Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Einkommen-/Gewerbe­steuer | Betriebs­auf­gabe im Insol­venz­ver­fahren (BFH)

Nach Insolvenz­eröff­nung ist die Ein­kom­men­steuer­schuld zu­nächst nach ein­kom­men­steuer­recht­lichen Krite­rien ein­heit­lich zu ermit­teln, sodann nach insol­venz­recht­lichen Krite­rien im Ver­hält­nis der jewei­ligen Ein­künfte auf die ver­schie­denen insol­venz­recht­lichen Ver­mögens­bereiche aufzu­teilen (BFH, Urteil v. Urteil v. 30.7.2025 - X R 29/21; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

Sachverhalt: Der Insolvenz­verwalter hatte den Betrieb des Schuldners, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermit­telte, nach Eröff­nung des Insol­venz­verfahrens gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben. Danach stellte der Schuldner den frei­gegebenen Betrieb ein. Streitig ist, ob die Besteue­rungs­grund­lagen einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz – und damit die daraus resul­tierenden Verluste – für Zwecke der Einkommen­steuer und der Gewerbesteuer dem frei­gegebenen Vermögens­bereich – so das Finanz­gericht – oder dem Masse­bereich zuzuordnen sind.

Die Richter des BFH hoben die Entschei­dung auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung zurück:

  • Nach Insolvenzeröffnung ist die Ein­kommen­steuer­schuld zunächst nach ein­kommen­steuer­recht­lichen Kriterien einheit­lich zu ermit­teln, sodann nach insol­venz­recht­lichen Kriterien im Verhält­nis der jeweiligen Einkünfte auf die verschie­denen insolvenz­rechtlichen Vermögens­bereiche aufzu­teilen.

  • Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksam­werden der Freigabe­erklärung bereits gehörte (Anschluss an BGH, Urteil v. 21.2.2019 - IX ZR 246/17, Rz 21).

  • Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirt­schafts­güter des Betriebs­vermögens deshalb unter­schiedlichen insolvenz­recht­lichen Bereichen zuzuordnen sein.

  • Der im Rahmen einer frei­gegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuer­recht­lichen Voraus­setzungen aufgegeben werden.

  • Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommen­steuer­recht­lichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenz­recht­lichen Kriterien auf die insolvenz­recht­lichen Vermögens­bereiche zu verteilen.

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG u.a. feststellen müssen, ob eine Betriebs­aufgabe vorlag. Ferner wird es die Höhe eines etwaigen Übergangs- und Aufgabe­gewinns ermitteln müssen.

Quelle: BFH, Urteil v. Urteil v. 30.7.2025 - X R 29/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).