Online-Nachricht - Donnerstag, 26.02.2026
Körperschaftsteuer | Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG (BFH)
Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 40/23; veröffentlicht am 26.2.2026).
Hintergrund: Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Sachverhalt: L war Alleingesellschafter der H-GmbH. Im Jahr 2010 gründete er mit der Klägerin die L-GmbH und wurde deren alleiniger Gesellschafter. Im Jahr 2011 übertrug er seine Beteiligung an der H-GmbH unentgeltlich auf die Klägerin.
Die Übertragung der Anteile an der H-GmbH wurde in den Jahresabschlüssen der Klägerin wie folgt verbucht: Im Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2010 wurden sie nicht berücksichtigt, hier wurde lediglich das Nennkapital bilanziert. Zum 31.12.2011 wurden beim Anlagevermögen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von … € (Betrag des Stammkapitals der H-GmbH) gegen Kapitalrücklage verbucht. Zum 31.12.2012 wurden Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von … € und eine Kapitalrücklage in Höhe von … € (Betrag des Stammkapitals der H-GmbH) geführt.
Im bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde die Übertragung der Anteile an der H-GmbH ebenso wenig berücksichtigt wie bei der Einkommensteuerveranlagung des L.
Für das Streitjahr 2012 erhöhte das Finanzamt das Einkommen der Klägerin. Es vertrat die Auffassung, dass L seine Anteile an der H-GmbH in die Klägerin eingelegt habe und die Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG mit dem Teilwert anzusetzen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG seien die Voraussetzungen einer Erhöhung des Einkommens der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erfüllt und die Erhöhung zutreffend im Streitjahr berücksichtigt worden. Die Vorschrift sei anwendbar, da die Übertragung der Anteile an der H-GmbH an die Klägerin als verdeckte Einlage zu bewerten sei und diese verdeckte Einlage das Einkommen des L gemindert habe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des formellen Bilanzzusammenhangs habe dies eine Erhöhung des Einkommens der Klägerin im Streitjahr zur Folge, da die verdeckte Einlage im Jahr 2011 erfolgswirksam hätte verbucht werden müssen und eine Änderung/Berichtigung in diesem Jahr nicht mehr möglich sei (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.5.2023 - 1 K 330/18, s. hierzu Rätke, Kommentierte Nachricht, BBK online.
Auf die Revision der Klägerin hoben die Richter des BFH das Urteil auf und gaben der Klage statt:
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Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der Anteilsübertragung auf die Klägerin um eine verdeckte Einlage und keinen unter § 20 UmwStG 2006 fallenden Vorgang handelt
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Jedoch hält die Annahme des FG, die verdeckte Einlage sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ausnahmsweise einkommenserhöhend zu erfassen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ist in der Konstellation des Streitfalls nicht erfüllt.
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Im Ausgangspunkt hat das FG zu Recht angenommen, dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG nicht auf Sachverhalte mit Körperschaften als Gesellschaftern beschränkt ist; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.
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Jedoch hat die verdeckte Einlage - entgegen der Auffassung des FG - das Einkommen des L nicht im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG "gemindert", da vorliegend die Besteuerung des L unterblieben ist.
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§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach auf eine Minderung des Einkommens des die verdeckte Einlage bewirkenden Gesellschafters ab.
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Die verdeckte Einlage muss demnach im Rahmen der Besteuerung des Gesellschafters zu einer Minderung dessen Einkommens als steuerlicher Bemessungsgrundlage geführt haben, wie es z.B. der Fall ist, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt worden ist.
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Die Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile an die Klägerin hat auf der Ebene des L indessen nicht zu einer Minderung dessen steuerlicher Bemessungsgrundlage geführt.
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Vielmehr ist es infolge der versäumten Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG zu einer Nichterfassung einer (fiktiven) Einkommenserhöhung gekommen.
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Hierbei handelt es sich nicht um einen Unterfall einer "Einkommensminderung" im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG, sondern um ein dort nicht geregeltes aliud (so unter dem Stichwort der Nichterfassung der "verhinderten Vermögensmehrung" auch IDW, Die Wirtschaftsprüfung 2006, 1380, 1382; Dörfler/Heurung/Adrian, DStR 2007, 514, 515; Köhler, Steuerberater-Jahrbuch 2012/2013, 265, 279 f.; Kempf/Loose, Die Unternehmensbesteuerung 2015, 589, 591 f.; Mückl/Schnorberger, DStR 2017, 2145, 2147; Rüsch, FR 2023 1160, 1161 f.; Isler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 471; wohl auch Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 730; a.A. Benecke, NWB 2006, 1380, 1382; Dötsch/Pung, DB 2007, 11, 14; Dieterlen/Dieterlen, DStZ 2007, 489, 490; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1494; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 186; Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 17 Rz 92; Herkens/Staats in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 8 KStG Rz 173; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 KStG Rz 153; Schulte in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8 KStG Rz 382 f.).
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Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.
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Das Telos der Norm erzwingt keine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung. Danach sollen Besteuerungslücken verhindert und sichergestellt werden, dass eine Einkommenskorrektur nicht erfolgt, soweit die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters "gemindert hat" (BT-Drucks 16/2712, S. 70).
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Es ist zwar zutreffend, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs auch der Fall einer unentgeltlichen beziehungsweise verbilligten Überlassung von Wirtschaftsgütern angesprochen wird. Diese Vorstellung hat indessen im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag gefunden (Mückl/Schnorberger, DStR 2017, 2145, 2147).
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Bezogen auf versehentlich nicht erfasste fiktive Veräußerungsgewinne nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt hinzu, dass keine Besteuerungslücke droht, weil die Versteuerung später im Fall der echten Veräußerung der Anteile nachgeholt werden kann (Tiedchen, EFG 2023, 1465, 1466).
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 40/23; NWB Datenbank (il)
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