Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026

Einkommensteuer | Spenden­abzug bei Zuwen­dun­gen an eine in der Schweiz ansäs­sige Stiftung (BFH)

Die Kapital­verkehrs­frei­heit nach Art. 63 des Ver­trags über die Arbeits­weise der Euro­päischen Union wird nicht dadurch ver­letzt, dass die steuer­liche Berück­sichti­gung einer Spende an eine in der Schweize­rischen Eid­genos­sen­schaft ansäs­sige Stiftung den im Mit­glied­staat des Spenders gelten­den natio­nalen Anfor­derun­gen unter­worfen wird (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 20/22; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

Hintergrund: Spenden zur Förde­rung steuer­begüns­tigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO können gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchst­beträgen als Sonder­ausgaben abge­zogen werden. Voraus­setzung für den Abzug ist, dass die Spenden an einen der in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Empfänger geleistet werden. Als mögliche Empfänger werden genannt: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffent­liche Dienst­stelle, die in einem Mitglied­staat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkom­men über den Euro­päischen Wirt­schafts­raum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuer­befreite Körper­schaft, Personen­vereini­gung oder Vermögens­masse (Nr. 2) und eine Körper­schaft, Per­sonen­vereini­gung oder Vermögens­masse, die in einem Mitglied­staat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuer­befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körper­schaft­steuer solche Körper­schaften, Personen­vereini­gungen und Ver­mögens­massen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungs­geschäft oder der sonstigen Verfas­sung und nach der tatsächlichen Geschäfts­führung aus­schließlich und unmit­telbar gemein­nützigen, mild­tätigen oder kirch­lichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

Sachverhalt: Der Kläger war ein Alleinerbe, dessen Erblasserin im Streitjahr 2017 zwei Spenden an eine in der Schweiz ansäs­sige Stiftung leistete. Nach schweize­rischem Recht war die Stiftung auf­grund von gemein­nützigen Zwecken steuer­befreit.

Das Finanzamt (FA) lehnte die seitens des Klägers begehrte Berücksichtigung der Spende als Sonder­ausgabe im Rahmen seiner Veran­lagung zur Einkommen­steuer ab, da ein Abzug von Spenden an eine Organi­sation in einem Mitglied­staat der Euro­päischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirt­schafts­raums zwar grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch an Organi­sationen in der Schweiz. Das FA wies den Einspruch folglich mit der Begründung zurück, dass Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil v. 31.3.2022 - 10 K 1766/20; s. hierzu IWB 1/2024 S. 4).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die für den Spenden­abzug nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 der EStDV erforder­lichen Voraus­setzungen nicht erfüllt hat. Auch im Fall einer Spende an eine um EU-/EWR-Ausland ansäs­sige Stiftung muss geprüft werden, ob die Voraus­setzungen des Spenden­abzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind. Im Streitfall ist der Spendenabzug nach § 10b EStG schon deshalb ausge­schlossen, weil der Kläger nicht hat nachweisen können, dass es sich bei der schweizerischen Stiftung um eine Körper­schaft, Personen­vereini­gung oder Vermögens­masse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte.

  • Die Kapital­verkehrs­freiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeits­weise der Euro­päischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuer­liche Berück­sichtigung einer Spende an eine in der Schweize­rischen Eidgenos­senschaft ansäs­sige Stiftung den im Mitglied­staat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 21.1.2015 – X R 7/13; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.5.2015).

  • Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anfor­derungen ergebenden Voraus­setzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwen­dungen an eine auslän­dische Körper­schaft den inlän­dischen Spender.

  • Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemein­nützigkeits­status nach auslän­dischem Recht anzu­erkennen (vgl. BFH, Urteil v. 25.10.2016 - I R 54/14, BStBl II 2017 S. 1216, Rz 20; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.3.2017 und BFH, Urteil v. 18.8.2022 - V R 15/20, BStBl II 2023 S. 302, Rz 15; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.1.2023).

Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 20/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).