Online-Nachricht - Donnerstag, 22.01.2026
Einkommensteuer | Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern (BFH)
Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG allein dem Insolvenzverwalter zu (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 5/23; veröffentlicht am 22.1.2026).
Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Sachverhalt: Im Oktober 2019 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners I das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt R wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
R reichte für I am 17.7.2020 beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte R einen Bruttoarbeitslohn des I für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, vorausgezahlte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Zudem machte er Vorsorgeaufwendungen des I geltend. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein von R unterschrieben. In einem Begleitschreiben teilte dieser mit, dass ihm nicht bekannt sei, wie der I seinen Lebensunterhalt in der Zeit vom 5.2.2019 bis zum 7.7.2019 bestritten habe.
Das FA lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom I unterzeichnet worden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Münster, Gerichtsbescheid v. 15.5.2023 - 7 K 2627/20 E).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Im Streitfall hat R als Insolvenzverwalter einen Antrag auf Veranlagung form- und fristgerecht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) durch die Einreichung einer von ihm unterschriebenen (§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG) Einkommensteuererklärung für den I gestellt.
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Die Einkommensteuererklärung enthielt auch die personenbezogenen Angaben des I sowie Angaben zu dessen Bruttoarbeitslohn und vorausbezahlter Lohnsteuer und damit die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben.
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Dem Insolvenzverwalter steht das alleinige Antragsrecht zu, da mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.
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Soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, tritt der Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 AO in die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners ein (BFH, Urteil v. 10.2.2015 - IX R 23/14, BStBl II 2017, 367, Rz 14, 39; BFH, Beschluss v. 12.11.1992 IV B 83/91, BStBl II 1993, 265, unter 1. für den Konkursverwalter). Der Insolvenzschuldner verliert zwar hierdurch seine steuerliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 AO, bleibt aber weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet (BGH, Beschluss v. 18.12.2008 IX ZB 197/07 unter II.2.b und c).
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Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist im Insolvenzverfahren umfassend. Er ist ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das massezugehörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren. Hierzu gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (BFH, Urteil v. 16.12.2021 - VI R 41/18, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.).
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Dies gilt auch in Fällen der Antragsveranlagung, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil v. 28.8.2014 - 8 K 3677/13 E; s.a. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 4 AEAO zu § 251 AO; a.A. Beck, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2012, 991, 993 f.).
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Denn der Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer ist Teil der Insolvenzmasse (s. BGH-Urteil v. 24.5.2007 - IX ZR 8/06 unter II.1. und BFH, Urteil v. 28.2.2012 VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 10 f.).
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Das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung führt vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters in Erstattungsfällen zu einer Verpflichtung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Interesse der Insolvenzmasse (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil v. 16.12.2021 - VI R 41/18, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.; s.a. BGH-Beschluss v. 14.11.2013 - IX ZB 161/11, Rz 6).
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In Bezug auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruch hat der Insolvenzschuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO keine Verfügungsrechte mehr. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung beim FA abgeben (BGH-Beschluss v. 18.12.2008 - IX ZB 197/07, MDR 2009, 531, unter II.2.b).
Quelle: BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 5/23; NWB Datenbank (il)
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