Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Einkommen-/Gewerbesteuer | Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren (BFH)
Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen (BFH, Urteil v. Urteil v. 30.7.2025 - X R 29/21; veröffentlicht am 5.2.2026).
Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter hatte den Betrieb des Schuldners, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben. Danach stellte der Schuldner den freigegebenen Betrieb ein. Streitig ist, ob die Besteuerungsgrundlagen einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz – und damit die daraus resultierenden Verluste – für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer dem freigegebenen Vermögensbereich – so das Finanzgericht – oder dem Massebereich zuzuordnen sind.
Die Richter des BFH hoben die Entscheidung auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
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Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen.
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Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an BGH, Urteil v. 21.2.2019 - IX ZR 246/17, Rz 21).
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Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein.
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Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
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Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.
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Im zweiten Rechtsgang wird das FG u.a. feststellen müssen, ob eine Betriebsaufgabe vorlag. Ferner wird es die Höhe eines etwaigen Übergangs- und Aufgabegewinns ermitteln müssen.
Quelle: BFH, Urteil v. Urteil v. 30.7.2025 - X R 29/21; NWB Datenbank (il)
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