Online-Nachricht - Dienstag, 24.02.2026

Einkommensteuer | Hoch­preisiges Wohn­mobil als Gegen­stand des täg­lichen Gebrauchs (BFH)

Bei Gegenständen des täg­lichen Ge­brauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objek­tiver Be­trach­tung um Ge­brauchs­gegen­stände han­deln, die dem Wert­ver­zehr unter­liegen und/oder kein Wert­steigerungs­poten­zial auf­weisen (An­schluss an Senatsurteile v. 29.10.2019 - IX R 10/18 sowie v. 24.5.2022 - IX R 22/21). Der Wert eines Wirt­schafts­guts ist für sich be­trach­tet kein geeig­netes Kri­terium für die Beur­teilung, ob ein Gegen­stand des täg­lichen Ge­brauchs vor­liegt. Die Zuord­nung eines Wirt­schafts­guts zu einem Gegen­stand des täg­lichen Ge­brauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuer­pflich­tige dieses aus­schließ­lich selbst privat nutzt (BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 4/25; veröf­fent­licht am 24.2.2026).

Hintergrund: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterliegen private Ver­äußerungs­geschäfte bei anderen Wirt­schafts­gütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteue­rung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind allerdings gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Veräuße­rungen von Gegen­ständen des täglichen Gebrauchs.

Sachverhalt: Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermie­teten es tage­weise an eine GmbH, deren Gesell­schafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohn­mobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mietein­nahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Ein­künften gem. § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Ab­schreibung des Wohn­mobils führte zu Verlusten, die aller­dings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermie­tungs­gewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaf­fung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotz­dessen ermit­telte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräuße­rungs­geschäft gem. § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschrei­bungen wieder hinzu­zurechnen waren.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben (Sächsisches FG, Urteil v. 20.12.2024 - 5 K 960/24; s. hierzu Ulbrich, NWB 9/2026 S. 526). Das FG vertrat die Ansicht, das veräußerte Wohn­mobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Veräuße­rungs­gewinn sei daher nicht steuerbar.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat rechtsfehler­frei entschieden, dass die Veräuße­rung des Wohn­mobils, die tat­bestand­lich der Vor­schrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist, unter die Aus­nahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt.

  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objek­tiver Betrach­tung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wert­steige­rungs­potenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18, BFHE 266, 560; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.4.2020).

  • Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirt­schafts­güter, die nach dem Empfinden eines durch­schnitt­lichen Betrach­ters als hoch­preisig einzu­stufen sind ("Luxusgut"), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wort­laut der Norm und in der Begrün­dung des Gesetz­gebers keine gewich­tigen Anhalts­punkte dafür, dass ein "Gegen­stand des täglichen Gebrauchs" eine ausschließ­liche Selbst­nutzung des Wirt­schafts­guts voraus­setzt.

  • Aus diesem Grund hielt es der BFH für uner­heblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Ein­kunfts­quelle (Vermie­tung) eingesetzt hatten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 24.2.2026 und BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 4/25; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).