Online-Nachricht - Donnerstag, 19.02.2026

Einkommen­steuer/Körper­schaft­steuer | Fremd­üblich­keit der Ver­zinsung einer auf Ent­gelt­um­wand­lung beruhen­den Direkt­zusage (BFH)

Bei der Prüfung der Fremd­üblich­keit der Ver­zinsung einer durch Gehalts­um­wand­lung finan­zierten Direkt­zusage zugunsten eines Gesell­schafter-Arbeit­nehmers ist der Zins­fuß, der für das Versor­gungs­kapital einer arbeit­geber­finan­zierten Direkt­zusage zu­gunsten eines im gleichen Betrieb beschäf­tigten gesell­schafts­fremden Arbeit­nehmers verein­bart worden ist, kein geeig­neter Ver­gleichs­maßstab (BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23; veröf­fent­licht am 19.2.2026).

Hintergrund: Unter einer vGA ist bei einer Kapital­gesell­schaft eine Ver­mögens­minderung (ver­hinderte Vermögens­mehrung) zu verstehen, die durch das Gesell­schafts­verhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unter­schieds­betrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusam­men­hang zu einer offenen Aus­schüttung steht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH deren Gesell­schafter M mit einer Beteili­gung von 60% und deren Sohn S mit einer Beteili­gung von 40% waren. S war auch Geschäfts­führer der GmbH. Als Pro­kuristin bei der Klägerin angestellt waren T, die Tochter der M und die Schwester des S. S war auch Geschäfts­führer der Klägerin; ihm stand ein vertrag­lich verein­bartes Vetorecht gegen alle Entschei­dungen der M zu. Die Klägerin sagte S im Jahr 2011 eine (arbeit­geber­finan­zierte) Pension zu. Zudem erteilte die Klägerin S und T arbeit­nehmer­finan­zierte Versor­gungs­zusagen. Die Ver­sorgungs­zusagen unterlagen einem Zinssatz i. H. von 6% p.a. Zudem hatte die Klägerin ihrem Arbei­tnehmer D eine arbeit­geber­finanzierte Ver­sorgungs­zusage erteilt, die einem Zinssatz i. H. von 3% p.a. unterlag. Die Klägerin bildete für die Pensions­zusagen an S und T in ihren Bilanzen ab 2013 Pensions­rück­stellungen.

Im Rahmen einer Außen­prüfung stellte der Prüfer fest, dass die vertrag­lich verein­barte Verzinsung des Versor­gungs­kapitals von S und T lediglich i. H. von 3 % p.a. ange­messen sei. Dies ergebe sich aus dem internen Fremd­vergleich, da dem Arbeit­nehmer D zeitnah lediglich eine Ver­zinsung in dieser Höhe zugebilligt worden war. Den seines Erachtens unan­gemes­senen Teil der Zuführung zu den Pensions­rück­stellungen behandelte der Prüfer als vGA, wobei er T als den Gesell­schaftern nahe­stehende Person ansah. Das Finanzamt (FA) folgte den Prüfungs­ergeb­nissen und setzte für das Streitjahr eine vGA fest.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (FG Nürnberg, Urteil v. 25.10.2022 - 1 K 503/21). Das FG hat die Bescheide dahingehend geändert, dass die angesetzte vGA nicht berück­sichtigt wurde.

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Ent­scheidung an das FG zurück:

  • Den angefochtenen Bescheiden liegt die Beurteilung des FA zugrunde, die Pensions­zusagen seien als auf Entgelt­umwand­lung beruhende und damit arbeit­nehmer­finan­zierte Versor­gungs­zusagen zwar nicht dem Grunde nach, jedoch in Bezug auf den für die Verzinsung der umge­wandelten Gehalts­ansprüche verein­barten Prozent­satz der Höhe nach - soweit dieser 3 % per annum übersteigt - jeweils durch das Gesell­schafts­verhältnis veranlasst worden. Das FA leitet die Veran­lassung durch das Gesell­schafts­verhältnis zum einen aus einem Vergleich mit der von der Klägerin dem gesell­schafts­fremden Arbeit­nehmer D für dessen (arbeit­geber­finanzierte) Pensions­zusage gewährten Verzinsung der monat­lichen Beiträge mit 3 % p.a. ab (interner Fremd­vergleich).

  • Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehalts­umwand­lung finanzierten Direkt­zusage zugunsten eines Gesell­schafter-Arbeit­nehmers ist der Zinsfuß, der für das Ver­sorgungs­kapital einer arbeit­geber­finanzier­ten Direkt­zusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäf­tigten gesell­schafts­fremden Arbeit­nehmers vereinbart worden ist, jedoch kein geeigneter Vergleichsmaßstab.

  • Übernimmt bei der auf Entgelt­umwand­lung beruhenden Direkt­zusage der Arbeit­geber durch Verein­barung einer den risikoarmen Marktzins über­steigenden Verzinsung des Kapital­stocks ein signi­fikantes Risiko, die künftigen Versor­gungs­ansprüche mit­finanzieren zu müssen, ist die Zusage insoweit arbeit­geber­finanziert. Eine vGA kann allein aus diesem Umstand nicht abge­leitet werden. Vielmehr sind auch misch­finanzierte Ver­sorgungs­zusagen steuerlich anzu­erkennen, wenn die Gesamt­ausstattung des Gesell­schafter-Arbeit­nehmers unter Einbe­ziehung der Pensions­zusage angemessen ist.

  • Im Rahmen des Fremdvergleichs sind bei misch­finanzier­ten Pensions­zusagen auch die Kriterien der soge­nannten Erdien­barkeit und der Einhaltung einer angemes­senen Probezeit zu prüfen. Die von der Recht­sprechung für ausschließlich arbeit­nehmer­finanzierte Pensions­zusagen entwickelten Modifi­kationen des Fremd­vergleichs sind nicht anwendbar.

  • Die angemessene Höhe der einem Arbeit­nehmer-Gesell­schafter gewährten Pensions­zusage einschließ­lich der Verzinsungs­komponente kann grund­sätzlich nicht unabhängig von den anderen Ver­gütungs­bestand­teilen beurteilt werden, sondern ist in erster Linie anhand der Gesamt­ausstat­tung des betref­fenden Arbeit­nehmers zu beurteilen. Mit der Prüfung der Gesamt­ausstat­tung der beiden Arbeit­nehmer hat sich das FG nicht hinreichend befasst, sodass es an der für die revisions­recht­liche Prüfung erforder­lichen Tatsachen­grund­lage fehlt.

  • Das FG-Urteil hat somit keinen Bestand und ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurück­zuverweisen, damit dieses die erforder­lichen Tatsachen­feststel­lungen nachholen kann.

  • Hierbei hat das FG neben dem Kriterium der Gesamt­ausstat­tung zu beachten, dass bei misch­finanzier­ten Pensions­zusagen der arbeitgeberfinanzierte Teil nicht in die gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für die Rück­stellungs­bildung bei der Entgelt­umwand­lung geltende Sonder­regel zur Bemessung des Barwerts der Pensions­verpflich­tung einzu­beziehen ist.

  • Das FG ist zudem davon ausgegangen, dass S - anders als T - nicht in den persön­lichen Geltungs­bereich des Betriebs­renten­gesetzes (BetrAVG) falle. Eine Direkt­zusage zugunsten eines zu 40 % an der GmbH beteiligten Gesell­schafter-Geschäfts­führers, dem gesell­schafts­vertrag­lich ein Vetorecht gegen die Entschei­dungen der Mehrheits­gesell­schafterin zusteht, unter­fällt jedoch dem Insolvenz­schutz des BetrAVG.

Hinweise: Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unter­nehmen bei der Ausge­staltung solcher Pensions­zusagen die Gesamt­ausstat­tung der begünstig­ten Personen im Blick behalten und sicher­stellen müssen, dass diese ange­messen ist. Zeitgleich sind zwei weitere Urteile des BFH zur steuer­lichen Anerken­nung von Betriebs­ausgaben im Zusammen­hang mit Pensions­zusagen veröf­fent­licht worden (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.2.2026) und BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 48/22 (NV)).


Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 19.2.2026 und BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im I. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).