Online-Nachricht - Donnerstag, 22.01.2026
Einkommensteuer | Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den Kapitaleinkünften (BFH)
Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen regelmäßig nicht unter den Einkünfteerzielungstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil vom 21.10.2025 - VIII R 14/23; veröffentlicht am 22.1.2026).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FA vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Zinszahlungen aus den Genussrechten des Klägers im Streitjahr 2018 um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handele. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster instanz keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 3.3.2022 - 11 K 1111/21).
Die Richter des BFH sahen dies anders und gaben der Klage statt:
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Die Genussrechtszinsen sind weder ganz noch teilweise als Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Daher besteht auch kein Vorrang einer solchen Zuordnung gegenüber der Besteuerung der Genussrechtszinsen als Kapitalerträge.
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Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird nach der gefestigten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht erzielt, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (u.a. BFH, Urteil v. 1.9.2016 - VI R 67/14, BStBl II 2017, 69, Rz 21, m.w.N.).
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Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setzt grundsätzlich voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist (BFH, Urteil v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BStBl II 2024, 387, Rz 26 bis 35; Bleschick, DB 2025, 830, 832).
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Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wirkt auch ein bei Erwerb des Genussrechts gegebenenfalls bestehender arbeitslohnbegründender Veranlassungszusammenhang (aufgrund eines verbilligten Erwerbs vgl. BFH, Urteil v. 7.4.1989 - VI R 73/86, BStBl II 1989, 927, unter 1.) beim Bezug hier ausschließlich relevanter laufender Vergütungen nicht fort (vgl. BFH, Urteil v. 14.12.2023 - VI R 1/21, BStBl II 2024, 387, Rz 32, 33).
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Die laufenden Vergütungen sind dann nur durch das Sonderrechtsverhältnis veranlasst und werden außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 - VIII R 14/23; NWB Datenbank (il)
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