Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026

Verfahrensrecht | Anforderun­gen an die Fest­setzung eines Ver­spätungs­zu­schlags im Jahr 2019 und Rechts­charak­ter der FAQ-Corona des BMF (BFH)

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Ein­führungs­gesetzes zur Ab­gaben­ord­nung gesetz­lich ver­länger­ten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Fest­setzung von Ver­spätungs­zu­schlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beach­ten. Die Frist­ver­länge­rung durch das Ein­führungs­gesetz zur Ab­gaben­ord­nung ist keine Frist­ver­länge­rung i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO (BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 7/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

Hintergrund: Gegen denjenigen, der seiner Verpflich­tung zur Abgabe einer Steuer­erklärung nicht oder nicht frist­gemäß nachkommt, kann ein Ver­spätungs­zuschlag im Wege der Ermess­ensent­scheidung fest­gesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Von der Fest­setzung eines Verspä­tungs­zuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungs­pflich­tige glaubhaft macht, dass die Verspätung ent­schuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfül­lungs­gehilfen ist dem Erklärungs­pflich­tigen zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).

Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Ver­spätungs­zuschlag im Wege einer gebundenen Ent­scheidung unter anderem dann festzu­setzen, wenn eine Steuer­erklärung, die sich auf ein Kalender­jahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alter­native 1 AO).

Entgegen dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Ver­spätungs­zuschlag für diejenigen Steuer­erklärungen des Jahres 2019, die nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO bis zum 31.8.2021 abzugeben sind, nicht schon dann festzu­setzen, wenn sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahres abgegeben werden. Die Vorschrift gilt vielmehr mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 14 Monaten ein Zeitraum von 20 Monaten tritt. Das entspricht dem Stichtag 31.8.2021.

Sachverhalt: Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abge­geben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier ange­fangenen Monate seit September 2021 einen Ver­spätungs­zuschlag fest. Bei der Berech­nung des Ver­spätungs­zuschlags ging das FA von einem Ablauf der Frist zur Abgabe der Gewerbe­steuer­erklärung zum 31.8.2021 aus. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessens­fehler­haft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des BMF (FAQ Corona) wäre eine solche Fest­setzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Frist­verlänge­rung durch eine Finanz­behörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2023 - 12 K 1588/22 AO).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nach § 14a Satz 1 GewStG i. V. m. § 149 Abs. 3 AO und Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO zur Abgabe der Gewerbe­steuer­erklärung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verpflichtet war.

  • Aus diesem Grund war unab­hängig von einem Ver­schulden ein Ver­spätungs­zuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO setzt einen Verstoß gegen die Ver­pflichtung zur fristgerechten Abgabe einer Steuer­erklärung voraus. Dieser Verstoß liegt aber erst vor, wenn, wie hier, der 31.8.2021 verstrichen ist, ohne dass die Erklärung abgegeben worden ist. Das Frist­versäumn­is wird durch ein Corona bedingtes höheres Arbeits­auf­kommen des steuerlichen Beraters des Klägers nicht entschuldigt. § 152 Abs. 2 AO sieht keine Exkul­pations­möglich­keit für die Versäumung der Abgabefrist vor.

  • Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Rückausnahme i. S. des § 152 Abs. 3 AO nicht vorliegt. Gemäß § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gilt § 152 Abs. 2 AO nicht, wenn die Finanz­behörde die Frist für die Abgabe der Steuer­erklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rück­wirkend verlängert. Wird die Erklärung innerhalb der ver­längerten Frist abgegeben, ist nicht nur ein obliga­torischer Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO, sondern mangels verspäteter Abgabe auch ein ermessens­gesteuer­ter Ver­spätungs­zuschlag nach § 152 Abs. 1 AO ausge­schlossen.

  • Die Rückausnahme ist im Streitfall tatbestandlich schon deshalb ausge­schlossen, weil keine Finanz­behörde i. S. des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO die Abgabefrist verlängert hat. Es war nämlich der Gesetzgeber, der durch Einfügung des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl I 2021 S. 237) die Frist zur Abgabe der Steuer­erklärungen für das Streitjahr verlängert hat.

  • Aus den FAQ Corona kann der Kläger nicht für sich herleiten, dass im Streit­jahr 2019 die Festsetzung eines Ver­spätungs­zuschlags aus­schließlich im Rahmen einer Ermes­sens­ent­scheidung hätte vorge­nommen werden können. Denn die FAQ Corona entfalten weder unmittel­bare Bindungs­wirkung gegenüber dem FA, noch führen sie ander­weitig zu einer Selbst­bindung der Verwaltung. FAQ richten sich regelmäßig, anders als Verwal­tungs­vorschriften, an Bürger und bean­spruchen daher schon keine Ver­bindlich­keit gegenüber Behörden. Auch aus dem Grundsatz des Vertrauens­schutzes ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf eine Ermes­sens­ent­scheidung.

  • Nach diesen Grundsätzen kann die Antwort in Nr. II.7 FAQ Corona dem Kläger auch nach dem Grundsatz der Selbst­bindung der Verwal­tung keinen Anspruch auf eine Ermes­sens­ent­scheidung über den Ver­spätungs­zuschlag vermitteln.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 29.1.2026 und BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 7/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).