Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht (BFH)
Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 32/22; veröffentlicht am 5.2.2026).
Hintergrund: Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme gilt jedoch für auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 26.5.2021 zu einem Kaufpreis von 133.000 € (inklusive Inventar in Höhe von 30.000 €) zwei Flurstücke, von denen eines mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Die Klägerin war seit 1995 Mieterin einer Wohnung in dem Gebäude, an dem für den Bruder der Veräußerin bereits im Jahr 2003 ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden war. Für das zweite Flurstück bestand ein Nießbrauchsrecht des Bruders. Das Wohnungsrecht wurde von dem Bruder am 4.5.2021 zur Eintragung im Grundbuch angemeldet und am 4.6.2021 eingetragen. Im Kaufvertrag vom 26.5.2021 werden das Wohnungsrecht und das Nießbrauchsrecht als bestehende Belastung aufgeführt.
Das beklagte FA setzte Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer berücksichtigte das FA den um den Wert des Inventars gekürzten Kaufpreis und erhöhte ihn um den Wert des Wohnungsrechts. Die Klägerin war anders als das FA der Auffassung, das Wohnungsrecht dürfe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht erhöhen. Der Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert des Grundstücks. Das dingliche Wohnungsrecht diene allein dazu, das vermächtnisweise erworbene Nutzungsrecht des Bruders abzusichern.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.7.2022 - 5 K 2500/21, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.12.2022). Die dem Bruder der Veräußerin vorbehaltenen Nutzungen seien in die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einzubeziehen. Das Wohnungsrecht stelle keine dauernde Last i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG dar, weil es spätestens mit dem Versterben des Berechtigten enden würde.
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass das Wohnungsrecht mit dem kapitalisierten Jahreswert in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.
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Als sonstige Leistungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind.
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Der Wert des Grundstücks ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG unerheblich. Ebenso unerheblich ist, was die Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen. Maßgeblich ist allein, zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben. Danach gehören alle Leistungen des Käufers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (vgl. BFH, Urteil v. 23.11.2022 - II R 26/21, BFH/NV 2023, 387, Rz 12, m.w.N.; s. hierzu Carlé, NWB 9/2023 S. 593).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass die Übernahme des Wohnungsrechts durch die Klägerin eine Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 GrEStG erhöht.
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Zwar war das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks noch nicht entstanden, denn es war noch nicht im Grundbuch eingetragen (§ 873 Abs. 1 BGB). Solange das Wohnungsrecht nicht wirksam geworden ist, bestand lediglich eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Veräußerin. Diese Verpflichtung hat die Klägerin jedoch nach der Auslegung der vertraglichen Regelungen durch das FG zusätzlich zum Kaufpreis für das bis dahin unbelastete Grundstück übernommen.
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Die Klägerin hat danach mit dem Abschluss des Kaufvertrags, der den Anspruch auf Übereignung begründet, zusätzlich zu dem Entgelt die Verpflichtung zur Gewährung des Wohnungsrechts übernommen. Kaufpreis und übernommene Verpflichtung zusammen bilden die Gegenleistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
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Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Einbeziehung des kapitalisierten Jahreswerts des persönlichen Wohnungsrechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht entgegensteht.
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Der nicht übertragbare, unvererbliche, nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellte Nießbrauch (§§ 1030, 1059, 1061 BGB) ist keine dauernde Last (BFH, Urteil v. 22.6.1966 - II 74/63, BFHE 86, 428, BStBl III 1966 S. 550, unter 2., m.w.N.; BFH, Urteil v. 15.7.2015 - II R 11/14, BFH/NV 2015, 1602, Rz 22). Er fällt mit dem Tod des Begünstigten weg und lastet danach nicht mehr dauerhaft auf dem Grundstück. Nichts anderes gilt für ein an die Person gebundenes Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), das ebenfalls mit dem Tod des Begünstigten wegfällt.
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Ausgehend davon stellt das Wohnungsrecht im Streitfall, wie vom FG zutreffend entschieden, keine dauernde Last i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG dar.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 32/22; NWB Datenbank (lb)
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