Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026
KaffeeStG | Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht (BFH)
Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt (BFH, Urteil v. 14.10.2025 - VII R 13/23; veröffentlicht am 29.1.2026).
Hintergrund: Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in § 17 Abs. 1 KaffeeStG genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht gemäß § 17 Abs. 2 KaffeeStG die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG durch das Steuergebiet befördert wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KaffeeStG). Demnach hat, wer Kaffee nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KaffeeStG durch das Steuergebiet durchführen will, dies dem Hauptzollamt Stuttgart vor der Durchfuhr anzuzeigen (§ 26 der Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV -). Die Anzeige ist vom Beförderer abzugeben.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Entstehung der Kaffeesteuer in Fällen der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet und die diesbezügliche Steuerschuldnerschaft § 17 Abs. 2 KaffeeStG: Die Klägerin transportierte im Auftrag der Firma E in Rumänien im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Röstkaffee von Rumänien zum Lager des Käufers in den Niederlanden.
Am 27.8.2021 wurde der Kaffee in Rumänien an die Klägerin übergeben. Der Fahrer des in Rumänien zugelassenen Lkw wurde am 31.8.2021 in Deutschland auf dem Weg in die Niederlande vom Hauptzollamt kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr des Röstkaffees nicht beim zuständigen Hauptzollamt angemeldet worden war. Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben. Das HZA setzte gegenüber der Klägerin als Frachtführerin und gesamtschuldnerisch neben der E Kaffeesteuer fest.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffassung der Richter sei die Klägerin weder Versenderin gewesen noch habe sie den Kaffee in Besitz gehalten. Das HZA vertritt dagegen die Auffassung, dass der Begriff des "In-Besitz-Haltens" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht zwingend physischen Besitz bedeute. Der Begriff sei vielmehr weit auszulegen.
Die Richter des BFH wiesen die Revision des HZA zurück:
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Im Fall der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet entsteht die Kaffeesteuer, wenn die vorherige Anzeige an das Hauptzollamt Stuttgart nicht abgegeben wurde.
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In einem solchen Fall ist Steuerschuldner, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet (§ 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG). Für das zur Bestimmung der Steuerschuldnerschaft - im Streitfall allein in Betracht kommende Merkmal des In-Besitz-Haltens ist darauf abzustellen, wer die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.
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Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG unterscheidet ebenso wie § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG nicht zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz, hier wird vielmehr ohne Differenzierung von "Besitz" gesprochen.
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Die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz ist auf das Kaffeesteuerrecht nicht übertragbar.
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Auch die Systematik des Kaffeesteuergesetzes legt ein vom Zivilrecht abweichendes Verständnis des Besitzbegriffes nahe.
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Weiterhin geht aus der Gesetzgebungshistorie hervor, dass das Kaffeesteuergesetz den harmonisierten Verbrauchsteuergesetzen angenähert werden sollte, was ebenfalls für ein vom Zivilrecht abweichendes Verständnis des Besitzes spricht.
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Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers und der Gefahr einer unterschiedlichen Bestimmung des Besitzes bei grenzüberschreitenden Beförderungen spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, den Besitzbegriff in § 17 Abs. 2 KaffeeStG wie bei den harmonisierten Verbrauchsteuern auszulegen.
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Ausgehend davon ist im Streitfall für den beförderten Röstkaffee (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG) zwar die Kaffeesteuer im Steuergebiet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG entstanden, da der Röstkaffee von dem Fahrer des Lkw bei Grenzübertritt in Deutschland in Besitz gehalten wurde. Der Fahrer hatte die tatsächliche Sachherrschaft über den Lkw und die sich darauf befindliche Ladung.
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Die Klägerin ist jedoch - wie das FG zu Recht entschieden hat - nicht Steuerschuldnerin, weil sie weder Versenderin noch Besitzerin des Röstkaffees war.
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Die Klägerin hat den Transport nicht veranlasst, sondern als Frachtführerin nur ausgeführt und war somit nicht Versenderin. Sie war auch nicht Besitzerin im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG, weil sie nicht die vom Gesetz vorausgesetzte unmittelbare Sachherrschaft über den beförderten Kaffee innehatte.
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Die tatsächliche Sachherrschaft ihres Fahrers kann ihr nicht über die Konstruktion des Besitzdieners nach § 855 BGB zugerechnet werden, weil diese im Kaffeesteuerrecht nicht anwendbar ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.10.2025 - VII R 13/23; NWB Datenbank (il)
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