Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Einkommensteuer | Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen (BFH)
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (BFH, Urteil v. 26.9.2025 - IV R 16/23; veröffentlicht am 5.2.2026).
Hintergrund: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben, § 4 Abs. 5b EStG.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Das FG der ersten Instanz hat dies bejaht und wies die Klage, mit der die Klägerin eine Minderung des Gewinns beziehungsweise des Gewerbeertrags um die erstatteten Zinserträge begehrte, ab (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.5.2023 - 9 K 1987/21 G,F, EFG 2023 S. 1215).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 4 Abs. 5b EStG: Der Gesetzgeber habe mit Einführung des § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und die darauf bezogenen Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet. Dies strahle auf den umgekehrten Vorgang aus, das heißt auf die Erstattung von Gewerbesteuer und darauf entfallende Erstattungszinsen und bewirke, dass dort eine nichtsteuerbare Vermögensmehrung eintrete.
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
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Bei den auf die Erstattung von Gewerbesteuer gezahlten Zinsen handelt es sich um Betriebseinnahmen der Klägerin.
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Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil v. 21.11.2018 - VI R 54/16, BStBl II 2019, 311, Rz 14).
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Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind betrieblich veranlasst. Der notwendige sachliche Zusammenhang der Zinszahlung mit dem Betrieb ist gegeben, da die Verzinsung auf der Grundlage der Erstattung der Gewerbesteuer als einer Betriebssteuer erfolgt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
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Die Zinsen auf eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen.
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Anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbesteuer selbst sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu neutralisieren.
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Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, Zinsen auf erstattete nichtabziehbare Steuern der Besteuerung zu unterwerfen (s. zum Ganzen auch Thiemann, FR 2012, 673, 678 ff.).
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Für Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ausdrücklich geregelt, dass Erstattungszinsen im Sinne von § 233a AO als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen der Besteuerung unterliegen.
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Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG war durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Zur Begründung führte der Ausschuss an, dass ohne eine entsprechende Steuerpflicht von Erstattungszinsen der Steuerpflichtige, der eine Steuererstattung nach Ablauf der Karenzfrist verzinst erhalte, gegenüber demjenigen, der seine Steuererstattung schon vor Ablauf der Frist erhalten und sie bei einer Bank zinsbringend und steuerpflichtig angelegt habe, steuerlich begünstigt werde. Der Ausschuss führte aus, die Regelung sei klarstellender Natur, da die Entstehungsgeschichte des § 233a AO zeige, dass der Gesetzgeber Erstattungszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen als Einkünfte erfassen wolle. Die Regelung sei jedoch erforderlich, da der BFH mit Urteil v. 15.6.2010 - VIII R 33/07 (BStBl II 2011, 503) seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen geändert habe (BT-Drucks 17/3549, S. 17).
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Der VIII. Senat des BFH hat an dieser Entscheidung nach Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr festgehalten; der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass Erstattungszinsen zu besteuern seien (BFH, Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 1/11, Rz 20).
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Abweichendes ergibt sich nicht aus § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind.
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind (so auch Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 651; HHR/Tiede, § 4 EStG Rz 1985; Thiemann, FR 2012, 673; anderer Ansicht wohl Spilker in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz U 13).
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Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Erstattungszinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird; vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde (BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697, Rz 5; Thiemann, FR 2012, 673, 676; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.2.1975 - VIII R 104/70, BStBl II 1975, 568).
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Die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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Soweit es darum geht, dass Nachzahlungszinsen als Nebenleistungen zur Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, während Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer der Besteuerung unterliegen, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
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Es gibt auch kein allgemeines Prinzip, dass Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, sofern aus dem betreffenden Lebenssachverhalt resultierende Ausgaben nicht abziehbar sind (vgl. BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697, Rz 14, m.w.N.; HHR/Tiede, § 4 EStG Rz 1985). So sind etwa entstandene Aufwendungen für Geschenke, Bewirtungs- und Verpflegungskosten nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG nicht zum Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung zugelassen.
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Erhält der Steuerpflichtige indes betrieblich oder beruflich bedingt solche Geschenke und Verpflegung, so ist ein entsprechender Vermögenszugang als Geld oder Naturalleistung zu versteuern (s. § 8 EStG).
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Unterlägen Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer nicht der Besteuerung, käme es hingegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation wie bei Ausreichung eines Darlehens. Wird für ein solches Darlehen ein Zins gezahlt, unterliegt dieser der Besteuerung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer dann gleichwohl von der Besteuerung ausgenommen sein sollten (vgl. BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697, Rz 5).
Quelle: BFH, Urteil v. 26.9.2025 - IV R 16/23; NWB Datenbank (il)
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