Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026

Verfahrensrecht | Änderung bestands­kräftiger ESt-Be­scheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Um­wand­lung einer Lebens­partner­schaft in eine Ehe (BFH)

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ge­stützte Ände­rung eines be­stands­kräf­tigen Ein­kom­men­steuer­bescheids zum Zwecke der Zu­sam­men­ver­an­lagung dann nicht mehr in Be­tracht, wenn die Umw­and­lung der Lebens­partner­schaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der An­trag auf Ände­rung des Be­scheids erst nach dem 31.12.2020 ge­stellt wurde. Zweifel an der Ver­fas­sungs­mäßig­keit der Über­gangs­vor­schrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO be­stehen nicht (BFH, Urteil v. 16.10.2025 - III R 18/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuer­bescheid zu erlassen, aufzu­heben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuer­liche Wirkung für die Ver­gangen­heit hat (rück­wirkendes Ereignis). Die Fest­setzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem das Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).

Wurde eine Lebens­partner­schaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umge­wandelt, sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 233a Abs. 2a AO ent­sprechend anzu­wenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Auf­hebung oder Änderung eines Steuer­bescheids zur nach­träglichen Berück­sichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berück­sichtigter Rechtsfolgen beantragt haben, Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerinnen in den VZ 2006 bis 2009 (Streitjahre) zusammen zur Einkommen­steuer zu veranlagen sind: Die Klägerinnen leben seit August 2006 in einer einge­tragenen Lebens­partner­schaft. Aufgrund der Erklärung der Klägerinnen vom Mai 2020 wurde die Lebens­partner­schaft in eine Ehe umge­wandelt.

Im Juli 2020 bean­tragten die Klägerinnen beim FA die Zusammen­veran­lagung für die Streitjahre, die das FA ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Sächsisches FG, Urteil v. 13.6.2023 - 2 K 209/23).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:

  • Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass ein rück­wirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt

  • Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO einer Änderung der bestands­kräftigen Ein­kommen­steuer­bescheide für die Streit­jahre nicht entgegen­steht

  • Die erst durch § 20a LPartG ermöglichte Umwand­lung der Lebens­partner­schaft in eine Ehe stellt ein rück­wirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, welches grund­sätzlich zur Aufhebung der bestands­kräftigen Ein­kommen­steuer­bescheide der vormaligen Lebens­partner führt, wenn die Ehegatten nach der Umwand­lung das Ehe­gattenwahl­recht der Veran­lagungsart zur Einkommen­steuer für die zurück­liegenden Ver­anlagungs­zeiträume ausüben.

  • Jedoch scheidet die von den Klägerinnen bean­tragte Zusammen­veran­lagung in den Streitjahren aus. Denn nach der Übergangs­vorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt die Änderung eines bestands­kräftigen Einkommen­steuer­bescheids nur bei Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Fristen in Betracht.

  • Entgegen der vom FG vertretenen Auf­fassung scheidet die Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO danach aus, wenn die Umwandlung der Lebens­partner­schaft in die Ehe erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist.

  • Die Übergangsvorschrift findet ungeachtet dessen Anwendung, dass die Umwand­lung in die Ehe als ein rück­wirkendes Ereignis zu quali­fizieren ist (im Ergebnis ebenso Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 26, Rz 6; a.A. HHR/Münch, § 26 EStG Rz 23; Brandis/Heuermann/Ettlich, § 26 EStG Rz 39; Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 299; BeckOK EStG/Wagner, 22. Ed. 01.07.2025, EStG § 26 Rz 103, 103.1; Rüsch, DStR 2021, 1211).

  • Die beiden Nebensätze am Satzanfang und am Satzende in Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO machen die Einhaltung von zwei gestuften Fristen zur Bedingung: erstens die Umwandlung der Lebens­partner­schaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheid­korrektur bis zum 31.12.2020. Rechtsfolge (nur) für den Fall der Einhal­tung beider Fristen ist nach dem Gesetzeswortlaut die "entsprechende" Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO sowie von § 233a Abs. 2a AO.

  • Es kann dahinstehen, ob mit der befristeten Anordnung der ent­sprechen­den Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO die unbe­fristete direkte Anwendung der Korrektur­vorschrift in wirksamer Weise ausge­schlossen wurde. Denn jedenfalls erachtet der Senat die Auslegung des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nach dessen Systematik, Zweck und Historie in dem Sinne für eindeutig, dass für Fälle der Umwandlung einer Lebens­partner­schaft in eine Ehe auch eine etwaige unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, die neben die nur noch befristet zulässige analoge Anwendung treten könnte, nicht unbefristet, sondern nur noch befristet zulässig ist.

  • Bei einer anderen Auslegung liefe die Übergangs­vorschrift entgegen dem in den Gesetzes­materialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetz­gebers, die zeitliche Anwend­barkeit durch zwei gestufte Fristen (31.12.2019 und 31.12.2020) zu begrenzen, ins Leere.

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    Eine hiervon abweichende verfas­sungs­konforme Auslegung ist nicht vorzu­nehmen.

  • Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Übergangs­vorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO verfas­sungs­widrig ist.

  • Sie verletzt weder den verfas­sungs­recht­lich gebotenen Ver­trauens­schutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) noch den allgemeinen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Quelle: BFH, Urteil v. 16.10.2025 - III R 18/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Dr. Ralf Adam gelangen Sie hier (Login erforder­lich).