Online-Nachricht - Donnerstag, 22.01.2026

Einkommensteuer | Alleiniges Antrags­recht des Insol­venz­verwal­ters auf Veran­lagung in Steuer­er­stat­tungs­fällen von Arbeit­nehmern (BFH)

Ist mit einem Steuer­er­stat­tungs­anspruch des Insol­venz­schuld­ners zu rech­nen, der zur Insol­venz­masse gehört, steht das An­trags­recht auf Durch­führung einer Ein­kom­men­steuer­veran­lagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG allein dem Insol­venz­verwal­ter zu (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 5/23; veröf­fent­licht am 22.1.2026).

Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht­selbstän­diger Arbeit, von denen ein Steuer­abzug vorge­nommen worden ist, so wird eine Veran­lagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Ein­kom­men­steuer­erklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenz­masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insol­venz­verwalter über.

Sachverhalt: Im Oktober 2019 wurde über das Vermögen des Insol­venz­schuldners I das Insol­venz­verfahren eröffnet. Rechtsanwalt R wurde zum Insol­venz­verwal­ter bestellt.

R reichte für I am 17.7.2020 beim Finanzamt eine Ein­kom­men­steuer­erklärung für den Veran­lagungs­zeit­raum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte R einen Brutto­arbeits­lohn des I für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, voraus­gezahlte Lohnsteuer sowie Soli­daritäts­zuschlag. Zudem machte er Vorsorge­aufwen­dungen des I geltend. Die Ein­kommen­steuer­erklärung war auf dem Mantel­bogen allein von R unter­schrieben. In einem Begleit­schreiben teilte dieser mit, dass ihm nicht bekannt sei, wie der I seinen Lebens­unterhalt in der Zeit vom 5.2.2019 bis zum 7.7.2019 bestritten habe.

Das FA lehnte die Durch­führung der Veran­lagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom I unter­zeichnet worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Münster, Gerichts­bescheid v. 15.5.2023 - 7 K 2627/20 E).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Im Streitfall hat R als Insolvenz­verwalter einen Antrag auf Veran­lagung form- und frist­gerecht bis zum Ablauf der Fest­setzungs­frist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) durch die Einreichung einer von ihm unter­schriebenen (§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG) Ein­kommen­steuer­erklärung für den I gestellt.

  • Die Einkommensteuer­erklärung enthielt auch die per­sonen­bezo­genen Angaben des I sowie Angaben zu dessen Brutto­arbeits­lohn und voraus­bezahlter Lohnsteuer und damit die für die Durchführung der Veran­lagung erforderlichen Mindest­angaben.

  • Dem Insolvenzverwalter steht das alleinige Antrags­recht zu, da mit einem Steuer­erstat­tungs­anspruch zu rechnen ist.

  • Soweit seine Verwaltungs­befugnis reicht, tritt der Insolvenz­verwal­ter nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 AO in die steuer­lichen Pflichten des Insol­venz­schuldners ein (BFH, Urteil v. 10.2.2015 - IX R 23/14, BStBl II 2017, 367, Rz 14, 39; BFH, Beschluss v. 12.11.1992 IV B 83/91, BStBl II 1993, 265, unter 1. für den Konkurs­verwalter). Der Insolvenzschuldner verliert zwar hierdurch seine steuerliche Hand­lungs­fähigkeit im Sinne des § 79 AO, bleibt aber weiterhin zur Mitwirkung ver­pflichtet (BGH, Beschluss v. 18.12.2008 IX ZB 197/07 unter II.2.b und c).

  • Die Verwaltungs- und Ver­fügungs­befugnis des Insol­venz­verwal­ters ist im Insol­venz­verfahren umfas­send. Er ist ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen und Hand­lungen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das masse­zuge­hörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren. Hierzu gehört auch die Abgabe von Steuer­erklärungen (BFH, Urteil v. 16.12.2021 - VI R 41/18, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.).

  • Dies gilt auch in Fällen der Antrags­veran­lagung, wenn mit einem Steuer­erstat­tungs­anspruch zu rechnen ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil v. 28.8.2014 - 8 K 3677/13 E; s.a. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 4 AEAO zu § 251 AO; a.A. Beck, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2012, 991, 993 f.).

  • Denn der Anspruch auf Erstattung der Ein­kommen­steuer ist Teil der Insolvenz­masse (s. BGH-Urteil v. 24.5.2007 - IX ZR 8/06 unter II.1. und BFH, Urteil v. 28.2.2012 VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 10 f.).

  • Das Antragsrecht auf Durchführung der Ein­kommen­steuer­veran­lagung führt vor dem Hinter­grund des Auf­gaben­kreises des Insol­venz­verwal­ters in Erstat­tungs­fällen zu einer Verpflich­tung zur Geltend­machung des Erstat­tungs­anspruchs im Interesse der Insolvenz­masse (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil v. 16.12.2021 - VI R 41/18, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.; s.a. BGH-Beschluss v. 14.11.2013 - IX ZB 161/11, Rz 6).

  • In Bezug auf den zur Insolvenz­masse gehörenden Erstat­tungs­anspruch hat der Insolvenz­schuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO keine Ver­fügungs­rechte mehr. Da der Schuldner durch die Eröf­fnung des Insol­venz­ver­fahrens seine steuer­liche Hand­lungs­fähig­keit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuer­erklärung beim FA abgeben (BGH-Beschluss v. 18.12.2008 - IX ZB 197/07, MDR 2009, 531, unter II.2.b).

Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 5/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).