Online-Nachricht - Donnerstag, 12.02.2026

Grunderwerbsteuer | Anteils­vereini­gung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grund­besitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesell­schafters - ohne Berück­sichti­gung der von der Gesell­schaft selbst gehaltenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tat­bestand einer Anteils­vereini­gung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fas­sung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesell­schafter die nicht von der Gesell­schaft selbst gehal­tenen Anteile halten (Fort­führung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; veröf­fent­licht am 12.2.2026).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer - soweit eine Besteue­rung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt - ein Rechts­geschäft, das den Anspruch auf Über­tragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Über­tragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile der Gesell­schaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. In den Streit­fällen galt noch die bis zum 30.6.2021 geltende Grenze von 95 %.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren Allein­gesell­schafterin die Stadt ist. Die Klägerin war zusammen mit anderen Gesell­schaftern an der X-GmbH beteiligt. Das Stamm­kapital der X-GmbH betrug 3.600.000 €. Davon hielt die Klägerin 3.400.000 € (94,444 %), die X-GmbH selbst 10.920 € (0,303 %), die Stadt 168.800 € (4,688 %), die Y-AG (AG) 19.920 € (0,553 %). Die übrigen Anteile wurden von anderen Gesell­schaftern gehalten.

Die X-GmbH war zunächst alleinige Kommandi­tistin einer Objekt­gesell­schaft (Z-KG). Komple­mentärin der Z-KG war eine GmbH, deren Allein­gesell­schafterin die X-GmbH war und die nicht am Vermögen der KG beteiligt war. 2009 erwarb die Klägerin von der X-GmbH den größten Teil der Kommandit­einlage an der Z-KG und einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Insgesamt waren ab diesem Zeitpunkt am Vermögen der Z-KG die Klägerin zu 94,9 % und die X-GmbH zu 5,1 % beteiligt. Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG verfügten über umfang­reichen Grundbesitz.

Mit notarieller Verein­barung vom 26.1.2010 verkaufte die AG ihren Geschäfts­anteil an der X-GmbH i. H. von 19.920 € an die X-GmbH. Der Notar übersandte dem Finanzamt (FA) eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung der Urkunde. Im Jahr 2016 erreichte das FA ein als Anzeige nach §§ 1920 GrEStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gekenn­zeichnetes Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass es mit dem Erwerb der AG-Anteile durch die X-GmbH möglicher­weise zu einer Anteils­vereini­gung gekommen sei.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 19.5.2022 - 8 K 2516/20 GrE). Der Erwerb der Anteile durch die X-GmbH unterläge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grund­erwerb­steuer. Zudem sei im Zeitpunkt des Erlasses des Grund­erwerb­steuer­bescheids noch keine Fest­setzungs­verjährung einge­treten gewesen.

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass sich aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die X-GmbH die Anteile an dieser Gesell­schaft und an der Z-KG in der Hand der Klägerin grunderwerbsteuerrechtlich i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG unmittelbar und mittelbar vereinigt haben. Zudem war noch keine Fest­setzungs­ver­jährung eingetreten.

  • Der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH mit notariellem Vertrag vom 26.1.2010 stellt einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG steuer­baren Erwerbs­vorgang sowohl in Bezug auf die grund­besitzende X-GmbH als auch auf die grund­besitzende Z-KG dar.

  • Erwirbt eine grund­besitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesell­schafters - ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehal­tenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streit­jahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesell­schafter die nicht von der Gesell­schaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2015).

  • Danach erfüllt der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG, da sich in der Hand der Klägerin unmit­telbar mindestens 95% der Anteile an der X-GmbH vereinigt haben. Die notarielle Verein­barung vom 26.1.2010 war darauf gerichtet, dass die X-GmbH ihren Geschäfts­anteil i. H. von 19.920 € von der AG erwirbt. Danach war die X-GmbH an ihrem eigenen Stammkapital i. H. von 3.600.000 € mit insgesamt 30.840 € (0,856 %) beteiligt. Da die Anteile, die die X-GmbH an sich selbst hält, bei der Berech­nung der Quote nicht zu berück­sichtigen sind, erhöhte sich die Beteiligung der Klägerin an der X-GmbH auf 95,26 % (3.400.000 € von 3.569.160 €).

  • Im Hinblick auf die der Z-KG gehörenden Grundstücke kam es zu einer teils unmittel­baren, teils mittelbaren Anteils­vereini­gung. Die Klägerin war vor dem Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH zu 94,9 % unmittelbar an der Z-KG als Kommanditistin beteiligt. Indem sich ihre Beteiligung an der X-GmbH auf 95,26 % erhöhte, war ihr auch der Kommandit­anteil der X-GmbH i. H. von 5,1 % zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil v. 27.05.2020 - II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021 S. 315, Rz 18 ff.; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.11.2020), sodass sie zu mindestens 95 % an der KG beteiligt war und somit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt hat.

  • Wie das FG zu Recht erkannt hat, war im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Grund­erwerb­steuer­bescheids vom 21.11.2017 noch keine Fest­setzungs­verjährung eingetreten. Die Fest­setzungs­frist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbs­vorgangs aufgrund der Anlauf­hemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalender­jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, somit mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen. Die vierjährige reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO endete folglich am 31.12.2017.

  • Eine wirksame Anzeige des vorliegenden grund­erwerb­steuer­lichen Vorgangs einer Anteils­vereini­gung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG, die zur Beendigung der Anlauf­hemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt, setzt voraus, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG die beurkundenden Notare oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG die Steuer­schuldner über den Rechts­vorgang bei dem für die Besteue­rung zuständigen FA (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4 GrEStG) Anzeige erstatten.

  • Einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG kommt keine die Anlauf­hemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendende Wirkung für die Fest­setzungs­frist zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforder­lichen Angaben in Bezug auf die Grundstücke vollständig fehlen (vgl. BFH, Urteil v. 25.04.2023 - II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023 S. 1020, Rz 16; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 31.8.2023 mit Anmerkung von Prof. Dr. Loose).

  • Vor Beginn der Festsetzungs­frist ist keine die Anlauf­hemmung beendende Anzeige beim FA einge­gangen. Die Klägerin selbst hatte keine Anzeige erstattet. Das an das FA gerichtete Schreiben des Notars, dem die notarielle Urkunde in einfacher und beglaubigter Ablichtung beigefügt war, ist nicht geeignet, die Anlauf­hemmung vor Ablauf der drei Jahre zu beenden. Jeden­falls erfüllt das Schreiben nicht die inhaltlichen Voraus­setzungen des § 20 GrEStG.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforder­lich).