Online-Nachricht - Donnerstag, 12.02.2026
Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht | Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)
Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23).
Hintergrund: Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt nicht, wenn der Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt worden war, § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG.
Sachverhalte: In allen drei Verfahren ist streitig, ob dem beurkundenden Notar im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 18 GrEStG bei unverschuldeter Versäumung der Anzeigepflicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und er "jemand" im Sinne des § 110 AO ist. In den Fällen II R 20/23 und II R 21/23 ist darüber hinaus streitig, ob dem Steuerschuldner selbst, der den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist:
Die Kläger in den Verfahren II R 20/23 und II R 21/23 sind Bruder und Schwester, die mit notariell beurkundetem Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter auseinandersetzten. Hierbei wurden Anteile an einer grundbesitzenden GmbH übertragen. Das Finanzamt teilte den Klägern am 25.11.2020 mit, dass der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege. Mit notariell beurkundetem Aufhebungs- und Rückerwerbsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder die Teilerbauseinandersetzung vom 27.10.2020 auf. Klägerin in dem Verfahren II R 22/23 ist die Notarin, die am 27.10.2020 die Teilerbauseinandersetzung und auch den Aufhebungs- und Rückerwerbsvertrag vom 18.12.2020 beurkundete.
Die Beteiligten hatten es versäumt, den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 rechtzeitig gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Das FA setzte für den Erwerbsvorgang vom 27.10.2020 Grunderwerbsteuer fest. Die Klagen von Bruder, Schwester und der Notarin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatten in erster Instanz jeweils keinen Erfolg (FG München, Urteile v. 26.10.2022 - 4 K 2409/21, 4 K 2410/21 sowie 4 K 2345/21).
Die Richter des BFH wiesen die Revisionen der Beteiligten zurück:
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Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. Der Notar ist nicht "jemand" im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.
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Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).
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Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).
Hinweis: In seiner Pressemitteilung zum Verfahren der klagenden Notarin (II R 22/23) weist der BFH darauf hin, dass zum Kreis der antragsberechtigten Personen nach § 110 Satz 1 AO nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen - im Streitfall die Geschwister - zählen. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.
Quelle: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; NWB Datenbank (il)
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