Online-Nachricht - Donnerstag, 22.01.2026
Grundsteuer | Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (BFH)
Wie bereits mit Pressemitteilung v. 10.12.2025 mitgeteilt, hält der BFH das Bundesmodell für verfassungsgemäß (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.12.2025). Nun hat das Gericht die Urteilsgründe seiner Entscheidungen veröffentlicht (BFH, Urteile v. 12.11.2025 - II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25; veröffentlicht am 22.1.2025).
Sachverhalte: Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm großen vermieteten Eigentumswohnung in guter Wohnlage in Köln im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin.
Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 1.1.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 BewG) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 1.1.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt.
Die hiergegen gerichteten Klagen hatten jeweils keinen Erfolg (FG Köln, Urteil v. 19.9.2024 - 4 K 2189/23, Sächsisches FG, Urteil v. 1.10.2024 - 2 K 737/23 sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.12.2024 - 3 K 3142/23).
Die Richter des BFH wiesen die Revisionen zurück:
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Das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) ‑ GrStRefG ‑ ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.
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Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.
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Belastungsgrund der Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
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Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gemäß § 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.
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Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.
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Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.
Hinweis: Im Verfahren II R 31/24 stellten die Richter in ihren Leitsätzen zudem klar, dass zur wirtschaftlichen Einheit des Wohnungseigentums i.S. von § 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG auch ein Tiefgaragenstellplatz gehört, den der Wohnungseigentümer aufgrund eines ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts nutzt, ohne dass sich das Sondereigentum auf den Stellplatz erstreckt.
Quelle: BFH, Urteile v. 12.11.2025 - II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).