Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2026

Körper­schaft­steuer | Fremd­üblich­keit einer auf Ent­gelt­um­wand­lung beruhen­den Pensions­zusage (BFH)

Wird die einem ange­stell­ten Gesell­schafter-Geschäfts­führer zuge­sagte Pension aus­schließ­lich durch Ent­gelt­umwand­lung finan­ziert, ist die Zusage auch dann fremd­üblich, wenn sie ohne Einhal­tung einer Probe­zeit und unmit­telbar oder kurze Zeit nach Neu­gründung der Gesell­schaft erteilt wird (Über­tragung der Grund­sätze zur Erdien­bar­keit im Senats­urteil v. 7.3.2018 - I R 89/15). Voraus­setzung hierfür ist aber, dass für den Arbeit­geber kein signi­fi­kantes Risiko besteht, die künf­tigen Ver­sor­gungs­an­sprüche mit­finan­zieren zu müs­sen (z.B. wegen Ver­ein­barung einer über dem risiko­armen Markt­zins liegen­den Garan­tie­ver­zinsung) (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22; veröf­fent­licht am 19.2.2026).

Hintergrund: Unter einer vGA ist bei einer Kapital­gesell­schaft eine Ver­mögen­sminde­rung (verh­inderte Ver­mögens­mehrung) zu verstehen, die durch das Gesell­schafts­verhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unter­schieds­betrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammen­hang zu einer offenen Ausschüt­tung steht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapital­gesell­schaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäfts­führer und Allein­gesell­schafter A, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensions­zusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehalts­umwand­lung bei garan­tierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Alters­leistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Das FA erkannte die Pensions­zusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensions­rück­stellung zuge­führten Beträge als vGA. Zur Begründung führte es u.a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da A im Zeitpunkt der Pensions­zusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den A und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffas­sung, dass im Falle einer Pensions­zusage aus Entgelt­umwand­lung die Voraus­setzungen einer Erdien­barkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforder­lich gewesen, da A über lang­jährige Berufs­erfahrung verfügt habe.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (FG Düssel­dorf, Urteil v. 16.11.2021 - 6 K 2196/17 K,G,F; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.1.12022, Dommermuth/Lapp/Prost, NWB 20/2023 S. 1434 und Rätke, BBK 3/2022 S. 109).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung an das FG zurück:

  • Ob die Zuführungen zu den Pensions­rück­stellungen für die dem A erteilte Pensions­zusage als vGA einzu­ordnen sind, kann anhand der bisherigen tat­richter­lichen Fest­stellungen nicht abschließend beurteilt werden.

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der von der Klägerin gegenüber A erteilten Pensions­zusage um Pensions­verpflich­tungen i. S. des § 6a Abs. 1 EStG handelt, für die Pensions­rück­stellungen gebildet werden dürfen. Insbe­sondere wurde die Pensions­zusage schriftlich erteilt und enthält ein­deutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

  • Zudem hat das FG das Vorliegen einer vGA zu Recht für solche Versor­gungs­zusagen ausge­schlossen, die durch Umwand­lung eines Teils des (ange­messenen) Gehalts allein vom Arbeit­nehmer finanziert werden und das Unter­nehmen nicht mit Risiko- und Kosten­steige­rungen belasten; dies gilt auch im Fall einer fehlenden Erdien­barkeit der Zusage oder einer Erteilung der Zusage ohne vorherige Probezeit oder unmit­telbar nach Unter­nehmens­neu­gründung.

  • Wird die einem angestellten Gesell­schafter-Geschäfts­führer zugesagte Pension aus­schließlich durch Entgelt­umwand­lung finanziert, ist die Zusage auch dann fremd­üblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmit­telbar oder kurze Zeit nach Neu­gründung der Gesell­schaft erteilt wird (Über­tragung der Grund­sätze zur Erdien­barkeit im Senats­urteil v. 7.3.2018 - I R 89/15, BFHE 261, 110, BStBl II 2019 S. 70; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.6.2018 und Paus NWB 40/2018 S. 2956). Voraus­setzung hierfür ist aber, dass für den Arbeit­geber kein signi­fikantes Risiko besteht, die künftigen Versor­gungs­ansprüche mit­finanzieren zu müssen (z. B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantie­verzinsung).

  • Sofern eine auf Entgelt­umwand­lung beruhende Pension­szusage in zeit­licher Nähe zur erst­maligen Gehalts­gewährung verein­bart wird, ist im Einzel­fall zu prüfen, ob tat­sächlich eine aus­schließlich vom Arbeit­nehmer finan­zierte oder (bei wirt­schaft­licher Betrach­tung unter Berück­sichti­gung einer ange­messenen Gesamtaus­stattung des Gesell­schafter-Geschäfts­führers) eine vom Arbeit­geber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt.

  • Unter Berück­sichti­gung dieser Rechtsgrundsätze hält das FG-Urteil der recht­lichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. Das FG hat nicht hinreichend geprüft, ob die Pensions­zusage durch den Arbeit­geber (mit-)finanziert worden ist, obwohl der Streit­fall hierfür konkrete Anhalts­punkte bietet. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurück­zuverweisen, damit dieses die für die Einordnung als vGA erforder­lichen Tatsachen­feststel­lungen nachholen kann.

  • Hierbei hat der Senat zudem zu prüfen, ob die Ver­sorgungs­ansprüche des A für den Fall des Eintritts einer Insolvenz aus­reichend gesichert waren. Die einem Gesell­schafter-Geschäfts­führer erteilte, auf Entgelt­umwand­lung beruhende Direkt­zusage ist nämlich regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Ver­sorgungs­leistungen nicht insolvenz­gesichert ist.

Hinweis: Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuer­lichen Anerken­nung von Betriebs­ausgaben im Zusammen­hang mit Pensions­zusagen veröf­fent­licht worden (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 48/22 (NV) und BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.2.2026). Mit dieser Urteils­serie hat der BFH dem für die Unter­nehmens­praxis wichtigen Themenkreis der Pensions­zusagen weitere Konturen verliehen.


Quelle: BFH, Presse­mitteilung v. 19.2.2026 und BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).