Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026
Einkommensteuer | Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (BFH)
Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 20/22; veröffentlicht am 29.1.2026).
Hintergrund: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52 bis 54 AO können gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Spenden an einen der in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Empfänger geleistet werden. Als mögliche Empfänger werden genannt: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) und eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).
Sachverhalt: Der Kläger war ein Alleinerbe, dessen Erblasserin im Streitjahr 2017 zwei Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung leistete. Nach schweizerischem Recht war die Stiftung aufgrund von gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit.
Das Finanzamt (FA) lehnte die seitens des Klägers begehrte Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da ein Abzug von Spenden an eine Organisation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zwar grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch an Organisationen in der Schweiz. Das FA wies den Einspruch folglich mit der Begründung zurück, dass Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil v. 31.3.2022 - 10 K 1766/20; s. hierzu IWB 1/2024 S. 4).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
-
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 der EStDV erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Auch im Fall einer Spende an eine um EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind. Im Streitfall ist der Spendenabzug nach § 10b EStG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht hat nachweisen können, dass es sich bei der schweizerischen Stiftung um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte.
-
Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 21.1.2015 – X R 7/13; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.5.2015).
-
Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
-
Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (vgl. BFH, Urteil v. 25.10.2016 - I R 54/14, BStBl II 2017 S. 1216, Rz 20; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.3.2017 und BFH, Urteil v. 18.8.2022 - V R 15/20, BStBl II 2023 S. 302, Rz 15; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.1.2023).
Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 20/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).