Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2026
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer | Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage (BFH)
Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab (BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23; veröffentlicht am 19.2.2026).
Hintergrund: Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH deren Gesellschafter M mit einer Beteiligung von 60% und deren Sohn S mit einer Beteiligung von 40% waren. S war auch Geschäftsführer der GmbH. Als Prokuristin bei der Klägerin angestellt waren T, die Tochter der M und die Schwester des S. S war auch Geschäftsführer der Klägerin; ihm stand ein vertraglich vereinbartes Vetorecht gegen alle Entscheidungen der M zu. Die Klägerin sagte S im Jahr 2011 eine (arbeitgeberfinanzierte) Pension zu. Zudem erteilte die Klägerin S und T arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusagen. Die Versorgungszusagen unterlagen einem Zinssatz i. H. von 6% p.a. Zudem hatte die Klägerin ihrem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erteilt, die einem Zinssatz i. H. von 3% p.a. unterlag. Die Klägerin bildete für die Pensionszusagen an S und T in ihren Bilanzen ab 2013 Pensionsrückstellungen.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die vertraglich vereinbarte Verzinsung des Versorgungskapitals von S und T lediglich i. H. von 3 % p.a. angemessen sei. Dies ergebe sich aus dem internen Fremdvergleich, da dem Arbeitnehmer D zeitnah lediglich eine Verzinsung in dieser Höhe zugebilligt worden war. Den seines Erachtens unangemessenen Teil der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen behandelte der Prüfer als vGA, wobei er T als den Gesellschaftern nahestehende Person ansah. Das Finanzamt (FA) folgte den Prüfungsergebnissen und setzte für das Streitjahr eine vGA fest.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (FG Nürnberg, Urteil v. 25.10.2022 - 1 K 503/21). Das FG hat die Bescheide dahingehend geändert, dass die angesetzte vGA nicht berücksichtigt wurde.
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Den angefochtenen Bescheiden liegt die Beurteilung des FA zugrunde, die Pensionszusagen seien als auf Entgeltumwandlung beruhende und damit arbeitnehmerfinanzierte Versorgungszusagen zwar nicht dem Grunde nach, jedoch in Bezug auf den für die Verzinsung der umgewandelten Gehaltsansprüche vereinbarten Prozentsatz der Höhe nach - soweit dieser 3 % per annum übersteigt - jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden. Das FA leitet die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zum einen aus einem Vergleich mit der von der Klägerin dem gesellschaftsfremden Arbeitnehmer D für dessen (arbeitgeberfinanzierte) Pensionszusage gewährten Verzinsung der monatlichen Beiträge mit 3 % p.a. ab (interner Fremdvergleich).
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Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, jedoch kein geeigneter Vergleichsmaßstab.
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Übernimmt bei der auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage der Arbeitgeber durch Vereinbarung einer den risikoarmen Marktzins übersteigenden Verzinsung des Kapitalstocks ein signifikantes Risiko, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, ist die Zusage insoweit arbeitgeberfinanziert. Eine vGA kann allein aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden. Vielmehr sind auch mischfinanzierte Versorgungszusagen steuerlich anzuerkennen, wenn die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Arbeitnehmers unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.
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Im Rahmen des Fremdvergleichs sind bei mischfinanzierten Pensionszusagen auch die Kriterien der sogenannten Erdienbarkeit und der Einhaltung einer angemessenen Probezeit zu prüfen. Die von der Rechtsprechung für ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen entwickelten Modifikationen des Fremdvergleichs sind nicht anwendbar.
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Die angemessene Höhe der einem Arbeitnehmer-Gesellschafter gewährten Pensionszusage einschließlich der Verzinsungskomponente kann grundsätzlich nicht unabhängig von den anderen Vergütungsbestandteilen beurteilt werden, sondern ist in erster Linie anhand der Gesamtausstattung des betreffenden Arbeitnehmers zu beurteilen. Mit der Prüfung der Gesamtausstattung der beiden Arbeitnehmer hat sich das FG nicht hinreichend befasst, sodass es an der für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlichen Tatsachengrundlage fehlt.
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Das FG-Urteil hat somit keinen Bestand und ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann.
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Hierbei hat das FG neben dem Kriterium der Gesamtausstattung zu beachten, dass bei mischfinanzierten Pensionszusagen der arbeitgeberfinanzierte Teil nicht in die gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für die Rückstellungsbildung bei der Entgeltumwandlung geltende Sonderregel zur Bemessung des Barwerts der Pensionsverpflichtung einzubeziehen ist.
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Das FG ist zudem davon ausgegangen, dass S - anders als T - nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) falle. Eine Direktzusage zugunsten eines zu 40 % an der GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, dem gesellschaftsvertraglich ein Vetorecht gegen die Entscheidungen der Mehrheitsgesellschafterin zusteht, unterfällt jedoch dem Insolvenzschutz des BetrAVG.
Hinweise: Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmen bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen die Gesamtausstattung der begünstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen müssen, dass diese angemessen ist. Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuerlichen Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Pensionszusagen veröffentlicht worden (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.2.2026) und BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 48/22 (NV)).
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 19.2.2026 und BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).