Online-Nachricht - Donnerstag, 05.02.2026

Verfahrensrecht | Nicht vor­schrifts­mäßige Beset­zung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehren­amt­lichen Richter nach Ver­tagung der münd­lichen Ver­hand­lung (BFH)

Ergeht nach Schluss der münd­lichen Ver­hand­lung der Be­schluss, dass die Ver­hand­lung ver­tagt und ein neuer Ter­min von Gerichts wegen be­stimmt wird, kann grund­sätz­lich nicht davon aus­gegan­gen werden, dass das FG die Ab­sicht hatte, die münd­liche Ver­hand­lung ledig­lich zu unter­brechen (BFH, Beschluss v. 14.1.2026 - II B 7/25; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

Hintergrund: § 119 Nr. 1 FGO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechts­streitig­keit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. Aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Verbot der Entziehung des gesetz­lichen Richters folgt, dass die Recht­sprechungs­organe nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allge­meinen Normen der Gesetze und der Geschäfts­vertei­lungs­pläne vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt zu einer unvor­schrifts­mäßigen Besetzung des Gerichts i. S. des § 119 Nr. 1 FGO, die als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden kann.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Steuer­berater, übermit­telte der Finanz­verwal­tung über die Voll­machts­datenbank (VDB) der DATEV e.G. im Jahr 2019 u.a. eine Vollmacht für seine Person. Das Finanzamt (FA) wies die Vollmacht zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Schleswig-Holstei­nisches FG, Urteil v. 19.11.2024 – 3 K 100/20). Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nicht­zulassung der Revision hob der BFH das FG-Urteil mit Beschluss vom 30.3.2022 - II B 45/21 auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Im zweiten Rechtsgang führte der 3. Senat des FG am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der u.a. die ehrenamtlichen Richter A und B teilnahmen. Die münd­liche Verhand­lung wurde ausweis­lich des Sitzungs­protokolls jeweils von 10:15 bis 10:30 Uhr und von 11:20 bis 11:47 Uhr "unterbrochen". Am Schluss der münd­lichen Verhand­lung verkündete der Vorsitzende den Beschluss: "Die münd­liche Verhand­lung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen."

Am 19.11.2024 führte das FG eine weitere mündliche Verhand­lung zur Fort­setzung der münd­lichen Verhand­lung vom 15.10.2024 durch, an der erneut die ehrenamtlichen Richter A und B teil­nahmen. Mit nach Schluss der münd­lichen Verhand­lung ver­kündetem Urteil wies das FG die Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. Sie machen u.a. geltend, das FG sei nicht vor­schrifts­mäßig besetzt gewesen, da das FG in der Sitzung vom 19.11.2024 nicht in derselben Besetzung hätte ent­scheiden dürfen wie in der Sitzung vom 15.10.2024. Das ange­fochtene Urteil leide daher an einem unverzichtbaren Besetzungsmangel.

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung an das FG zurück:

  • Die Beschwerde ist begründet, das angefochtene Urteil leidet an dem von den Klägern geltend gemachten Ver­fahrens­mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts i. S. des § 119 Nr. 1 FGO.

  • Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer vom FG zu tref­fenden Ent­scheidung mitwirken, richtet sich nach den Geschäfts­verteilungs­plänen des FG des jeweiligen Senats. Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungs­tagen oder in einer bestimmten Reihen­folge vor, so ist dies grund­sätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Ent­scheidungen getroffen wurden und welche Richter an ihnen mitgewirkt haben.

  • Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund einer münd­lichen Verhand­lung die Sache vertagt wird oder eine anderweitige Zwischen­entschei­dung (z.B. ein Beweis- oder Beiladungs­beschluss) ergeht. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhand­lung berufen sind, mit dieser Entscheidung. Welche Richter an nach­folgenden Entschei­dungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne vorausgegangene münd­liche Verhand­lung gelten (vgl. BFH, Beschluss v. 1.8.1997 - IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.).

  • Etwas anderes gilt in den Fällen einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Sitzungs­tage erstreckenden münd­lichen Verhand­lung. In einem solchen Fall hat der Senat in identischer Besetzung weiter zu verhandeln.

  • Danach ist im Streitfall von einer Vertagung der münd­lichen Verhand­lung vom 15.10.2024 auszugehen. Der am Schluss der münd­lichen Verhand­lung protokol­lierte Beschluss besagt aus­drücklich, dass die münd­liche Verhand­lung "vertagt" werde.

  • Aufgrund der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 hätte für die mündliche Verhandlung vom 19.11.2024 die vom Präsidium des FG gem. § 27 FGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge der Heran­ziehung der ehrenamtlichen Richter beachtet werden müssen. Es hätten daher zum Termin am 19.11.2024 diejenigen ehren­amtlichen Richter heran­gezogen werden müssen, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe waren.

  • Diese von der Reihenfolge im Geschäfts­verteilungs­plan des FG für das Jahr 2024 ab­weichende Durch­führung der münd­lichen Verhand­lung am 19.11.2024 in derselben Besetzung wie im früheren Termin am 15.10.2024 stellt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers i. S. des § 119 Nr. 1 FGO dar.

  • Der Senat hält es für zweckmäßig, den Rechts­streit an das FG zurück­zuverweisen, da es auf die weiteren von den Klägern erhobenen Rügen nicht mehr ankommt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 14.1.2026 II B 7/25; NWB Datenbank (lb)

 
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