Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Einkommensteuer | Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung (BFH)
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) ((BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23; veröffentlicht am 5.2.2026).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob einmalige Kapitalauszahlungen von betrieblichen Rentenansprüchen der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegen: Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.
Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin begehrte dagegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da der Gesetzeswortlaut von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Die vom Gesetzeszweck geforderte Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum sei eingetreten. Die vom BFH zusätzlich geforderte Voraussetzung der Atypik sei weder im Gesetz enthalten noch werde sie auf die anderen Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG angewendet. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte werde richtigerweise vielmehr bereits durch die Aufzählung des § 34 Abs. 2 EStG definiert. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 24.10.2023 - 1 K 1990/22 E (EFG 2024, 153), s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.11.2023, Schneider, NWB 9/2024 S. 588 sowie Steuern mobil 5/2024).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
-
Die Kapitalzahlung aus der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG.
-
Zwar liegen alle Tatbestandsmerkmale vor, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt sind.
-
Allerdings gehört nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG.
-
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut sowohl des § 34 Abs. 1 EStG als auch des Einleitungssatzes des § 34 Abs. 2 EStG, wo jeweils der Begriff "außerordentliche" verwendet wird (BFH, Urteil v. 20.9.2016 - X R 23/15, BStBl II 2017, 347, Rz 23).
-
Darüber hinaus zeigt auch die Formulierung "kommen nur in Betracht", dass die ermäßigte Besteuerung nicht bereits dann eingreift, wenn die in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sondern dass sich die betreffenden Einkünfte zusätzlich durch das allen Fallgruppen übergeordnete Merkmal "außerordentlich" qualifizieren müssen. Andernfalls liefe dieses gesetzliche Merkmal ohne erkennbaren Grund leer.
-
Darüber hinaus dient das Erfordernis der Außerordentlichkeit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Korrektiv zur weiten Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, insbesondere zur weiten Auslegung des Begriffs der "Vergütung" (z.B. BFH, Urteil v. 25.2.2014 - X R 10/12, BStBl II 2014, 668, Rz 33, 48).
-
Anders als die Klägerin meint, ist die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Vielmehr stellt eine typischerweise eintretende Progressionswirkung - neben anderen Voraussetzungen - lediglich eines der Merkmale dar, ohne deren Vorliegen außerordentliche Einkünfte nicht angenommen werden können (vgl. BFH, Urteil v. 25.2.2014 - X R 10/12, BStBl II 2014, 668, Rz 48).
-
Im Streitfall sind die Voraussetzungen, unter denen eine Kapitalzahlung, die anstelle von eigentlich der Altersversorgung dienenden Ansprüchen auf lebenslange laufende Rentenleistungen erbracht wird, als außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG angesehen werden kann, nicht erfüllt. Eine solche Begünstigung lässt sich weder auf gesetzliche Sonderregelungen noch auf die frühere BFH-Rechtsprechung zu diesem Problembereich, auf einen von der neueren Senatsrechtsprechung in den Vordergrund der Betrachtung gerückten statistischen Nachweis einer Atypik der Kapitalisierung laufender Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, auf systematische Gesichtspunkte oder auf Fördernotwendigkeiten stützen.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).