Online-Nachricht - Dienstag, 24.02.2026
Einkommensteuer | Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs (BFH)
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile v. 29.10.2019 - IX R 10/18 sowie v. 24.5.2022 - IX R 22/21). Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt (BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 4/25; veröffentlicht am 24.2.2026).
Hintergrund: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind allerdings gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Sachverhalt: Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren.
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (Sächsisches FG, Urteil v. 20.12.2024 - 5 K 960/24; s. hierzu Ulbrich, NWB 9/2026 S. 526). Das FG vertrat die Ansicht, das veräußerte Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar.
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:
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Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist, unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt.
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Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.4.2020).
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Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt.
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Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2026 und BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 4/25; NWB Datenbank (lb)
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