Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Einkommensteuer | Aus­zahlung einer Kapital­leistung aus der betrieb­lichen Alters­ver­sor­gung (BFH)

Kapital­leistun­gen aus der betrieb­lichen Alters­ver­sor­gung, die auf der Aus­übung eines freien Kapital­wahl­rechts des Steuer­pflich­tigen beruhen, sind keine "außer­ordent­lichen Ein­künfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Ver­gütun­gen für mehr­jährige Tätig­keiten) ((BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob einmalige Kapital­aus­zahlungen von betrieb­lichen Renten­ansprüchen der ermäßigten Besteue­rung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegen: Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeit­geber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versiche­rungs­schutz in Form von Beiträgen zu einer Direkt­versicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versiche­rung mit einer Beitrags­zahlungs­dauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebens­längliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapital­abfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapital­wahl­recht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.

Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuer­pflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin begehrte dagegen die Anwendung des ermäßigten Steuer­satzes, da der Gesetzes­wortlaut von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Die vom Gesetzes­zweck geforderte Zusammen­ballung von Einkünften in einem Veran­lagungs­zeitraum sei eingetreten. Die vom BFH zusätzlich geforderte Voraussetzung der Atypik sei weder im Gesetz enthalten noch werde sie auf die anderen Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG angewendet. Die Außer­ordent­lich­keit der Einkünfte werde richtiger­weise vielmehr bereits durch die Aufzählung des § 34 Abs. 2 EStG definiert. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 24.10.2023 - 1 K 1990/22 E (EFG 2024, 153), s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.11.2023, Schneider, NWB 9/2024 S. 588 sowie Steuern mobil 5/2024).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

  • Die Kapitalzahlung aus der für die Klägerin abge­schlos­senen Direkt­versiche­rung erfüllt nicht die Voraus­setzungen für die Anwen­dung des ermäßigten Steuer­satzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG.

  • Zwar liegen alle Tatbestands­merkmale vor, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt sind.

  • Allerdings gehört nach ständiger höchst­richter­licher Recht­sprechung auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außer­ordentlich­keit der Einkünfte zu den Voraus­setzun­gen des ermäßigten Steuer­satzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG.

  • Dies folgt bereits aus dem Wortlaut sowohl des § 34 Abs. 1 EStG als auch des Einleitungssatzes des § 34 Abs. 2 EStG, wo jeweils der Begriff "außer­ordentliche" verwendet wird (BFH, Urteil v. 20.9.2016 - X R 23/15, BStBl II 2017, 347, Rz 23).

  • Darüber hinaus zeigt auch die Formulierung "kommen nur in Betracht", dass die ermäßigte Besteue­rung nicht bereits dann eingreift, wenn die in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Voraus­setzungen erfüllt sind, sondern dass sich die betref­fenden Einkünfte zusätzlich durch das allen Fall­gruppen überge­ordnete Merkmal "außer­ordentlich" quali­fizieren müssen. Andernfalls liefe dieses gesetzliche Merkmal ohne erkennbaren Grund leer.

  • Darüber hinaus dient das Erfordernis der Außer­ordent­lich­keit nach ständiger höchst­richter­licher Recht­sprechung als Korrektiv zur weiten Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, insbesondere zur weiten Auslegung des Begriffs der "Vergütung" (z.B. BFH, Urteil v. 25.2.2014 - X R 10/12, BStBl II 2014, 668, Rz 33, 48).

  • Anders als die Klägerin meint, ist die Progres­sions­wirkung eines bestimmten Teil­betrags der Einkünfte nicht die alleinige Voraus­setzung für die Bejahung der Außer­ordent­lich­keit dieser Einkünfte. Vielmehr stellt eine typischer­weise eintretende Progres­sions­wirkung - neben anderen Voraus­setzungen - lediglich eines der Merkmale dar, ohne deren Vorliegen außer­ordent­liche Einkünfte nicht ange­nommen werden können (vgl. BFH, Urteil v. 25.2.2014 - X R 10/12, BStBl II 2014, 668, Rz 48).

  • Im Streitfall sind die Voraus­setzungen, unter denen eine Kapital­zahlung, die anstelle von eigentlich der Alters­versor­gung dienenden Ansprüchen auf lebenslange laufende Renten­leistungen erbracht wird, als außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG angesehen werden kann, nicht erfüllt. Eine solche Begünstigung lässt sich weder auf gesetzliche Sonder­regelungen noch auf die frühere BFH-Rechtsprechung zu diesem Problem­bereich, auf einen von der neueren Senats­recht­sprechung in den Vordergrund der Betrach­tung gerückten statistischen Nachweis einer Atypik der Kapitali­sierung laufender Ansprüche aus einer betrieb­lichen Alters­versorgung, auf systematische Gesichtspunkte oder auf Förder­notwendig­keiten stützen.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).