Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026
Verfahrensrecht | Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019 und Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF (BFH)
Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO (BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 7/23; veröffentlicht am 29.1.2026).
Hintergrund: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).
Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag im Wege einer gebundenen Entscheidung unter anderem dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
Entgegen dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag für diejenigen Steuererklärungen des Jahres 2019, die nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO bis zum 31.8.2021 abzugeben sind, nicht schon dann festzusetzen, wenn sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden. Die Vorschrift gilt vielmehr mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 14 Monaten ein Zeitraum von 20 Monaten tritt. Das entspricht dem Stichtag 31.8.2021.
Sachverhalt: Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Bei der Berechnung des Verspätungszuschlags ging das FA von einem Ablauf der Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zum 31.8.2021 aus. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des BMF (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2023 - 12 K 1588/22 AO).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nach § 14a Satz 1 GewStG i. V. m. § 149 Abs. 3 AO und Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verpflichtet war.
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Aus diesem Grund war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO setzt einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe einer Steuererklärung voraus. Dieser Verstoß liegt aber erst vor, wenn, wie hier, der 31.8.2021 verstrichen ist, ohne dass die Erklärung abgegeben worden ist. Das Fristversäumnis wird durch ein Corona bedingtes höheres Arbeitsaufkommen des steuerlichen Beraters des Klägers nicht entschuldigt. § 152 Abs. 2 AO sieht keine Exkulpationsmöglichkeit für die Versäumung der Abgabefrist vor.
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Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Rückausnahme i. S. des § 152 Abs. 3 AO nicht vorliegt. Gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gilt § 152 Abs. 2 AO nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert. Wird die Erklärung innerhalb der verlängerten Frist abgegeben, ist nicht nur ein obligatorischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO, sondern mangels verspäteter Abgabe auch ein ermessensgesteuerter Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO ausgeschlossen.
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Die Rückausnahme ist im Streitfall tatbestandlich schon deshalb ausgeschlossen, weil keine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO die Abgabefrist verlängert hat. Es war nämlich der Gesetzgeber, der durch Einfügung des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl I 2021 S. 237) die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Streitjahr verlängert hat.
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Aus den FAQ Corona kann der Kläger nicht für sich herleiten, dass im Streitjahr 2019 die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte vorgenommen werden können. Denn die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem FA, noch führen sie anderweitig zu einer Selbstbindung der Verwaltung. FAQ richten sich regelmäßig, anders als Verwaltungsvorschriften, an Bürger und beanspruchen daher schon keine Verbindlichkeit gegenüber Behörden. Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung.
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Nach diesen Grundsätzen kann die Antwort in Nr. II.7 FAQ Corona dem Kläger auch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über den Verspätungszuschlag vermitteln.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 29.1.2026 und BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 7/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).