Online-Nachricht - Dienstag, 24.02.2026
Einkommensteuer | Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn (BFH)
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an BFH, Urteil v. 28.1.2003 - VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24; veröffentlicht am 24.2.2026).
Hintergrund: Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere "Bezüge und Vorteile", die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung).
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus. Als Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Y berufen. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin im Jahr 2019 in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR als Arbeitslohn zuzurechnen und die hierauf entfallende Lohnsteuer entsprechend nachzuerheben sei. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass lediglich die anteiligen Aufwendungen für neun Teilnehmer des Empfangs (den Vorstandsvorsitzenden und acht Familienangehörige) als Arbeitslohn zu versteuern seien.
Ihre Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.4.2024 - 8 K 66/22, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.7.2024).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Arbeitslohn liegt i.d.R. vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert.
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An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.
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Ob eine Feierlichkeit – z.B. ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet - als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
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Dabei ist neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
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Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. BFH, Urteil v. 28.1.2003 - VI R 48/99, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und BFH, Urteil v. 11.1.2007 - VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin anlässlich des Ausscheidens ihres Vorstandsvorsitzenden um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.
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Die Verabschiedung stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.
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Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste.
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Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt.
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Entgegen der Auffassung des FG sind auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Hinweis: Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Die Entscheidung wurde ausnahmsweise anlässlich der Jahrespressekonferenz des BFH bereits an einem Dienstag veröffentlicht.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24; NWB Datenbank (il)
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