Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Bewertungsrecht | Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ (BFH)
Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gem. § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich (BFH, Beschluss v. 20.1.2026 - II B 50/25; veröffentlicht am 5.2.2026).
Hintergrund: Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundvstücke regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob das FA berechtigt war, aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands einen eigenen Bodenwert abzuleiten: Das zu bewertende Grundstück im Außenbereich ist 1.020 qm groß und befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert i. H. von 90 €/qm ausweist.
Das beklagte FA bewertete das mit Baumbeständen versehene Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 €/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 € fest. Die Kläger wandten ein, dass es sich bei dem Flurstück nicht um baureifes Land handle. Ihr Grundstück liege planungsrechtlich im Außenbereich und sei nach dem Regionalplan als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen. Eine Bebauung sei nicht zulässig, weshalb der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung von 5,50 €/qm anzuwenden sei.
Das FA argumentierte dagegen, es liege ein abweichender Entwicklungszustand vor, da das Grundstück zu Gartenzwecken und nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Da kein entsprechender Bodenrichtwert existiere, sei dieser gem. § 247 BewG abzuleiten. Danach ergebe sich ein Bodenwert nach den Grundsätzen für „weitere Flächen" mit 12 €/qm oder durch prozentuale Ableitung mit 11,25 €/qm.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.5.2025 - 11 K 2040/24 Gr, BG, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.7.2025).
Die Richter des BFH wiesen die Beschwerde des FA wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:
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Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Im Streitfall ist die Rechtsfrage so zu beantworten, wie es das FG getan hat.
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Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gem. § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich.
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Bei Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft" in sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen durch den Gutachterausschuss ist § 3 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung zu beachten. Danach sind Flächen der Land- oder Forstwirtschaft solche Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Es kommt nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke an, nicht aber darauf, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtvschaft genutzt wird.
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§ 232 Abs. 1 BewG enthält eine allgemeine Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Vorschrift betrifft nicht den Entwicklungszustand von Flächen hinsichtlich der Bestimmung von Bodenrichtwerten bei der Bewertung unbebauter Grundstücke.
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Diese Rechtsgrundsätze hat das FG auf den Streitfall angewendet.
Quelle: BFH, Beschluss v. 20.1.2026 - II B 50/25; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).