Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026
Verfahrensrecht | Änderung bestandskräftiger ESt-Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (BFH)
Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht (BFH, Urteil v. 16.10.2025 - III R 18/23; veröffentlicht am 29.1.2026).
Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Festsetzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).
Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben, Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerinnen in den VZ 2006 bis 2009 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind: Die Klägerinnen leben seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Aufgrund der Erklärung der Klägerinnen vom Mai 2020 wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt.
Im Juli 2020 beantragten die Klägerinnen beim FA die Zusammenveranlagung für die Streitjahre, die das FA ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Sächsisches FG, Urteil v. 13.6.2023 - 2 K 209/23).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
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Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt
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Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO einer Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nicht entgegensteht
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Die erst durch § 20a LPartG ermöglichte Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, welches grundsätzlich zur Aufhebung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der vormaligen Lebenspartner führt, wenn die Ehegatten nach der Umwandlung das Ehegattenwahlrecht der Veranlagungsart zur Einkommensteuer für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume ausüben.
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Jedoch scheidet die von den Klägerinnen beantragte Zusammenveranlagung in den Streitjahren aus. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nur bei Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Fristen in Betracht.
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Entgegen der vom FG vertretenen Auffassung scheidet die Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO danach aus, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe erst nach dem 31.12.2019 erfolgt ist.
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Die Übergangsvorschrift findet ungeachtet dessen Anwendung, dass die Umwandlung in die Ehe als ein rückwirkendes Ereignis zu qualifizieren ist (im Ergebnis ebenso Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 26, Rz 6; a.A. HHR/Münch, § 26 EStG Rz 23; Brandis/Heuermann/Ettlich, § 26 EStG Rz 39; Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 299; BeckOK EStG/Wagner, 22. Ed. 01.07.2025, EStG § 26 Rz 103, 103.1; Rüsch, DStR 2021, 1211).
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Die beiden Nebensätze am Satzanfang und am Satzende in Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO machen die Einhaltung von zwei gestuften Fristen zur Bedingung: erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Rechtsfolge (nur) für den Fall der Einhaltung beider Fristen ist nach dem Gesetzeswortlaut die "entsprechende" Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO sowie von § 233a Abs. 2a AO.
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Es kann dahinstehen, ob mit der befristeten Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO die unbefristete direkte Anwendung der Korrekturvorschrift in wirksamer Weise ausgeschlossen wurde. Denn jedenfalls erachtet der Senat die Auslegung des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO nach dessen Systematik, Zweck und Historie in dem Sinne für eindeutig, dass für Fälle der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch eine etwaige unmittelbare Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, die neben die nur noch befristet zulässige analoge Anwendung treten könnte, nicht unbefristet, sondern nur noch befristet zulässig ist.
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Bei einer anderen Auslegung liefe die Übergangsvorschrift entgegen dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die zeitliche Anwendbarkeit durch zwei gestufte Fristen (31.12.2019 und 31.12.2020) zu begrenzen, ins Leere.
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Eine hiervon abweichende verfassungskonforme Auslegung ist nicht vorzunehmen.
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Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO verfassungswidrig ist.
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Sie verletzt weder den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Quelle: BFH, Urteil v. 16.10.2025 - III R 18/23; NWB Datenbank (il)
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