Online-Nachricht - Donnerstag, 12.02.2026

Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht | Keine Wieder­einset­zung in den vorigen Stand bei grund­erwerb­steuer­pflichtigem Erwerbs­vorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wieder­einsetzung in den vorigen Stand bei Nicht­einhal­tung der grund­erwerb­steuer­recht­lichen Anzeige­pflicht ent­schieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuer­schuldner selbst Wieder­einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klar­gestellt, dass nach Ablauf der Anzeige­frist eine rück­wirkende Frist­verlänge­rung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erst­maligen Erstat­tung der Anzeige weder für den Steuer­schuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23II R 21/23 sowie II R 22/23).

Hintergrund: Wird ein Erwerbs­vorgang rück­gängig gemacht, bevor das Eigen­tum am Grund­stück auf den Erwerber über­gegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht fest­gesetzt oder die Steuer­fest­setzung aufgehoben, wenn die Rück­gängig­machung durch Verein­barung, durch Ausübung eines vorbe­haltenen Rück­tritts­rechts oder eines Wieder­kaufs­rechts innerhalb von zwei Jahren seit der Ent­stehung der Steuer statt­findet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt nicht, wenn der Erwerbs­vorgang nicht frist­gerecht und in allen Teilen voll­ständig angezeigt worden war, § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG.

Sachverhalte: In allen drei Verfahren ist streitig, ob dem beur­kundenden Notar im Rahmen des Anzeige­verfahrens gemäß § 18 GrEStG bei unver­schuldeter Versäumung der Anzeige­pflicht Wieder­einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und er "jemand" im Sinne des § 110 AO ist. In den Fällen II R 20/23 und II R 21/23 ist darüber hinaus streitig, ob dem Steuer­schuldner selbst, der den der Grund­erwerb­steuer unter­liegenden Rechts­vorgang mangels Wissens um die Steuer­pflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt hat, Wieder­einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist:

Die Kläger in den Verfahren II R 20/23 und II R 21/23 sind Bruder und Schwester, die mit notariell beur­kundetem Teilerbaus­einander­setzungs­vertrag vom 27.10.2020 die Erben­gemein­schaft nach ihrer Mutter ausein­ander­setzten. Hierbei wurden Anteile an einer grund­besitzenden GmbH übertragen. Das Finanzamt teilte den Klägern am 25.11.2020 mit, dass der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Mit notariell beur­kundetem Aufhebungs- und Rück­erwerbs­vertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder die Teilerbauseinandersetzung vom 27.10.2020 auf. Klägerin in dem Verfahren II R 22/23 ist die Notarin, die am 27.10.2020 die Teilerbaus­einander­setzung und auch den Aufhebungs- und Rück­erwerbs­vertrag vom 18.12.2020 beur­kundete.

Die Beteiligten hatten es versäumt, den Teilerbaus­einander­setzungs­vertrag vom 27.10.2020 recht­zeitig gegen­über dem Finanzamt anzuzeigen. Das FA setzte für den Erwerbs­vorgang vom 27.10.2020 Grund­erwerb­steuer fest. Die Klagen von Bruder, Schwester und der Notarin auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand hatten in erster Instanz jeweils keinen Erfolg (FG München, Urteile v. 26.10.2022 - 4 K 2409/21, 4 K 2410/21 sowie 4 K 2345/21).

Die Richter des BFH wiesen die Revisionen der Beteiligten zurück:

  • Hat der Notar seine Pflicht zur frist­gemäßen Anzeige eines grund­erwerb­steuer­pflichtigen Rechts­vorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht einge­halten, ist ihm keine Wieder­einsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. Der Notar ist nicht "jemand" im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.

  • Hat ein Steuerschuldner einen der Grund­erwerb­steuer unter­liegenden Rechts­vorgang mangels Wissens um die Steuer­pflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG recht­zeitig angezeigt, ist ihm keine Wieder­einsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).

  • Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rück­wirkende Frist­verlänge­rung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuer­schuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Hinweis: In seiner Presse­mittei­lung zum Verfahren der klagenden Notarin (II R 22/23) weist der BFH darauf hin, dass zum Kreis der antrags­berech­tigten Personen nach § 110 Satz 1 AO nur die am Grund­erwerb­steuer­verfahren beteiligten Steuer­pflichtigen - im Streitfall die Geschwister - zählen. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wieder­einsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegen­über dem FA. In der Konse­quenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegen­über den Steuer­pflichtigen noch gegen­über dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuer­pflichtige ihre eigene Anzeige­pflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grund­stücks­verträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

 
Quelle: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforder­lich).