Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026
Verfahrensrecht | Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis (BFH)
Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung (BFH, Urteil v. 16.12.2025 - VIII R 4/25; veröffentlicht am 5.2.2026).
Hintergrund: Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung der Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen bei der Einnahmenüberschussrechnung: Der Kläger wird im Streitjahr 2020 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Im Streitjahr beantragte der Kläger die Gewährung der "Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes)" (Corona-Soforthilfe) für die Monate April, Mai und Juni 2020, die ihm gewährt wurde.
Am 12.5.2023 erging gegenüber dem Kläger wegen Überkompensation ein Rückzahlungsbescheid über rund 9.000 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in dieser Höhe keine Betriebseinnahme für 2020 zu erfassen sei, weil es sich insoweit um ein Darlehen gehandelt habe. Da die Gewährung der Corona-Soforthilfe unter dem Vorbehalt der Überkompensation gestanden habe, sei sie ihm nicht zugeflossen. Seine Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.2.2024 - 12 K 20/24, s. hierzu Rätke, BBK 17/2025 S. 769 sowie Steuern mobil 11/2025).
Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:
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Der wirtschaftliche Bezug der vereinnahmten Corona-Soforthilfe zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ergibt sich daraus, dass sowohl die Anspruchsberechtigung hierfür als auch deren Umfang von dessen freiberuflicher Tätigkeit und dessen betrieblichen Kennzahlen (Umsatz, Betriebsausgaben) abhingen.
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Ein Darlehen liegt nicht vor: Auf Grundlage der Feststellungen des FG handelte es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln (vgl. BFH, Urteil v. 17.9.1987 - III R 225/83, BStBl II 1988, 324). Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe war allein für den Fall vorgesehen, dass der zunächst aufgrund von prognostizierten Berechnungsgrundlagen ermittelte Anspruch den endgültigen Anspruch auf Grundlage der nachträglich ermittelten tatsächlichen Werte überstieg. Danach lag weder eine Darlehensgewährung noch eine einer Darlehensgewährung vergleichbare Situation vor.
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Auch hat das FG das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses zutreffend verneint. Weder der im Jahr 2023 ergangene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid noch eine - vom FG nicht festgestellte - geleistete Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist im Streitjahr als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen.
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Zwar wurde der Bewilligungsbescheid durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Höhe des Rückforderungsbetrags mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Dieser Widerruf gestaltet aber den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt nicht anders.
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Denn das Vorliegen eines Rechtsgrundes (hier: des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) ist nicht Voraussetzung für eine betrieblich veranlasste Einnahme; ausreichend ist deren tatsächliche betriebliche Veranlassung (für die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahltem Arbeitslohn BFH, Urteil v. 4.5.2006 - VI R 17/03, BStBl II 2006, 830, unter II.1., m.w.N.).
Quelle: BFH, Urteil v. 16.12.2025 - VIII R 4/25; NWB Datenbank (il)
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