Online-Nachricht - Donnerstag, 22.01.2026

Einkommensteuer | Zuord­nung von Ver­gütun­gen aus einem obli­gato­rischen Arbeit­nehmer-Genuss­recht zu den Kapital­ein­künften (BFH)

Laufende Ver­gütun­gen aus einem obli­gato­rischen Arbeit­nehmer-Genuss­recht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen regel­mäßig nicht unter den Ein­künfte­erzie­lungs­tat­bestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil vom 21.10.2025 - VIII R 14/23; veröf­fent­licht am 22.1.2026).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Quali­fizie­rung von Genuss­rechts­aus­schüt­tungen als Einkünfte aus nicht­selbstän­diger Arbeit oder als Einkünfte aus Kapital­vermögen. Das FA vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Zins­zahlun­gen aus den Genuss­rechten des Klägers im Streitjahr 2018 um Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit handele. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster instanz keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 3.3.2022 - 11 K 1111/21).

Die Richter des BFH sahen dies anders und gaben der Klage statt:

  • Die Genussrechtszinsen sind weder ganz noch teilweise als Arbeits­lohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Daher besteht auch kein Vorrang einer solchen Zuord­nung gegenüber der Besteue­rung der Genuss­rechts­zinsen als Kapitalerträge.

  • Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird nach der gefestigten Recht­sprechung des VI. Senats des BFH nicht erzielt, wenn eine Zuwen­dung wegen anderer Rechts­beziehun­gen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienst­verhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber gewährt wird (u.a. BFH, Urteil v. 1.9.2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69, Rz 21, m.w.N.).

  • Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesell­schafts­recht­liches Sonder­rechts­verhält­nis, welche zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfte­erzielungs­tat­bestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setzt grundsätzlich voraus, dass dieses Rechts­verhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonder­rechts­verhält­nisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonder­rechts­verhältnis im Hinblick auf seine Ausge­stal­tung einen eigenen wirt­schaft­lichen Gehalt neben dem Arbeits­verhältnis aufweist (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BStBl II 2024, 387, Rz 26 bis 35; Bleschick, DB 2025, 830, 832).

  • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wirkt auch ein bei Erwerb des Genuss­rechts gegebenen­falls bestehender arbeits­lohn­begrün­dender Veran­lassungs­zu­sammen­hang (aufgrund eines verbil­ligten Erwerbs vgl. BFH, Urteil v. 7.4.1989 - VI R 73/86, BStBl II 1989, 927, unter 1.) beim Bezug hier ausschließlich relevanter laufender Vergütungen nicht fort (vgl. BFH, Urteil v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BStBl II 2024, 387, Rz 32, 33).

  • Die laufenden Vergütungen sind dann nur durch das Sonder­rechts­verhält­nis veranlasst und werden außerhalb des Einkünfte­erzie­lungs­tat­bestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 - VIII R 14/23; NWB Datenbank (il)

 
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