Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Grunderwerbsteuer | Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung (BFH)
Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 5/22; veröffentlicht am 5.2.2026).
Hintergrund: Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme gilt für auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Erbbaurecht an Grundstücken. Neben der Zahlung des Kaufpreises verpflichtete sie sich zur Zahlung eines jährliches Erbbauzinses. Die Veräußerin verpflichtete sich zugunsten der Grundstückseigentümerin für die Dauer des Erbbaurechts ein Nießbrauchrecht an auf dem Erbbaugrundstück errichteten Wohnungen zu bestellen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im Jahr 2015 war das Nießbrauchrecht noch nicht im Grundbuch eingetragen, die erstmalige Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch erfolgte erst nach dem Erwerb des Erbbaurechts.
Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Die Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Kaufpreis, dem kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses und dem kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts zusammen.
Die hiergegen erhobene Klage wurde größtenteils abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.3.2021 - 12 K 12271/19). Zu Recht habe das FA die Bemessungsvgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den Jahreswert des Nießbrauchrechts erhöht.
Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die Einbeziehung des kapitalisierten Jahreswerts des Nießbrauchs in die Bemessungsgrundlage. Diese beruhe auf einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG.
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Das FG hat zutreffend den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts als sonstige Leistung der Klägerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinzugerechnet.
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Als sonstige Leistungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben.
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Danach gehören alle Leistungen des Käufers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Erbbaurechts gewährt (vgl. BFH, Urteil v. 23.11.2022 - II R 26/21, BFH/NV 2023, 387, Rz 12, m.w.N.).
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Zu den "sonstigen Leistungen" gehört auch die Übernahme von Verpflichtungen des Veräußerers durch den Erwerber. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verpflichtung bereits in der Person des Veräußerers entstanden ist (BFH, Urteil v. 23.11.2022 - II R 26/21, BFH/NV 2023, 387, Rz 13, m.w.N.).
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Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG liegen nicht vor, da der Nießbrauch nicht auf dem Grundstück ruhte, da er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das Erbbaurecht noch nicht dinglich bestellt war. Denn das Nießbrauchrecht war im Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts im Jahr 2015 noch nicht entstanden, da es noch nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 873 Abs. 1 BGB).
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Unerheblich ist, dass die Veräußerin und die Grundstückseigentümerin den Nießbrauch in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt haben. Solange das Nießbrauchrecht nicht wirksam bestellt worden ist, bestand lediglich eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Veräußerin, die die Klägerin zusätzlich zum Kaufpreis für das bis zur Eintragung des Nießbrauchs unbelastete Erbbaurecht übernommen hat. Es handelt sich hierbei um eine sonstige Leistung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 5/22; NWB Datenbank (lb)
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