Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026
Investmentsteuergesetz | Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (BFH)
§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 1.1.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen (BFH, Urteile v. 25.11.2025 - VIII R 15/22 und VIII R 22/23; veröffentlicht am 29.1.2026).
Hintergrund: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.7.2016 (BGBl I 2016 S. 1730) hat der Gesetzgeber das bisherige System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems aufgegeben, das auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern beruht. Das neue Investmentsteuergesetz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG); gleichzeitig ist das bisher geltende Investmentsteuerrecht außer Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 InvStRefG). Ein Nebeneinander von altem und neuem Recht hielt der Gesetzgeber außer bei Spezial-Investmentfonds für nicht administrierbar. Er hat deshalb in § 56 InvStG eine Übergangsregelung geschaffen, die ein Nebeneinander von altem und neuem Recht konsequent ausschließen soll.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist das neue Investmentsteuerrecht grundsätzlich ab dem 1.1.2018 anwendbar. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen sich die steuerlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten für die Zeit vor dem 1.1.2018 dagegen weiterhin nach dem bisherigen Recht. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG gelten unter anderem vor dem 1.1.2018 angeschaffte Anteile an Investmentfonds (Alt-Anteile) zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als (erneut) angeschafft.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind im Zeitpunkt der Veräußerung eines vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteils, der kein bestandsgeschützter Alt-Anteil ist, folglich zwei Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, ein fiktiver Veräußerungsgewinn oder -verlust zum 31.12.2017 nach den am 31.12.2017 geltenden Regeln und ein weiterer Veräußerungsgewinn oder -verlust für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung nach dem neuen Recht unter Berücksichtigung der fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018.
Sachverhalt: Streitig ist in beiden Fällen insbesondere die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (Vorinstanzen: FG Köln, Urteil v. 8.9.2022 - 15 K 2594/20; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.11.2022 und Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.6.2023 - 7 K 254/20).
Die Richter des BFH hoben die FG-Urteile auf:
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Entgegen übereinstimmender Auffassung der Beteiligten entspricht die den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen aus dem Verkauf der Investmentanteile der Kläger in den beiden Sachverhalten nicht dem geltenden Recht.
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Zu Recht haben das FA und das FG in beiden Fällen im Anwendungsbereich des § 56 InvStG für den einheitlichen Vorgang der Veräußerung der von den Klägern vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteile zwei Besteuerungsgrundlagen, nämlich einen fiktiven Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 und einen Veräußerungsverlust vom 1.1.2018 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung, ermittelt und zugrunde gelegt.
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG regelt die Teilfreistellung von Aktienfonds, wonach 30 % der Erträge bei Aktienfonds steuerfrei sind. § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 1.1.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
Quelle: BFH, Urteile v. 25.11.2025 - VIII R 22/23 und VIII R 15/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).