Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026

Investmentsteuer­gesetz | Einge­schränkte Anwen­dung der invest­ment­recht­lichen Teil­frei­stel­lung auf Ver­äuße­rungs­verluste im Anwen­dungs­bereich von § 56 InvStG (BFH)

§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teil­frei­stel­lung bei Aktien­fonds) ist nicht anzu­wenden, so­weit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Ver­äuße­rung der Invest­ment­anteile nach neuem Recht ermit­tel­ter Ver­äuße­rungs­verlust von vor dem 1.1.2018 ange­schaff­ten Invest­ment­anteilen (aus­ge­nom­men bestands­ge­schützte, vor dem 1.1.2009 ange­schaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fik­tiven An­schaf­fungs­kosten zum 1.1.2018 die his­to­rischen An­schaf­fungs­kosten der ver­äußer­ten An­teile über­steigen (BFH, Urteile v. 25.11.2025 - VIII R 15/22 und VIII R 22/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

Hintergrund: Mit dem Invest­ment­steuer­reform­gesetz (InvStRefG) vom 19.7.2016 (BGBl I 2016 S. 1730) hat der Gesetz­geber das bisherige System der semi­transparen­ten Besteue­rung von Publikums-Invest­ment­fonds zugunsten eines intranspa­renten Systems aufgegeben, das auf der getrennten Besteuerung von Invest­ment­fonds und Anlegern beruht. Das neue Investment­steuer­gesetz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG); gleich­zeitig ist das bisher geltende Investment­steuer­recht außer Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 InvStRefG). Ein Nebenein­ander von altem und neuem Recht hielt der Gesetzgeber außer bei Spezial-Investment­fonds für nicht admi­nistrier­bar. Er hat deshalb in § 56 InvStG eine Übergangs­regelung geschaffen, die ein Neben­einander von altem und neuem Recht konsequent ausschließen soll.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist das neue Investment­steuer­recht grundsätzlich ab dem 1.1.2018 anwendbar. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen sich die steuer­lichen Rechte und Pflichten der Beteiligten für die Zeit vor dem 1.1.2018 dagegen weiterhin nach dem bisherigen Recht. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG gelten unter anderem vor dem 1.1.2018 ange­schaffte Anteile an Investment­fonds (Alt-Anteile) zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als (erneut) angeschafft.

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind im Zeitpunkt der Veräußerung eines vor dem 1.1.2018 ange­schafften Investmentanteils, der kein bestands­geschützter Alt-Anteil ist, folglich zwei Besteuerungs­grund­lagen zu ermitteln, ein fiktiver Veräuße­rungs­gewinn oder -verlust zum 31.12.2017 nach den am 31.12.2017 geltenden Regeln und ein weiterer Ver­äußerungs­gewinn oder -verlust für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung nach dem neuen Recht unter Berücksich­tigung der fiktiven Anschaffungs­kosten zum 1.1.2018.

Sachverhalt: Streitig ist in beiden Fällen insbe­sondere die Ermittlung von Besteuerungs­grund­lagen im Anwendungs­bereich von § 56 InvStG (Vorinstanzen: FG Köln, Urteil v. 8.9.2022 - 15 K 2594/20; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.11.2022 und Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 14.6.2023 - 7 K 254/20).

Die Richter des BFH hoben die FG-Urteile auf:

  • Entgegen übereinstimmender Auffassung der Beteiligten entspricht die den ange­fochtenen Einkommen­steuer­bescheiden zugrunde liegende Ermittlung der Besteuerungs­grund­lagen aus dem Verkauf der Investment­anteile der Kläger in den beiden Sach­verhalten nicht dem geltenden Recht.

  • Zu Recht haben das FA und das FG in beiden Fällen im Anwendungs­bereich des § 56 InvStG für den einheit­lichen Vorgang der Veräußerung der von den Klägern vor dem 1.1.2018 angeschafften Investment­anteile zwei Besteuerungs­grund­lagen, nämlich einen fiktiven Ver­äußerungs­gewinn auf den 31.12.2017 und einen Veräußerungs­verlust vom 1.1.2018 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung, ermittelt und zugrunde gelegt.

  • § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG regelt die Teilfreistellung von Aktienfonds, wonach 30 % der Erträge bei Aktienfonds steuerfrei sind. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräuße­rung der Investment­anteile nach neuem Recht ermittelter Veräuße­rungs­verlust von vor dem 1.1.2018 ange­schafften Investment­anteilen (ausge­nommen bestands­geschützte, vor dem 1.1.2009 ange­schaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaf­fungs­kosten zum 1.1.2018 die historischen Anschaf­fungs­kosten der veräußerten Anteile über­steigen.

Quelle: BFH, Urteile v. 25.11.2025 - VIII R 22/23 und VIII R 15/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).