Online-Nachricht - Donnerstag, 26.02.2026

Automatensteuer | Keine Ver­fas­sungs- und Europa­rechts­widrig­keit der Virtu­ellen Auto­maten­steuer (II) (BFH)

Die Regelungen zur Virtu­ellen Auto­maten­steuer im Renn­wett- und Lotterie­gesetz verstoßen weder gegen Ver­fas­sungs­recht noch gegen Unions­recht (BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 28/24; veröf­fent­licht am 26.2.2026).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapital­gesell­schaft malte­sischen Rechts mit Sitz in der Republik Malta. Sie veran­staltete im Streit­zeitraum April 2023 virtu­elle Auto­maten­spiele unter anderem in Deutschland. Die Klägerin reichte am 11.5.2023 eine Anmeldung der Virtuellen Auto­maten­steuer für den Monat April 2023 beim damals zuständigen Finanzamt ein. Gegen die Anmel­dung der Virtu­ellen Auto­maten­steuer für April 2023 legte die Klägerin Einspruch ein, welcher als unbegründet zurück­gewiesen wurde.

Die hier­gegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 31.10.2024 - 5 K 1125/23).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin den Verstoß der Besteuerung der virtuellen Auto­maten­spiele gegen das Verfas­sungs- be­ziehungs­weise Europa­recht.

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Die Virtuelle Auto­maten­steuer verstößt nicht gegen das Verfas­sungs- bzw. Europa­recht.

  • Die §§ 36 ff. RennwLottG, die im Streit­fall ein­schlägig sind, sind nicht wegen Verstoßes gegen die Gesetz­gebungs­kompe­tenz des Bundes formell verfas­sungs­widrig.

  • Es liegen auch keine Anhalts­punkte für einen Verstoß gegen das Rechts­staats­prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Gestalt einer Verletzung der Wider­spruchs­freiheit der Rechts­ordnung vor. Der Senat ist eben­falls nicht davon über­zeugt, dass die gesetz­lichen Rege­lungen zur Virtu­ellen Auto­maten­steuer Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.

  • Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Unions­recht liegen nicht vor. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Noti­fizierungs­pflicht nach der Richt­linie 2015/1535/EU vor, noch steht Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL der Besteuerung entgegen. Das unions­recht­liche Kohärenz­gebot wird nicht verletzt. Schließ­lich liegt keine Beschrän­kung des freien Dienst­leistungs­verkehrs (Art. 56 AEUV) vor.


Quelle: BFH, Urteil v. 4.11.2025 - IX R 28/24; NWB Datenbank (lb)

 
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