Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2026
Körperschaftsteuer | Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage (BFH)
Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird (Übertragung der Grundsätze zur Erdienbarkeit im Senatsurteil v. 7.3.2018 - I R 89/15). Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (z.B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung) (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22; veröffentlicht am 19.2.2026).
Hintergrund: Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter A, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.
Das FA erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als vGA. Zur Begründung führte es u.a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da A im Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den A und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da A über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021 - 6 K 2196/17 K,G,F; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.1.12022, Dommermuth/Lapp/Prost, NWB 20/2023 S. 1434 und Rätke, BBK 3/2022 S. 109).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Ob die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für die dem A erteilte Pensionszusage als vGA einzuordnen sind, kann anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der von der Klägerin gegenüber A erteilten Pensionszusage um Pensionsverpflichtungen i. S. des § 6a Abs. 1 EStG handelt, für die Pensionsrückstellungen gebildet werden dürfen. Insbesondere wurde die Pensionszusage schriftlich erteilt und enthält eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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Zudem hat das FG das Vorliegen einer vGA zu Recht für solche Versorgungszusagen ausgeschlossen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts allein vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten; dies gilt auch im Fall einer fehlenden Erdienbarkeit der Zusage oder einer Erteilung der Zusage ohne vorherige Probezeit oder unmittelbar nach Unternehmensneugründung.
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Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird (Übertragung der Grundsätze zur Erdienbarkeit im Senatsurteil v. 7.3.2018 - I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019 S. 70; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.6.2018 und Paus NWB 40/2018 S. 2956). Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (z. B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung).
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Sofern eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte oder (bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers) eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt.
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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hält das FG-Urteil der rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Das FG hat nicht hinreichend geprüft, ob die Pensionszusage durch den Arbeitgeber (mit-)finanziert worden ist, obwohl der Streitfall hierfür konkrete Anhaltspunkte bietet. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die für die Einordnung als vGA erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann.
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Hierbei hat der Senat zudem zu prüfen, ob die Versorgungsansprüche des A für den Fall des Eintritts einer Insolvenz ausreichend gesichert waren. Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage ist nämlich regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.
Hinweis: Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht worden (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 48/22 (NV) und BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.2.2026). Mit dieser Urteilsserie hat der BFH dem für die Unternehmenspraxis wichtigen Themenkreis der Pensionszusagen weitere Konturen verliehen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 19.2.2026 und BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).