Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Verfahrensrecht | Rückwir­ken­der Wider­ruf eines Be­willi­gungs­be­scheides kein rück­wirkendes Ereignis (BFH)

Die Niedersachsen-Sofort­hilfe Corona (mit finan­zieller Unter­stützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuer­bare und steuer­pflich­tige Betriebs­einnahme. Wird ein Bewil­li­gungs­bescheid für einen als Betriebs­einnahme anzu­setzenden Liqui­ditäts- be­ziehungs­weise Auf­wands­zuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewäh­rungs­tag wider­rufen und der Zu­schuss zurück­gezahlt, liegt hierin bei der Gewinn­ermitt­lung gemäß § 4 Abs. 3 EStG kein rück­wirken­des Ereig­nis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Jahr der Be­willi­gung und Verein­nahmung (BFH, Urteil v. 16.12.2025 - VIII R 4/25; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

Hintergrund: Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuer­bescheid zu erlassen, aufzu­heben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuer­liche Wirkung für die Vergangen­heit hat (rück­wirkendes Ereignis).

Sachverhalt: Die Betei­ligten streiten um die steuer­liche Behand­lung der Rück­zahlungen von Corona-Soforthilfen bei der Einnahmen­über­schuss­rechnung: Der Kläger wird im Streitjahr 2020 einzeln zur Einkommen­steuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Über­schuss-Rechnung.

Im Streitjahr beantragte der Kläger die Gewährung der "Nieder­sachsen-Sofort­hilfe Corona (mit finan­zieller Unter­stützung des Bundes)" (Corona-Soforthilfe) für die Monate April, Mai und Juni 2020, die ihm gewährt wurde.

Am 12.5.2023 erging gegenüber dem Kläger wegen Über­kompen­sation ein Rück­zahlungs­bescheid über rund 9.000 €. Der Kläger war der Auffas­sung, dass in dieser Höhe keine Betriebs­einnahme für 2020 zu erfassen sei, weil es sich insoweit um ein Darlehen gehandelt habe. Da die Gewährung der Corona-Sofort­hilfe unter dem Vorbehalt der Über­kompensa­tion gestanden habe, sei sie ihm nicht zugeflossen. Seine Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.2.2024 - 12 K 20/24, s. hierzu Rätke, BBK 17/2025 S. 769 sowie Steuern mobil 11/2025).

Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:

  • Der wirtschaftliche Bezug der vereinnahmten Corona-Sofort­hilfe zur frei­beruf­lichen Tätigkeit des Klägers ergibt sich daraus, dass sowohl die Anspruchs­berech­tigung hierfür als auch deren Umfang von dessen frei­beruf­licher Tätigkeit und dessen betrieb­lichen Kenn­zahlen (Umsatz, Betriebsausgaben) abhingen.

  • Ein Darlehen liegt nicht vor: Auf Grundlage der Fest­stel­lungen des FG handelte es sich bei der Corona-Sofort­hilfe um einen Liquidi­täts- beziehungs­weise Aufwands­zuschuss aus öffentlichen Mitteln (vgl. BFH, Urteil v. 17.9.1987 - III R 225/83, BStBl II 1988, 324). Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe war allein für den Fall vorgesehen, dass der zunächst aufgrund von prognosti­zierten Berechnungs­grund­lagen ermittelte Anspruch den endgültigen Anspruch auf Grundlage der nachträglich ermit­telten tat­säch­lichen Werte überstieg. Danach lag weder eine Darlehens­gewährung noch eine einer Darlehensgewährung vergleich­bare Situation vor.

  • Auch hat das FG das Vorliegen eines rückwirkenden Ereig­nisses zutreffend verneint. Weder der im Jahr 2023 ergangene Widerrufs- und Rück­forderungs­bescheid noch eine - vom FG nicht fest­gestellte - geleistete Rück­zahlung der Corona-Soforthilfe ist im Streitjahr als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen.

  • Zwar wurde der Bewilligungsbescheid durch den Widerrufs- und Rück­forderungs­bescheid in Höhe des Rück­forderungs­betrags mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Dieser Widerruf gestaltet aber den nach dem Steuer­tatbestand rechts­erheblichen Sach­verhalt nicht anders.

  • Denn das Vorliegen eines Rechtsgrundes (hier: des ursprünglichen Bewil­ligungs­bescheides) ist nicht Voraus­setzung für eine betrieblich veranlasste Einnahme; ausreichend ist deren tatsächliche betrieb­liche Veran­lassung (für die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahltem Arbeitslohn BFH, Urteil v. 4.5.2006 - VI R 17/03, BStBl II 2006, 830, unter II.1., m.w.N.).

Quelle: BFH, Urteil v. 16.12.2025 - VIII R 4/25; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).