Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Einkommensteuer | Erstat­tungs­zinsen für Gewerbe­steuer als steuer­pflichtige Betriebs­ein­nahmen (BFH)

Die Zinsen für eine Er­stat­tung von Gewerbe­steuer nach § 233a AO sind bei der steuer­lichen Gewinn­ermitt­lung als Betriebs­einnahme zu erfas­sen. Die Behand­lung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nach­zahlungs­zinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abzieh­bar, aber als Erstat­tungs­zinsen zu ver­steuern sind, ver­stößt nicht gegen den Gleich­heits­satz des Grund­gesetzes (BFH, Urteil v. 26.9.2025 - IV R 16/23; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

Hintergrund: Die Gewerbe­steuer und die darauf ent­fal­len­den Neben­leistungen sind keine Betriebs­ausgaben, § 4 Abs. 5b EStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Erstat­tungs­zinsen zur Gewerbe­steuer steuer­pflichtige Betriebs­einnahmen sind. Das FG der ersten Instanz hat dies bejaht und wies die Klage, mit der die Klägerin eine Minde­rung des Gewinns bezie­hungs­weise des Gewerbe­ertrags um die erstat­teten Zins­erträge begehrte, ab (FG Düssel­dorf, Urteil v. 4.5.2023 - 9 K 1987/21 G,F, EFG 2023 S. 1215).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiel­len Bundes­rechts in Gestalt von § 4 Abs. 5b EStG: Der Gesetzgeber habe mit Einführung des § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbe­steuer und die darauf bezogenen Neben­leistungen dem nicht­steuer­baren Bereich zuge­ordnet. Dies strahle auf den umge­kehrten Vorgang aus, das heißt auf die Erstat­tung von Gewerbe­steuer und darauf entfallende Erstat­tungs­zinsen und bewirke, dass dort eine nicht­steuer­bare Vermögens­mehrung eintrete.

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

  • Bei den auf die Erstattung von Gewerbe­steuer gezahlten Zinsen handelt es sich um Betriebs­einnahmen der Klägerin.

  • Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieb­lich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammen­hang mit dem Betrieb gegeben ist (ständige Recht­sprechung, z.B. BFH, Urteil v. 21.11.2018 - VI R 54/16, BStBl II 2019, 311, Rz 14).

  • Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO für zu viel gezahlte Gewerbe­steuer sind betrieblich veranlasst. Der notwendige sachliche Zusammen­hang der Zins­zahlung mit dem Betrieb ist gegeben, da die Verzinsung auf der Grund­lage der Erstat­tung der Gewerbe­steuer als einer Betriebs­steuer erfolgt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

  • Die Zinsen auf eine Erstattung von Gewerbe­steuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinn­ermitt­lung zu erfassen.

  • Anders als geschuldete Gewerbe­steuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbe­steuer selbst sind die Zinsen für erstattete Gewerbe­steuer bei der steuerlichen Gewinn­ermittlung nicht zu neutra­lisieren.

  • Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetz­geber sich bewusst dafür ent­schieden hat, Zinsen auf erstattete nicht­abziehbare Steuern der Besteuerung zu unterwerfen (s. zum Ganzen auch Thiemann, FR 2012, 673, 678 ff.).

  • Für Kapitaleinkünfte hat der Gesetz­geber mit dem Jahres­steuer­gesetz 2010 v. 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ausdrücklich geregelt, dass Erstat­tungs­zinsen im Sinne von § 233a AO als Erträge aus sonstigen Kapital­forderun­gen der Besteue­rung unterliegen.

  • Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG war durch den Finanz­ausschuss des Deutschen Bundestags in das Gesetz­gebungs­ver­fahren eingebracht worden. Zur Begründung führte der Ausschuss an, dass ohne eine entsprechende Steuer­pflicht von Erstat­tungs­zinsen der Steuer­pflichtige, der eine Steuer­erstattung nach Ablauf der Karenz­frist verzinst erhalte, gegen­über demjenigen, der seine Steuer­erstattung schon vor Ablauf der Frist erhalten und sie bei einer Bank zins­bringend und steuer­pflichtig angelegt habe, steuerlich begünstigt werde. Der Ausschuss führte aus, die Regelung sei klar­stel­lender Natur, da die Ent­stehungs­geschichte des § 233a AO zeige, dass der Gesetzgeber Erstattungszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen als Einkünfte erfassen wolle. Die Regelung sei jedoch erforderlich, da der BFH mit Urteil v. 15.6.2010 - VIII R 33/07 (BStBl II 2011, 503) seine Rechtsprechung zur Steuer­pflicht von Erstat­tungs­zinsen geändert habe (BT-Drucks 17/3549, S. 17).

  • Der VIII. Senat des BFH hat an dieser Entschei­dung nach Inkraft­treten des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr festgehalten; der Gesetzgeber habe deut­lich gemacht, dass Erstat­tungs­zinsen zu besteuern seien (BFH, Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 1/11, Rz 20).

  • Abweichendes ergibt sich nicht aus § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen­steuern sowie die auf diese Steuern entfallenden Neben­leistungen nicht bei der Ein­künfte­ermitt­lung abziehbar sind.

  • Erstattungszinsen für Gewerbe­steuer sind als Betriebs­einnahmen zu erfassen, auch wenn Nach­zahlungs­zinsen für Gewerbe­steuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind (so auch Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 651; HHR/Tiede, § 4 EStG Rz 1985; Thiemann, FR 2012, 673; anderer Ansicht wohl Spilker in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz U 13).

  • Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbe­steuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbe­steuer nicht um den gegen­läufigen Akt zu Nach­zahlungs­zinsen auf gezahlte Gewerbe­steuer. Erstat­tungs­zinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegen­läufiger Weise zurück­gewährt wird; vielmehr gewähren Erstat­tungs­zinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuer­schuldner aufgrund überhöhter Steuer­zahlungen die Möglichkeit zur Kapital­nutzung verwehrt wurde (BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697, Rz 5; Thiemann, FR 2012, 673, 676; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.2.1975 - VIII R 104/70, BStBl II 1975, 568).

  • Die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbe­steuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleich­heits­satz.

  • Soweit es darum geht, dass Nachzahlungszinsen als Neben­leistungen zur Gewerbe­steuer nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, während Erstat­tungs­zinsen für erstat­tete Gewerbe­steuer der Besteue­rung unter­liegen, fehlt es schon an der Ver­gleich­barkeit der Sach­verhalte.

  • Es gibt auch kein allge­meines Prinzip, dass Einnahmen nicht der Besteue­rung unterliegen, sofern aus dem betreffenden Lebens­sach­verhalt resul­tierende Ausgaben nicht abziehbar sind (vgl. BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697, Rz 14, m.w.N.; HHR/Tiede, § 4 EStG Rz 1985). So sind etwa entstandene Aufwendungen für Geschenke, Bewirtungs- und Ver­pflegungs­kosten nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG nicht zum Abzug bei der steuerlichen Gewinn­ermittlung zugelassen.

  • Erhält der Steuerpflichtige indes betrieblich oder beruflich bedingt solche Geschenke und Verpflegung, so ist ein ent­sprechender Vermögens­zugang als Geld oder Naturalleistung zu versteuern (s. § 8 EStG).

  • Unterlägen Erstattungszinsen für erstattete Gewerbe­steuer nicht der Besteue­rung, käme es hingegen zu einer nicht gerecht­fertigten Ungleich­behand­lung von wesent­lich Gleichem. Erstat­tungs­zinsen gleichen den vorüber­gehenden Entzug von Kapital aus. Inso­weit besteht eine vergleichbare Situation wie bei Ausreichung eines Darlehens. Wird für ein solches Darlehen ein Zins gezahlt, unterliegt dieser der Besteuerung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstat­tungs­zinsen für erstattete Gewerbe­steuer dann gleichwohl von der Besteue­rung ausge­nommen sein sollten (vgl. BFH, Beschluss v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697, Rz 5).

Quelle: BFH, Urteil v. 26.9.2025 - IV R 16/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).