Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2026

Einkommensteuer | Steuer­stundungs­modell: Zur Rolle des Gründungs­gesell­schafters und zur Rele­vanz von Ver­lusten aus der Inan­spruch­nahme eines IAB (BFH)

Ein Steuer­stundungs­modell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vor­liegen, wenn die pro­gnosti­zier­ten Verluste auf der Inan­spruch­nahme eines In­vesti­tions­abzugs­betrags gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Ent­sprechende Ver­luste sind auch bei der Berech­nung der "Nicht­auf­griffs­grenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berück­sich­tigen (BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; veröf­fent­licht am 15.1.2026).

Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammen­hang mit einem Steuer­stundungs­modell weder mit Einkünften aus Gewerbe­betrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abge­zogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuer­pflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ein Steuer­stundungs­modell i. S. des § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuer­liche Vorteile in Form nega­tiver Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuer­pflichtigen aufgrund eines vorge­fertigten Konzepts die Möglich­keit geboten werden soll, zumindest in der Anfangs­phase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG).

Gemäß § 15b Abs. 3 EStG ist § 15b Abs. 1 EStG nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangs­phase das Verhältnis der Summe der prognosti­zierten Verluste zur Höhe des gezeich­neten und nach dem Konzept auch aufzu­bringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin war die nicht am Gewinn und Verlust beteiligte V-GmbH. Alleinige (Gründungs-)Komman­ditistin der Klägerin war die B GmbH & Co. KG (Beigeladene). Der Gesell­schafts­vertrag der Klägerin sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anleger­prospekt aufgelegt, der den poten­tiellen Anlegern für die Anfangs­jahre steuer­liche Verluste prognosti­zierte. Im Jahr 2013 traten weitere Komman­ditisten bei. Das Finanzamt (FA) ging von einem Steuer­stundungs­modell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der B-GmbH & Co. KG zugerech­neten Verlust, der überwiegend aus der Inan­spruch­nahme eines sog. Investi­tionsa­bzugs­betrags (IAB) gem. § 7g Abs. 1 EStG resul­tierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.

Der im Rahmen einer Außenprüfung tätige Prüfer vertrat die Auffassung, es liege ein Steuer­stundungs­modell i. S. des § 15b EStG vor. Daraufhin erließ das FA einen inhaltlich unver­änderten Gewinn­fest­stellungs­bescheid, der nunmehr mit einem Verlustfeststellungsbescheid gem. § 15b Abs. 4 EStG verbunden war.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil v. 15.3.2023 - 3 K 72/23). Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Voraus­setzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG lägen nicht vor.

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sachen zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung an das FG zurück:

  • Ob in der Sache ein Steuer­stundungs­modell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamt­betrachtung der ent­sprechenden Einzelfall­umstände zu ermitteln.

  • Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung i. S. des § 15b Abs. 2 EStG erforderliche "vorge­fertigte Konzept" muss sowohl bezogen auf den Geschäfts­gegen­stand der Gesell­schaft als auch auf ihre Konstruk­tion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initia­toren festgelegt worden sein (Bestätigung der Recht­sprechung: vgl. BFH, Urteil v. 21.11.2024 - IV R 6/22, BStBl II 2025 S. 283, Rz 31 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.3.2025 mit Anmerkung von Bode); BFH, Urteil v. 6.2.2014 - IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014 S. 465, Rz 16 ff., m.w.N. (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.3.2014BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 7/16, BFHE 265, 147, BStBl II 2019 S. 513, Rz 27 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.8.2019BFH, Urteil v. 25.3.2021 - VIII R 16/18, BFHE 272, 474, BStBl II 2021 S. 814, Rz 21 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.9.2021)).

  • Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist es zur Annahme eines Steuer­stundungs­modells außerdem erforder­lich, dass aufgrund der modell­haften Gestal­tung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Soweit durch die - gegebenen­falls sogar ausdrück­lich den potentiellen Anlegern angekündigte - Ausübung steuer­licher Wahlrechte Verluste generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist.

  • Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das FG zutref­fend erkannt, dass im Streitjahr ein Steuer­stundungs­modell gegeben ist.

  • Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognosti­zierten Verluste auf der Inanspruch­nahme eines IAB gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nicht­aufgriffs­grenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

  • Gleichwohl ist die ange­fochtene Entschei­dung aufzuheben. Die Feststel­lungen des FG tragen nicht dessen Auffas­sung, auch die B-GmbH & Co. KG, die das Konzept nicht mitbestimmt hat, unterliegt - wie die übrigen Anleger - der Verlust­verrech­nungs­beschrän­kung des § 15b EStG. In Bezug auf eine tatsächliche Einflussnahme der B-GmbH & Co. KG auf die Konzept­erstel­lung fehlen jegliche Feststel­lungen.

  • Das FG hat seine Entscheidung hilfsweise damit begründet, dass die B-GmbH & Co. KG - selbst wenn sie das Konzept mitent­wickelt hätte - wie die übrigen Anleger zu behandeln wäre, da sie zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger der modellhaft vorge­fertigten Gemein­schafts­konstruk­tion beige­treten sei. Dies ist rechts­fehlerhaft.

  • Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschrän­kungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufge­treten ist oder ob er das "vorge­fertigte Konzept" nicht nur unwesent­lich mitbestimmt hat.

  • Der Initiator und Entwickler eines "vorge­fertigten Konzepts" unterliegt nicht allein deshalb, weil er sich an dem "Steuer­stundungs­modell" zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt, der Verlust­verrech­nungs­beschrän­kung des § 15b EStG.

  • Mangels hin­reichender Feststel­lungen des FG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob in Bezug auf die Beige­ladene im Streitjahr die Voraus­setzungen des § 15b EStG gegeben waren. Die Sache war somit an das FG zurückzuverweisen.

  • Sollte sich nach weiterer Sachauf­klärung ergeben, dass die B-GmbH & Co. KG das bereits im Streit­jahr bestehende Konzept nicht nur unwesent­lich mitbestimmt hat, unterläge sie nicht der Verlust­ver­rech­nungs­beschrän­kung des § 15b EStG. Hätte die B-GmbH & Co. KG hingegen keinen beziehungs­weise nur unwesentlichen Einfluss auf die Konzept­entwick­lung genommen, unter­läge sie den Beschrän­kungen des § 15b EStG.

Quelle: BFH, Pressemit­teilung v. 15.1.2026 und BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).