Online-Nachricht - Donnerstag, 26.02.2026
Automatensteuer | Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (II) (BFH)
Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht (BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 28/24; veröffentlicht am 26.2.2026).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta. Sie veranstaltete im Streitzeitraum April 2023 virtuelle Automatenspiele unter anderem in Deutschland. Die Klägerin reichte am 11.5.2023 eine Anmeldung der Virtuellen Automatensteuer für den Monat April 2023 beim damals zuständigen Finanzamt ein. Gegen die Anmeldung der Virtuellen Automatensteuer für April 2023 legte die Klägerin Einspruch ein, welcher als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 31.10.2024 - 5 K 1125/23).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin den Verstoß der Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- beziehungsweise Europarecht.
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
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Die Virtuelle Automatensteuer verstößt nicht gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht.
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Die §§ 36 ff. RennwLottG, die im Streitfall einschlägig sind, sind nicht wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig.
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Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Gestalt einer Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vor. Der Senat ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
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Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Unionsrecht liegen nicht vor. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 2015/1535/EU vor, noch steht Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL der Besteuerung entgegen. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot wird nicht verletzt. Schließlich liegt keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) vor.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 28/24; NWB Datenbank (lb)
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