerkung von Bode); BFH, Urteil v. 6.2.2014 - IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014 S. 465, Rz 16 ff., m.w.N. (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.3.2014; BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019 S. 513, Rz 27 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.8.2019; BFH, Urteil v. 25.3.2021 - VIII R 16/18, BFHE 272, 474, BStBl II 2021 S. 814, Rz 21 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.9.2021)).
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Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist es zur Annahme eines Steuerstundungsmodells außerdem erforderlich, dass aufgrund der modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Soweit durch die - gegebenenfalls sogar ausdrücklich den potentiellen Anlegern angekündigte - Ausübung steuerlicher Wahlrechte Verluste generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist.
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Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das FG zutreffend erkannt, dass im Streitjahr ein Steuerstundungsmodell gegeben ist.
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Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines IAB gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nichtaufgriffsgrenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
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Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Auffassung, auch die B-GmbH & Co. KG, die das Konzept nicht mitbestimmt hat, unterliegt - wie die übrigen Anleger - der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. In Bezug auf eine tatsächliche Einflussnahme der B-GmbH & Co. KG auf die Konzepterstellung fehlen jegliche Feststellungen.
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Das FG hat seine Entscheidung hilfsweise damit begründet, dass die B-GmbH & Co. KG - selbst wenn sie das Konzept mitentwickelt hätte - wie die übrigen Anleger zu behandeln wäre, da sie zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.
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Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das "vorgefertigte Konzept" nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat.
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Der Initiator und Entwickler eines "vorgefertigten Konzepts" unterliegt nicht allein deshalb, weil er sich an dem "Steuerstundungsmodell" zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
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Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob in Bezug auf die Beigeladene im Streitjahr die Voraussetzungen des § 15b EStG gegeben waren. Die Sache war somit an das FG zurückzuverweisen.
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Sollte sich nach weiterer Sachaufklärung ergeben, dass die B-GmbH & Co. KG das bereits im Streitjahr bestehende Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat, unterläge sie nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Hätte die B-GmbH & Co. KG hingegen keinen beziehungsweise nur unwesentlichen Einfluss auf die Konzeptentwicklung genommen, unterläge sie den Beschränkungen des § 15b EStG.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 15.1.2026 und BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; NWB Datenbank (lb)
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