Online-Nachricht - Dienstag, 24.02.2026

Einkommensteuer | Feier des Arbeit­gebers anlässlich der Ver­ab­schiedung eines Arbeit­nehmers führt nicht zu Arbeits­lohn (BFH)

Aufwendungen des Arbeit­gebers für einen Empfang anläss­lich der Verab­schiedung eines Arbeit­nehmers in den Ruhe­stand führen bei dem zu Ver­ab­schie­denden nicht zu Arbeits­lohn, wenn es sich bei der Veran­stal­tung um ein Fest des Arbeit­gebers handelt (An­schluss an BFH, Urteil v. 28.1.2003 - VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; ent­gegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, so­weit die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­gebers an­teilig auf den Arbeit­nehmer selbst und vom Arbeit­geber einge­ladene Fami­lien­ange­hörige des Arbeit­nehmers ent­fallen (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24; veröf­fent­licht am 24.2.2026).

Hintergrund: Zu den Einnahmen aus nicht­selbstän­diger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldes­wert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienst­verhältnis für das Zurver­fügung­stellen seiner indivi­duellen Arbeits­kraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Grati­fika­tionen und Tantiemen auch andere "Bezüge und Vorteile", die "für" eine Beschäf­tigung im öffent­lichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleich­gültig, ob ein Rechts­anspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeich­nung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung).

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Geld­institut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vor­stands­vor­sitzende der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand aus. Als Nachfolger im Amt des Vor­stands­vor­sitzenden wurde Herr Y berufen. In diesem Zusam­menhang veran­staltete die Klägerin im Jahr 2019 in den Geschäfts­räumen ihrer Unter­nehmens­zentrale einen Empfang.

Für die Organisation und die Umsetzung der Veran­staltung war ein vom Verwal­tungs­rat bestimmtes Organi­sations­gremium insbe­sondere unter der Leitung einer Mit­arbeiterin aus dem Personal­bereich zuständig. Dieses erstellte die Ein­ladungs­karten und sprach die Ein­ladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veran­staltung zuvor nach geschäfts­bezogenen Gesichts­punkten festgelegten Ein­ladungs­liste aus. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vor­stands­mit­glieder der Klägerin, ausge­wählte Mitarbeiter sowie der Verwal­tungsrat, Ange­hörige des öffent­lichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeu­tenden Unter­nehmen und Insti­tutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Spar­kassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrich­tungen sowie Presse­vertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vor­stands­vor­sitzenden als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vor­stands­vor­sitzenden vor. Die Gesamt­aufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anläss­lich der Verab­schiedung des Vor­stands­vor­sitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR als Arbeitslohn zuzu­rechnen und die hierauf entfallende Lohn­steuer ent­sprechend nachzuerheben sei. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass lediglich die anteiligen Auf­wendungen für neun Teilnehmer des Empfangs (den Vor­stands­vor­sitzenden und acht Familien­ange­hörige) als Arbeits­lohn zu ver­steuern seien.

Ihre Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 23.4.2024 - 8 K 66/22, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.7.2024).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Arbeitslohn liegt i.d.R. vor, wenn der Arbeit­geber die Kosten für eine private Feier des Arbeit­nehmers über­nimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeit­nehmer ent­sprechende eigene Bewir­tungs­auf­wendun­gen und ist üblicherweise um die vom Arbeit­geber übernommenen Kosten der privaten Lebens­führung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert.

  • An einer objektiven Bereicherung des Arbeit­nehmers und damit an Arbeits­lohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeit­gebers erfolgt.

  • Ob eine Feierlichkeit – z.B. ein Empfang, den ein Arbeit­geber anläss­lich eines beson­deren Ereig­nisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet - als Fest des Arbeit­gebers oder als das des Arbeit­nehmers erscheint, ist unter Berück­sichti­gung aller Umstände des Einzel­falls zu entscheiden.

  • Dabei ist neben dem Anlass der betref­fenden Veran­staltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäfts­freunde oder Mitarbeiter (des Steuer­pflichtigen oder des Arbeit­gebers), um Angehörige des öffent­lichen Lebens, der Presse, um Verbands­vertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuer­pflichtigen handelt.

  • Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räum­lich­keiten beziehungs­weise an welchem Ort die Veran­staltung statt­findet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. BFH, Urteil v. 28.1.2003 - VI R 48/99, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstands­mitglieds einer Genossen­schafts­bank, und BFH, Urteil v. 11.1.2007 - VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, zu Bewir­tungs­aufwen­dungen eines Brigade­generals aus Anlass der Übergabe der Dienst­geschäfte und der Verab­schiedung in den Ruhestand).

  • Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin anlässlich des Aus­scheidens ihres Vorstands­vor­sitzenden um eine betrieb­liche Feierlich­keit gehandelt hat, revisions­rechtlich nicht zu bean­standen. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

  • Die Verabschiedung stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeit­nehmers bei seinem Arbeit­geber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit.

  • Mit der Verabschiedung des scheidenden Vor­stands­vor­sitzenden ging zudem die Amts­einführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste.

  • Der Empfang fand schließlich in den Räumlich­keiten der Klägerin statt.

  • Entgegen der Auffassung des FG sind auch die auf den Vor­stands­vor­sitzenden selbst und seine Familien­ange­hörigen entfal­lenden Kosten kein Arbeits­lohn, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familien­ange­hörigen gesell­schafts­üblich ist.

Hinweis: Das Urteil stellt damit klar, dass Unter­nehmen die Kosten für die Verab­schiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohn­steuer­liche Nachteile über­nehmen können, solange die Veran­staltung als betrieb­liche Feier­lichkeit ausge­staltet ist.

Die Ent­scheidung wurde ausnahms­weise anläss­lich der Jahres­presse­konferenz des BFH bereits an einem Dienstag veröf­fent­licht.


Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).