Online-Nachricht - Donnerstag, 29.01.2026

Einkommensteuer | Verfas­sungs­mäßig­keit des Krite­riums der Haus­halts­zuge­hörig­keit beim Sonder­aus­gaben­abzug für Kinder­betreu­ungs­kosten (BFH)

Der Senat ist nicht über­zeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG inso­fern ver­fas­sungs­widrig ist, als der Sonder­aus­gaben­abzug die Haus­halts­zuge­hörig­keit des Kindes vor­aus­setzt (vgl. bereits BFH, Urteil v. 11.5.2023 - III R 9/22, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Be­treu­ungs­auf­wen­dun­gen des­jenigen Eltern­teils, der das Kind nicht in seinen Haus­halt auf­genom­men hat, nicht mehr durch den Frei­betrag für den Betreu­ungs und Er­ziehungs oder Aus­bildungs­bedarf abge­deckt sind (BFH, Urteil v. 27.11.2025 - III R 8/23; veröf­fent­licht am 29.1.2026).

Hintergrund: Als Sonder­ausgaben abzugs­fähig sind u.a. 80 % (im Streit­jahr 2018: 2/3) der Aufwen­dungen, höchstens 4.800 € je Kind (im Streitjahr 2018: 4.000 €), für Dienst­leistun­gen zur Betreu­ung eines zum Haushalt des Steuer­pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebens­jahres einge­tretenen körper­lichen, geistigen oder seelischen Behin­derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Sachverhalt: Der Kläger ist Vater einer im Jahr 2015 geborenen Tochter. Das Kindergeld bezog die Mutter, mit der der Kläger nicht ver­heiratet war. Die Eltern waren gemeinsam sorge­berechtigt und lebten seit Mai 2017 getrennt.

Nach der unter Berück­sichti­gung des auszugs­weise wieder­gegebenen gerichtlichen Vergleichs der Eltern zum Umgangs­recht gewon­nenen Über­zeugung FG der ersten Instanz bestand im Streitjahr eine alleinige Haus­halts­zugehörig­keit der Tochter bei der Mutter; eine doppelte Haus­halts­zugehörig­keit bei beiden Eltern verneinte das FG.

Im Streitjahr leistete der Kläger rund 20.000 € an Zahlungen für die Tochter (Kita-Beiträge sowie Barunter­halt) i.H.v. rund 19.000 €. Das FA lehnte einen Abzug der Kinder­betreu­ungs­kosten wegen der fehlenden Haus­halts­zuge­hörig­keit der Tochter ab. Die hier­gegen gerichtete Klage, mit der der Kläger die Verfas­sungs­widrig­keit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG rügte, hatte keinen Erfolg (FG Köln, Urteil v. 19.1.2023 - 15 K 268/21). Nach Auffassung der Richter ist die Haus­halts­zugehörig­keit eines Kindes als geeignetes Typisie­rungs­merkmal anzusehen (FG Köln, Urteil v. 19.1.2023 - 15 K 268/21, s. hierzu Steuern mobil 10/2023).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers zurück:

  • Eine Aussetzung gemäß § 74 FGO und eine Vorlage an das BVerfG zum Zwecke der ver­fassungs­gericht­lichen Normen­kontrolle (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. BVerfGG) kommen auch im Revi­sions­verfahren nicht in Betracht. Denn ebenso wie im Verfahren III R 9/22 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.7.2023 mit Anmerkung Adam) ist der erken­nende Senat auch in Anbetracht der vorliegenden Revision des Klägers nicht von der Ver­fas­sungs­widrig­keit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 überzeugt.

  • Das gilt sowohl im Hinblick auf das Zusammen­wirken dieser Vorschrift mit den kind­bezogenen Frei­beträgen gemäß § 32 Abs. 6 EStG 2018 als auch im Hinblick auf die Höhe des Frei­betrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus­bildungs­bedarf (BEA-Freibetrag).

  • Nach dem Senatsurteil III R 9/22 beruht das Kriterium der Haushalts­zugehörig­keit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die Vorschrift verstößt jedenfalls dann nicht gegen die steuer­liche Frei­stellung des Existenz­minimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), den allge­meinen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Eltern­teils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufge­nommen hat, durch den ihm gewährten BEA-Freibetrag abge-deckt sind. Hinsicht­lich der Einzel­heiten der verfas­sungs­recht­lichen Würdi­gung des Senats wird zur Vermeidung von Wieder­holungen auf die Aus­führungen im Urteil v. 11.5.2023 - III R 9/22, BStBl II 2023, 861, Rz 16 ff. Bezug genommen.

  • Auch nach nochmaliger Über­prüfung ist der erken­nende Senat nicht von der Verfas­sungs­widrig­keit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2018 überzeugt. Er teilt insbe­sondere nicht die Auffassung des Klägers, dass sich die Vor­schrift in Trennungs­sach­verhalten nicht (mehr) am typischen Fall orientiere und dass es bezüglich des Abzugs von Kinder­betreu­ungs­kosten an einem sachlichen Grund für die Differen­zierung zwischen Eltern mit und ohne Haus­halts­zugehörig­keit des Kindes fehle.

  • Die Besonderheit des vor­liegenden Verfahrens besteht allerdings darin, dass beim Kläger die bislang vom Senat offen gelassene Fall­konstel­lation gegeben ist und diese daher ver­fassungs­recht­lich zu würdigen ist. Die vom Kläger im Streitjahr getragenen Kinder­betreu­ungs­kosten liegen deutlich über dem einfachen BEA-Freibetrag. Dieser belief sich im Streitjahr auf lediglich 1.320 € und stand dem Kläger neben dem einfachen Kinder­freibetrag von 2.394 € zu. Die Summe der kind­bezogenen Frei­beträge des Klägers betrug demnach 3.714 €.

  • Die vom Kläger im Streitjahr an die beiden Kitas über­wiesenen Beiträge beliefen sich demgegen­über auf rund 8.000 €.

  • Der Senat ist zwar nicht davon überzeugt, dass die Rechts­lage nach dem EStG 2018 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten auch in der vor­liegenden Fall­konstel­lation in vollem Umfang verfas­sungs­gemäß ist, er ist aber ebenso wenig davon überzeugt, dass sie verfas­sungs­widrig ist.

  • Infolgedessen liegen die Voraus­setzun­gen für eine konkrete Normen­kontrolle beziehungs­weise die Vorlage an das BVerfG nicht vor.

  • Für mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfas­sungs­recht­lich zweifel­haft erachtet es der Senat, wenn das Kriterium der Haus­halts­zugehörig­keit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende Kinder­betreu­ungs­kosten bei keinem Eltern­teil beziehungs­weise bei einer Gesamt­betrach­tung nicht bis zu der verfas­sungs­recht­lich zulässigen Kappungs­grenze als Sonder­ausgaben abzugsfähig sind, obgleich den jeweiligen BEA-Frei­betrag über­steigende Aufwendungen für die Kinder­betreu­ung von den Eltern getragen wurden.

  • Da es jedoch nach wie vor gute Gründe gibt, bei der Abzugs­fähigkeit der Betreu­ungs­kosten an das Kriterium der Haus­halts­zuge­hörig­keit anzu­knüpfen, ist der Senat nicht von der Verfas­sungs­widrig­keit der Regelung überzeugt. Denn die Notwendig­keit einer externen Kinder­betreu­ung besteht in erster Linie bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der durch die Kinder­betreu­ung zum Beispiel die Möglichkeit bekommt, einer Erwerbs­tätigkeit nachzugehen.

Quelle: BFH, Urteil v. 27.11.2025 - III R 8/23; NWB Datenbank (il)

 
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